|
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg Auf Grund der §§ 6 und 8 in Verbindung mit § 77 Abs. 6 und 7 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI LSA S. 568) in Verbindung mit den §§ 1, 5 und 13 des Kommunalabgabengesetzes vom 01.06.1991 (GVBI S. 105) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg am 10.12.2001 folgende Satzung beschlossen.§ 1 Für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften erhebt die Verwaltungsgemeinschaft Osterburg Gebühren nach dieser Satzung.§ 2 Die monatliche Grundgebühr beträgt für die zugewiesene Unterkunft 1,00 Euro/m²Für die Ausstattung der Unterkünfte wird monatlich eine zusätzliche Gebühr erhoben. Diese beträgt:
§ 3 Für Gemeinschaftsunterkünfte werden je Bett und Nacht Gebühren in Höhe von 2,50 Euro erhoben.§ 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 4 Kosten für Wasserverbrauch, Kanalbenutzung, Heizung, Strom- und Gasversorgung, Straßenreinigung, Müllabfuhr und Schornsteinreinigung sind in der Gebühr enthalten.§ 5 Die Gebühr ist monatlich im voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse unter Angabe der Unterkunft und Kassenzeichen oder an den mit Kassenvollmacht ausgestatteten Verwalter der Unterkunft zu zahlen.Bei Neueinweisung ist die Gebühr für den laufenden Monat innerhalb von 3 Tagen nach Bezug der Unterkunft fällig. Für Benutzungszeiten, die keinen vollen Monat betragen, wird für jeden Tag 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühr nach § 3 kann gegebenenfalls auch tageweise erhoben werden. § 6 Gebührenschuldner ist der Benutzer einer Unterkunft. Wird eine Unterkunft von mehreren Bewohnern gemeinsam genutzt, haftet jeder Einzelne für die durch Ihn entstandene Gebührenschuld.Über die zu entrichtende Gebühr erhält der Schuldner einen Bescheid. Die nach dieser Satzung festgesetzten Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. § 7 Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen- und weiblichen Form.§ 8 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg vom 02.06.1999 außer Kraft. Osterburg, den 17.12.2001
|