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Ordnung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in Walsleben
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates zur Ermächtigung des Bürgermeisters zum Erlass einer Ordnung für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird folgendes verfügt:
- Das Dorfgemeinschaftshaus in Walsleben ist Einrichtung der Gemeinde Walsleben, das zum Zwecke des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Einwohner und Bürger eingerichtet wurde.
- Es dient zur Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen
- der Bürger und Einwohner zu Einwohnerversammlungen,
- der Freiwilligen Feuerwehren,
- von Religionsgesellschaften,
- der ortsansässigen Vereine/Verbände, sonstigen Vereine der Stadt u. ä.,
- der Einwohner und Bürger sowie sonstigen Personen, Vereinigungen und Zusammenschlüssen.
- Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist bei dem Verantwortlichen spätestens zehn Tage vor Durchführung der Versammlung oder der Veranstaltung zu beantragen.
- Der Verantwortliche für das Dorfgemeinschaftshaus und sein Stellvertreter werden vom Bürgermeister benannt und öffentlich bekannt gemacht.
- Der Antrag ist formlos schriftlich einzureichen.
- Anträge die weniger als zehn Tage vor Durchführung der Veranstaltung eingehen, finden nur Berücksichtigung, wenn das Dorfgemeinschaftshaus an noch keinen anderen Nutzer vergeben wurde.
- Über die Vergabe des Dorfgemeinschaftshauses entscheidet der Verantwortliche mindestens zehn Tage vor beabsichtigter Nutzung, sofern die Anträge
fristgemäß gestellt wurden.
- Liegen mehrere Anträge auf Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses vor, regelt sich die Vergabe nach der Reihenfolge der Anträge, nach dem Datum der Antragstellung gemäß Ziffer 5.
- Bei Vorliegen von Anträgen zur Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses von Antragstellern einer Gruppe, entsprechend Ziffer 2, ist der Durchführung von Versammlungen der Vorrang zu geben. Sind jedoch alle Anträge zur Durchfüh-rung gleichartiger Vorhaben gestellt, ist dem zuerst eingereichten Antragsteller die Benutzung zu gewähren.
- Der Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses ist zur Mitbenutzung der Außenanlagen berechtigt.
- Dieses bedarf keiner gesonderten Beantragung.
- Der Nutzer haftet für Schäden, die während seiner Nutzungszeit an den Einrichtungsgegenständen sowie am Gebäude selbst und den Außenanlagen durch ihn, seine Besucher, Mitglieder, Gäste, Beauftragte sowie sonstige Dritte schuldhaft verursacht werden, gegenüber der Gemeinde Walsleben
- Die Nachweispflicht, dass es sich um keinen schuldhaft verursachten Schaden handelt, obliegt dem Nutzer.
- Bei schuldhafter Verursachung wird die Höhe des Schadensersatzes je nach Ausmaß des Schadens in einer Vereinbarung festgesetzt. Bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes werden durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte angesetzt.
- Der Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses ist berechtigt, den Schlüssel mindestens einen Tag vor Durchführung der Versammlung bzw. Veranstaltung von dem Verantwortlichen in Empfang zu nehmen.
- Die Rückgabe des Schlüssels hat spätestens zwei Tage nach dem vereinbarten Veranstaltungstermin zu erfolgen.
- Erfolgt die Rückgabe des Schlüssels später, wird jeder überzogene Tag als Nutzungstag gerechnet.
- Mit der Übernahme des Schlüssels erkennt jeder Nutzer die Hausordnung (Anlage 1) für das Dorfgemeinschaftshaus an.
- Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist an die Gemeinde Walsleben ein Entgelt zu zahlen.
- Mit dem Entgelt sind Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Strom, Gas, Straßenreinigung und Schornsteinfeger abgegolten.
- Die Müllentsorgung ist nicht Gegenstand des Nutzungsentgeltes und ist vom Nutzer sicherzustellen.
- Der Nutzer schließt vor jeder Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses eine Vereinbarung mit der Gemeinde Walsleben, vertreten durch den Verantwortlichen, ab. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform (Anlage 2). Die Hausordnung wird der Vereinbarung beigefügt.
- Das Nutzungsentgelt berechnet sich nach den Nutzungstagen.
- Das Nutzungsentgelt beträgt je Nutzungstag für
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pro Tag |
bis zu 4 Stunden |
| das gesamte Dorfgemeinschaftshaus |
70,00 € |
13,00 € |
Sofern die Benutzung der Tischwäsche erfolgt, ist für die Nutzung ein Entgelt in Höhe von 7,00 € zu entrichten.
- Für Veranstaltungen von den in Ziffer 2.(a) bis 2.(d) bezeichneten Nutzern, wird kein Entgelt erhoben.
- Das Nutzungsentgelt ist innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Gemeinde Walsleben, Kontonummer 3030016683, BLZ 81050555, bei der Kreissparkasse Stendal zu überweisen oder bar einzuzahlen.
- Werden bei Rückgabe des Schlüssels Mängel festgestellt, sind diese dem Verantwortlichen anzuzeigen. Dieser entscheidet, im Einvernehmen mit der Verwaltung, über die Art der Mängelbeseitigung bzw. die Höhe des Schadenersatzes. Der Schadensersatz wird mit einer Vereinbarung festgesetzt.
- Die Vereinbarung zur Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist unverzüglich vom Verantwortlichen der Verwaltung zu übergeben.
- Schuldner des Entgeltes ist der Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses. Wird ein Dorfgemeinschaftshaus von mehreren Nutzern gemeinsam genutzt, haften diese als Gesamtschuldner.
- Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung sind zulässig.
- Sie bedürfen des Abschlusses einer Sondernutzungsvereinbarung mit dem Bürgermeister.
- Es gilt Rauchverbot in allen Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses.
- Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Nutzungsordnung zur Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses der Gemeinde Walsleben vom 20.10.2003 außer Kraft.
Walsleben, den 11.02.2008
Friedhelm Roesler
Bürgermeister
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