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Satzung zur Durchführung von Bestattungen in der Gemeinde Walsleben, einschl. des Ortsteiles Uchtenhagen
Inhaltsverzeichnis
Nach den §§ 6, 8, 44 Abs. 3 Nr. 1 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) Seite 568, gültig in seiner zuletzt geänderten Fassung, und der §§ 1, 3 und 10 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. LSA, Seite 538) in der jeweiligen gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Walsleben in seiner Sitzung am 12.02.1996 die nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt in den Orten Walsleben und Uchtenhagen.

§ 2
Beisetzung von Einwohnern
Die Beisetzung Verstorbener, welche als Einwohner der Gemeinde gemeldet waren, bedarf sowohl der Zustimmung der Gemeinde als auch der der jeweiligen Kirchengemeinde.

§ 3
Beisetzung Fremder
Die Beisetzung Verstorbener, welche nicht Einwohner der Gemeinde waren, bedarf sowohl der Zustimmung der Gemeinde als auch der der jeweiligen Kirchengemeinde.

§ 4
Aufbahrung
Die Aufbahrung und die Trauerfeier finden in der Trauerhalle der jeweiligen Kirchengemeinde statt.
Die Hausaufbahrung bedarf der vorherigen Erlaubnis durch die Gemeinde.

§ 5
Anlegen der Gruft
- 1. Das Anlegen der Gruft erfolgt durch einen geeigneten Bürger, welcher von den Angehörigen bestellt und vergütet wird.
- 2. Ist die Bestellung eines geeigneten Bürgers den Angehörigen nicht möglich, so erfolgt sie durch die Gemeinde in Absprache mit der jeweiligen Kirchengemeinde.
Der Angehörige trifft auch in diesem Falle die Vergütungspflicht.

§ 6
Träger
- Das Amt des Träger ist gem. § 28 Abs. 1 GO LSA Ehrenamt.
Es beinhaltet das Tragen des Sarges bzw. der Urne von der Trauerhalle zur Grabstelle, das Einsenken des Sarges bzw. der Urne in die Gruft sowie die Abdeckung des Sarges bzw. der Urne.
Die Beisetzung einer Urne erfolgt durch einen, die eines Sarges durch sechs Träger.
- Träger sind die männlichen Nachbarn zur rechten und zur linken Seite, soweit dies in Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand möglich ist.
Für die Bestellung sorgen die Angehörigen.
Im Falle einer Verhinderung hat der bestellte Träger selbstständig für Ersatz zu sorgen.
- 3. Wird gegenüber den bestellenden Angehörigen eine Pflicht gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung bestritten, können die Angehörigen diese durch die Gemeinde feststellen lassen.
- 4. Den Angehörigen steht es frei, Träger ihrer Wahl unabhängig § 6 Abs. 2 Satz 1 zu bestellen.

§ 7
Verstöße
Verstöße gegen diese Satzung gelten als Ordnungswidrigkeit und werden als solche geahndet.
Insbesondere das Nichtnachkommen der ehrenamtlichen Pflicht des Trägers bzw. das Ignorieren der Pflicht, einen Ersatz zu stellen - § 6 Abs. 1, 2 - kann mit einem Ordnungsgeld von 250,00 DM beschwert werden.

§ 8
Begriffsbestimmung
Kirchengemeinden im Sinne dieser Satzung sind die zuständigen evangelischen Kirchengemeinden.
Die der Gemeinde obliegenden Pflichten und Rechte aus dieser Satzung werden vom Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen.

§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlossen auf der Sitzung des Gemeinderates Walsleben am 12.02.1996.
Die bisherige Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung außer Kraft.
Walsleben, 12.02.1996
Roesler
Bürgermeister

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