Satzung zur Benutzung der Tageseinrichtung "Die Kleinen Strolche"
der Gemeinde Walsleben



Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Grundsätze
§ 2 Aufnahme
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Gebühren
§ 5 Gebührenschuldner
§ 6 Entstehen und Ende der Gebührenpflicht
§ 7 Zahlungsverzug
§ 8 Unterbrechung der Nutzung
§ 9 Gastkinder
§ 10 Verpflegung
§ 11 Aufsicht
§ 12 Unfallversicherungsschutz
§ 13 Mitteilungen an die Tageseinrichtung
§ 14 Haftungsausschluss für Sachschäden
§ 15 Um- und Abmeldungen
§ 16 Steuerliche Behandlung
§ 17 Inkrafttreten


Auf Grund der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gebührenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105) in Verbindung mit § 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern (KiFöG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 07. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat Walsleben in seiner Sitzung am 15.04.2003 mit Beschluss-Nr. 170/5/2003 die nachfolgende Satzung zur Benutzung der Tageseinrichtung "Die kleinen Strolche" beschlossen:

§ 1
Allgemeine Grundsätze

Die Gemeinde Walsleben betreibt eine Tageseinrichtung als öffentliche Einrichtung. Sie dient der ergänzenden und unterstützenden Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht fördern, seine Gemeinschaftsfähigkeit anregen und soziale Benachteilligungen möglichst ausgleichen.

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§ 2
Aufnahme

  1. Die Tageseinrichtung in der Trägerschaft der Gemeinde Walsleben nimmt Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensmonat bis zum Schuleintritt des Einschulungsjahres auf.

  2. Aufnahme in der Tageseinrichtung können Kinder mit Behinderung finden, falls sie nicht einer gesonderten Förderung bedürfen.

  3. Über Ausnahmen entscheidet der Träger unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen nach Anhörung der/des Erziehungsberechtigten und der Leiterin der betreffenden Tageseinrichtung.

  4. Die Aufnahme eines Kindes in der Tageseinrichtung bedarf eines schriftlichen Antrages, gerichtet an die Trägergemeinde. Die Regelungen des § 3 des KiFöG finden dabei Anwendung.

  5. Vor Aufnahme eines Kindes in der Tageseinrichtung sowie nach einer Erkrankung, ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen.

  6. Es werden nur Kinder betreut, die frei von Infektionskrankheiten und Ungeziefer sind. Die Kinder sollten die vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen Impfungen erhalten haben.

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§ 3
Öffnungszeiten

  1. Die Tageseinrichtung ist in der Regel montags bis freitags geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch den Träger, je nach Bedarf und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den örtlichen Gegebenheiten, festgelegt.

  2. Über die Anordnung von Betriebsferien entscheidet Gemeinderat.

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§ 4
Gebühren

  1. Für die Betreuung eines Kindes in der Tageseinrichtung wird als Elternbeitrag eine monatliche Gebühr erhoben.

  2. Die Gebühr wird in der Gebührenordnung bekannt gegeben und kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch innerhalb eines Jahres geändert werden.

  3. Die Erziehungsberechtigten erhalten nach Unterzeichnung des Aufnahmevertrages eine Vereinbarung über die Verweildauer und Betreuung des Kindes sowie einen Gebührenbescheid über die Höhe der zu zahlenden Gebühr.

  4. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Betreuungszeit.

  5. Die Gebühr ist auch während der Ferienzeit, der Schließung der Tageseinrichtung und bei Erkrankung des Kindes zu zahlen.

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§ 5
Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig sind Eltern bzw. sorgeberechtigte Elternteile sowie andere Personen, welche die Betreuung eines Kindes in der Tageseinrichtung veranlasst und eine Vereinbarung zur Betreuung von Kindern abgeschlossen haben.

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§ 6
Entstehen und Ende der Gebührenpflicht

  1. Die Gebühr ist vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen, indem das Kind in die Tageseinrichtung aufgenommen wird.

  2. Eine Abmeldung des Kindes kann jeweils zum Ende eines Quartals erfolgen. Die Fristen regeln sich gemäß § 15 dieser Satzung. Die Zahlungspflicht erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Kind aus der Tageseinrichtung ausscheidet. Eine Rückzahlung von Tagessätzen ist ausgeschlossen.

  3. Die für den Besuch der Tageseinrichtung zu entrichtende Gebühr ist jeweils für den laufenden Monat bis zum 15. Kalendertag unter Angabe des Zahlungsgrundes unbar zu zahlen.

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§ 7
Zahlungsverzug

Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung der Gebühr in Verzug, wird das betreffende Kind nach zweimaliger Mahnung von dem Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen. Die Mahnfrist beträgt acht Tage. Gleiches gilt bei Verzug der Entrichtung des Essengeldes.

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§ 8
Unterbrechung der Nutzung

  1. Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus persönlichen Gründen fernbleibt und der Platz in der Tageseinrichtung freigehalten wird.

  2. Die Gebühr ist in voller Höhe weiter zu zahlen bei:

    • vom Gesundheitsamt angeordneten Schließungen,
    • sonstigen aus betrieblichen Gründen notwendigen Schließungen bis zu fünfzehn Werktagen,
    • Betriebsferien.

  3. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag dieser Beitrag reduziert werden. Über die Reduzierung entscheidet der Gemeinderat.

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§ 9
Gastkinder

  1. Für eine kurzzeitige Betreuung werden Gastkinder aufgenommen. Als kurzzeitige Betreuung gilt die einmalige Aufnahme eines Kindes für höchstens zehn Öffnungstage im Kalendermonat. Darüber hinaus können Kinder bis zur Kapazitätsgrenze der Einrichtung aus den nicht zum Einzugsgebiet zugehörigen Gemeinden und Städten aufgenommen werden.

  2. Die Gebühr für kurzzeitig betreute Kinder wird in der Gebührenordnung festgelegt.

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§ 10
Verpflegung

  1. In der Tageseinrichtung wird eine warme Mahlzeit bereitgestellt. Darüber hinaus werden warme Getränke angeboten.

  2. Für die Bereitstellung von Essen und Getränken ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den Beschaffungskosten und wird in der Tageseinrichtung durch Aushang bekannt gemacht.

  3. Alles weitere zur Bestellung, Bezahlung usw. regelt die Leiterin der Tageseinrichtung.

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§ 11
Aufsicht

  1. Die Aufsichtspflicht der Tagesordnung beginnt mit der Übernahme des Kindes an das Betreuungspersonal und endet mit der Übernahme des Kindes durch den Erziehungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten. Besucht ein Kind ohne Begleitung die Tageseinrichtung, beginnt die Aufsichtspflicht mit dem Zeitpunkt zu dem sich das Kind persönlich bei einer Erzieherin gemeldet hat und endet beim Verabschieden von der aufsichtsführenden Erzieherin.

  2. Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Tageseinrichtung obliegt den Erziehungsberechtigten. Ein Kind darf den Heimweg nur dann allein antreten, wenn die Erziehungsberechtigten darüber eine schriftliche Erklärung bei der Leiterin der Tageseinrichtung abgegeben haben. Werden Kinder nicht zum vereinbarten Termin (bei Ganztagsbetreuung zum Schließungstermin) abgeholt, so dass zusätzliche Stunden der Erzieher geleistet werden müssen, können diese Leistungen im Wiederholungsfalle den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.

  3. Soll ein Kind von einer vom Erziehungsberechtigten beauftragten Person abgeholt werden, muss in der Tageseinrichtung eine schriftliche Vollmacht des/der Erziehungsberechtigten für diese Person vorliegen. Telefonische Informationen für abholberechtigte Personen bedürfen einer vorher allgemeinen schriftlichen Vollmacht, die in der Tageseinrichtung zu hinterlegen ist.

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§ 12
Unfallversicherungsschutz

Während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung sowie auf dem direkten Weg von und zur Tageseinrichtung ist das Kind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert. Eine weitergehende Haftung der Gemeinde ist ausgeschlossen.

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§ 13
Mitteilungen an die Tageseinrichtung

  1. Zur Sicherstellung einer kurzfristigen Kontaktaufnahme mit dem Erziehungsberechtigten ist jede Änderung der Wohnanschrift, der Arbeitsstelle sowie der Krankenkasse der Leiterin der Tageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die infolge unterlassener Mitteilungen entstehen, haftet die Gemeinde nicht.

  2. Bei Auftreten von Infektionskrankheiten (so genannte Kinderkrankheiten, infektiöse Darmkrankheiten u. ä.) - auch im häuslichen Bereich des Kindes - ist die Leitung der Tageseinrichtung unverzüglich zu unterrichten, damit geeignete Maßnahmen zum Schutz der anderen Kinder getroffen werden können.

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§ 14
Haftungsausschluss für Sachschäden

Für die Beschädigung oder den Verlust von Bekleidung oder von anderen Sachen, die ein Kind in die Tageseinrichtung mitgebracht hat, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsschutzes.

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§ 15
Um- und Abmeldungen

  1. Eine Abmeldung des zu betreuenden Kindes durch die Erziehungsberechtigten aus der Tageseinrichtung ist unter Einhaltung nachfolgend genannter Fristen möglich.

    Bei Kündigung bis zum 31.12. - Ausscheiden des Kindes zum 31.03. des Folgejahres
    bei Kündigung bis zum 31.03. - Ausscheiden des Kindes zum 30.06. des laufenden Jahres
    bei Kündigung bis zum 30.06. - Ausscheiden des Kindes zum 30.09. des laufenden Jahres
    bei Kündigung bis zum 30.09. - Ausscheiden des Kindes zum 31.12. des laufenden Jahres

  2. Ausnahmen von dieser Kündigungsfrist können nur in Härtefällen gemacht werden. Dazu ist eine Antragstellung an den Gemeinderat der Gemeinde Walsleben, mit Nennung von Gründen, erforderlich. Die Entscheidung wird in dem jeweiligen Einzelfall durch den Bürgermeister entschieden.

  3. Um- und Abmeldungen sind generell schriftlich über die Tageseinrichtung an die Gemeinde zu richten.

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§ 16
Steuerliche Behandlung

  1. Die Tageseinrichtung der Gemeinde Walsleben verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Tageseinrichtung ist, dass

    1. die Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung gefördert werden sollen,
    2. die Betreuung der Kinder ein Beitrag in deren Erziehung darstellt,
    3. die Tageseinrichtung Bildung im elementaren Bereich betreibt und
    4. die fürsorgliche Betreuung der Kinder in der Tageseinrichtung erfolgt.

  2. Der Satzungsvermerk wird verwirklicht, insbesondere durch die Unterhaltung der Tageseinrichtung.

  3. Die Tageseinrichtung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel der Tageseinrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  5. Der Träger der Tageseinrichtung erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Tageseinrichtung.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnisgemäß hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Mai 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung zur Benutzung der Kindertagesstätte vom 11. Oktober 1999 und die 1. Änderungssatzung vom 14.01.2002 außer Kraft.


Walsleben, den 15. April 2003


Roesler
Bürgermeister

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