Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Walsleben


Inhaltsverzeichnis
§1   Steuergegenstand
§ 2   Steuerschuldner
§ 3   Pauschsteuer
§ 4   Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld, Steuererklärung
§ 5   Meldepflicht
§ 6   Ordnungswidrigkeiten
§ 7   Inkrafttreten

Nach §§ 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA Seite 568) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 11. Juni 1991 (GVBl. Seite 105) jeweils gültig in der zuletzt geänderten Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Walsleben auf seiner Sitzung am 20.09.2004 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:

§ 1
Steuergegenstand

Die Gemeinde Walsleben erhebt Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, im Gemeindegebiet.

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§ 2
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Unternehmer der in Betrieb genomenen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten.

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§ 3
Pauschsteuer

Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungapparaten und -automaten beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für
    a) Geräte mit Gewinnmöglichkeit
    25,00 €
    b) Geräte gemäß a), die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen je Gewinnmöglichkeit
    25,00 €
    c) Musikautomaten
    5,00 €
    d) sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit
    5,00 €

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§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld, Steuererklärung

  1. Die Steuer entsteht mit der Inbetriebnahme des in § 3 bezeichneten Gerätes.

  2. Die Steuer ist am 15. des Kalendermonats fällig. Auf Antrag kann die Gemeinde

    • eine vierteljährliche Fälligkeit für das 1. bis 4. Vierteljahr zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres oder

    • eine jährliche Fälligkeit zum 01.07. eines jeden Jahres gestatten.

  3. Die Gemeinde kann vom Unternehmer verlangen, die Geräte gemäß § 3, für die im laufenden Kalendermonat die Steuer entsteht, auf einer von der Gemeinde vorgeschriebenen Erklärung nach Art, Anzahl und Aufstellungsort anzugeben. In der Erklärung muss auch bestimmt werden, dass der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).

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§ 5
Meldepflicht

  1. In den Fällen des § 1 ist die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort unverzüglich anzumelden. Als Inbetriebnahme gilt die erste Aufstellung des Gerätes, wenn der Gemeinde entgegenstehende Umstände nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind.
    Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden; andernfalls gitl als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung.
    Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der in § 1 genannten Apparate und Automaten im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung und Entrichtung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.

  2. Die Gemeinde ist berechtigt an Ort und Stelle Überprüfungen vorzunehmen.

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§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht nach § 5 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes und können mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.

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§ 7
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Walsleben, 20.09.2004


Roesler
Bürgermeister

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