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Parkgebührenordnung für das Parken auf gebührenpflichtigen Straßen und Plätzen in der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg
Inhaltsverzeichnis
Auf Grund des § 6 a Abs. 6 Satz 8 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG vom 19.12.1952 GVBl. I Seite 837) in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über Parkgebühren vom 04.08.1992 und § 77 Abs. 6 und 7 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBI.
LSA Seite 568) in den jeweils gültigen Fassungen, wird nachfolgende Parkgebührenordnung erlassen.
§ 1
Allgemeines
- Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen nur mit einem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
- Die Gebühren werden entsprechend dem Wert des Parkraumes für die Benutzer in unterschiedlicher Höhe nach Maßgabe des § 2 für die einzelnen Parkzonen festgelegt, dabei wird gewährleistet, daß eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern den vorhandenen Parkraum nutzen kann.
§ 2
Höhe der Parkgebühren
Die Parkgebühren betragen:
- in der Stadt Osterburg (Altmark) in der Parkgebührenzone I 0,50 DM oder 0,25 Euro je angefangene halbe Stunde
- in der Stadt Osterburg (Altmark) in der Parkgebührenzone II 0,50 DM oder 0,25 Euro je angefangene Stunde
- in den übrigen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg 0,50 DM oder 0,25 Euro je angefangene Stunde
- für das Gebiet aller Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg auf gebührenpflichtigen Parkplätzen bei Großveranstaltungen pro Tag:
| Bus: |
5,00 DM oder 2,50 Euro |
| LKW: |
5,00 DM oder 2,50 Euro |
| PKW: |
2,00 DM oder 1,00 Euro |
| Krad: |
1,00 DM oder 0,50 Euro |
§ 3
Zeitliche Festlegung
Bis zum 31.12.2001 gelten die in DM angegebenen Parkgebühren.
Ab dem 01.01.2002 gelten nur noch die in Euro angegebenen Parkgebühren.
§ 4
Gebührenzonen
Die Parkgebührenzone I (vergleiche Anlage, die Bestandteil dieser Gebührenordnung ist) gilt für alle Straßen und Plätze im Bereich des Innenstadtringes der Stadt Osterburg (Altmark).
Die Parkgebührenzone II (vergleiche Anlage, die Bestandteil dieser Gebührenordnung ist) gilt für alle Straßen und Plätze des Stadtgebietes außerhalb des Innenstadtbereiches der Stadt Osterburg (Altmark).
§ 5
Parkdauer
- Die Höchstparkdauer wird für die Zone I und II in der Stadt Osterburg (Altmark) auf 3 Stunden begrenzt.
- In den übrigen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg wird die Höchstparkdauer auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen auf 3 Stunden begrenzt.
§ 6
Inkrafttreten
Die Parkgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Osterburg, den
Dießner
Bürgermeister
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