Gefahrenabwehrverordnung
über das Verhalten auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, zur Haltung
von Tieren, Vergabe von Hausnummern sowie bezüglich des ruhestörenden Lärms
in der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Allgemeine Grundregeln
§ 3 Benutzung öffentlicher Straßen und öffentlicher
      Anlagen

§ 4 Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen
§ 5 Verunreinigung von öffentlichen Straßen und
      Anlagen

§ 6 Wagenwäsche
§ 7 Tierhaltung und Führung
§ 8 Vergabe von Hausnummern und
       Einführung des Parallelnummernsystems

§ 9 Ruhestörender Lärm
§ 10 Ausnahmen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Aufgrund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Ziffer 1 der Neufassung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen - Anhalt, (SOG LSA) vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214) sowie der §§ 6 und 79 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2004 (GVBl. LSA S. 856), wird nach Beschluss des Gemeinschaftsausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen.

§ 1
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind
  1. Öffentliche Straßen: alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand - und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen;

    1. der Straßenkörper, das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr, Parkstreifen und Parkplätze sowie Rad- und Gehwege,

    2. der Luftraum über dem Straßenkörper,

    3. das Zubehör, das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen, die Bepflanzung und

    4. Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen sowie die Straßenbeleuchtung, soweit sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist,

    5. die Nebenanlagen, das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe- und -einrichtungen.

  2. Öffentliche Anlagen: alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parkanlagen, Grünflächen, Friedhöfe, Sport- und Spielplätze, Gewässer und Gewässerufer.

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§ 2
Allgemeine Grundregeln

Die öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen dürfen nur im Rahmen des Gemeingebrauchs und ihrem Widmungszweck entsprechend genutzt werden. Dabei hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.

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§ 3
Benutzung öffentlicher Straßen und öffentlicher Anlagen

Es ist verboten:
  1. Einfriedungen öffentlicher Anlagen, Abgrenzungsmauern oder Straßensperrgeräte zu übersteigen oder zu beschädigen,

  2. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit in anderer Weise zu beeinträchtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA).

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§ 4
Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen

  1. An Gebäudeteilen, die unmittelbar an den öffentlichen Straßen liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen bzw. Aufstellen von Warnzeichen vom Eigentümer bzw. dazu verpflichteten Nutzer von Gebäudeteilen zu treffen.

  2. Auf und an öffentlichen Straßen dürfen Stacheldraht, scharfe Spitzen oder andere Vorrichtungen, durch die Personen oder Tiere verletzt oder Gegenstände beschädigt werden können, nicht niedriger als 2,40 m über dem Erdboden angebracht werden.Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Bauordnung (BauO LSA) und des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA).

  3. Kellerschächte, Luken, Baugruben oder sonstige gefahrenbringende Vertiefungen, die in den Bereich von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen hineinreichen, müssen ständig mit starken und dauerhaften, trittfesten und das Stolpern verhindernden Bedeckungen versehen sein. Sie dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht, in diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können.

  4. Fenster, die zu öffentlichen Straßen hin aufgehen, Fensterläden, Klappen usw., wenn ihre Unterkanten nicht mindestens 2,40 m über dem Erdboden liegen, sind stets so festzustellen, dass sie weder Vorübergehende verletzen können, noch den Verkehr behindern.

  5. Gegenstände auf Balkonen, Fenstersimsen oder Dächern sind gegen Herabstürzen sicher zu befestigen.

  6. Frisch gestrichene Gegenstände, Wände, Einfriedungen, die sich auf oder an öffentlichen Straßen befinden, müssen durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.

  7. Es ist verboten, öffentliche Gebäude, Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu erklettern sowie unbefugt zu plakatieren.

  8. Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die öffentlichen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen nicht beeinträchtigen.

  9. (9) Der Verkehrsraum muss über Gehwegen und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,40 m über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

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§ 5
Verunreinigung von öffentlichen Straßen und Anlagen

  1. Jede Verunreinigung der öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere:

    1. das Wegwerfen oder Zurücklassen von Unrat jeglicher Art sowie von scharfkantigen-, spitzen- oder anderweitig gefährlichen Gegenständen,

    2. das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, Tüchern, Kleidern, Polstern, Betten oder ähnlichen Gegenständen aus offenen Fenstern oder von Balkonen, sofern sie weniger als 3 m von der öffentlichen Straße entfernt liegen,

    3. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer auf öffentlichen Straßen oder in den öffentlichen Anlagen,

    4. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen, leichten Materialien auf offenen Fahrzeugen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossene Behältnisse verfüllt worden sind,

    5. Hat jemand öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Erforderlichenfalls ist die Verunreinigung für andere kenntlich zu machen. Die Wegereinigungspflicht nach jeweiligem Ortsrecht der Mitgliedsgemeinden, in der zur Zeit geltenden Fassung, bleibt hierdurch unberührt.

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§ 6
Wagenwäsche

Es ist verboten, Fahrzeuge aller Art, besonders Kraftfahrzeuge, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen zu waschen.

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§ 7
Tierhaltung und Führung

  1. Tierhalter und Personen, die mit der Führung oder Pflege von Tieren beauftragt sind, sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft und Personen oder Tiere anspringt oder anfällt.
    Es ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch lang andauerndes Bellen, Heulen, oder ähnliche Geräusche die Nachbarn in ihrer Nachtruhe stören.

  2. Auf Schulhöfen, Kinderspielplätzen, und in Kindertageseinrichtungen ist es verboten, Tiere zu führen oder laufen zu lassen. Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.

  3. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Hunde auf den öffentlichen Straßen und an allen öffentlich zugänglichen Orten zum Schutz von Mensch und Tier an der Leine geführt werden. Bissige Hunde müssen zusätzlich einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert.

  4. Auf Märkten, bei Umzügen, öffentlichen Veranstaltungen und Festen müssen alle Hunde an der kurzen Leine geführt werden.

  5. Tierhalter oder -führer haben zu verhindern, dass ihr Tier öffentliche Straßen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze sowie Gewässer und Gewässerufer verunreinigt.

  6. Durch Tiere verursachte Kotverunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen und als Abfall zu entsorgen. Die Wegereinigungspflicht der Anlieger nach der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung wird hierdurch nicht berührt.

  7. Das Badenlassen von Tieren in Brunnen und ähnlichen öffentlichen Wasserbecken ist untersagt.

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§ 8
Vergabe von Hausnummern und Einführung des Parallelnummernsystems

  1. In der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg wird das Parallelnummernsystem für alle, ab Verkündung dieser Verordnung, neu- oder umzunummerierenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, als grundsätzliches Ordnungsprinzip der Hausnummerierung eingeführt.

  2. Das Ordnungsprinzip der Hausnummerierung besteht darin, dass die linke Straßenseite, beginnend mit dem Grundstück, das dem Zentrum der Gemeinde am nächsten liegt, nur mit ungeraden Ziffern und die rechte Straßenseite nur mit geraden Ziffern versehen wird. Zwischen Wohngrundstücken gelegene, nicht bebaute Grundstücke, werden in die Nummerierung mit einbezogen.

  3. Bei Plätzen sind die Grundstücke im Uhrzeigersinn zu nummerieren. Die Ziffer 1 erhält das Grundstück, welches sich links der einmündenden öffentlichen Straße befindet, die dem Zentrum der Gemeinde am nächsten liegt.

  4. Jedes bebaute Grundstück ist vom Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten mit der von der Verwaltungsgemeinschaft festgesetzten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer ist zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt ebenso bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.

  5. Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine lateinische Buchstaben zu verwenden. Die einzelnen Zahlen der Hausnummern müssen eine Mindesthöhe von 8 cm, die Buchstaben eine Mindesthöhe von 5 cm einhalten. Die Hausnummer muss von der Fahrbahnmitte der öffentlichen Straße aus deutlich erkennbar sein und ist wie folgt anzubringen:

    1. wenn der Hauseingang an der Frontseite liegt, unmittelbar neben oder über dem Hauseingang,

    2. wenn der Hauseingang an der Rückseite des Gebäudes liegt, an der der öffentlichen Straße zugewandten dem Hauseingang nächstliegenden Gebäudeecke,

    3. wenn der Hauseingang bei Eckgrundstücken an einer anderen als der bestimmungsmäßigen öffentlichen Straße liegt, an der Gebäudeecke der bestimmungsmäßigen öffentlichen Straße, die dem Hauseingang am nächsten liegt,

    4. bei mehreren Eingängen ist jeder Hauseingang mit einer Hausnummer zu versehen,

    5. wenn vom Straßenverlauf abweichende Grundstücke und Wohnblöcke mit der Giebelseite zur öffentlichen Straße stehen und mehrere selbständige Hauseingänge haben, sind diese mit alphabetischen und kleingeschriebenen Buchstaben in lateinischer Schrift, beginnend mit "a" an dem zur öffentlichen Straße am nächsten gelegenen Eingang, anzubringen,

    6. wenn das Gebäude mehr als 10 m hinter der Straßenbegrenzungslinie ist, ist die Hausnummer an der öffentlichen Straße und zwar neben dem Zugang oder der Zufahrt anzubringen,

    7. wenn mehrere Gebäude, für die von der Verwaltungsgemeinschaft unterschiedliche Hausnummer festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße aus zu erreichen sind, so ist von den an den Privatweg anliegenden Grundstückseigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen.

  6. Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, ist die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer zu belassen. Die alte Hausnummer ist rot zu durchkreuzen, so dass sie noch zu lesen ist. Das Anbringen der neuen Hausnummer hat binnen eines Monats nach der Vergabe entsprechend § 9 dieser VO zu erfolgen.

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§ 9
Ruhestörender Lärm

  1. Folgende Ruhezeiten sind zur Vermeidung von Belästigungen und Beeinträchtigungen der Gesundheit, einschließlich der Erholung zu beachten:

    1. Sonntagsruhe (an Sonn - und Feiertagen ganztägig)

    2. Mittagsruhe (werktags - Montag bis Sonnabend - in der Zeit von 12:30 - 14:00 Uhr)

    3. Nachtruhe (werktags - Montag bis Sonnabend - in der Zeit von 21:00 - 06:00 Uhr)

  2. Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Zu diesen Tätigkeiten zählen insbesondere:

    1. der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten und Baumaschinen, die nicht unter die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fallen, insbesondere Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen, Rammen, Bagger, Schieberaupen, Kräne u.a.,

    2. der Betrieb von Geräten und Maschinen i. S. der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Dorf-, Misch- und Kerngebieten,

    3. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern,

    4. die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Musikinstrumenten jeglicher Art über die normale Zimmerlautstärke hinaus und in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht keine Anwendung findet,

    5. die Benutzung von akustischen Signalen zum Feilbieten von Waren aus Verkaufswagen während der Mittagsruhe in der Zeit von 12:30 - 14:00 Uhr und an Sonn - und Feiertagen,

    6. das Holzhacken.

  3. Geräte und Maschinen i.S. des § 7 Abs. 1 Ziffer 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen über die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus im Freien während der Mittagsruhe nicht betrieben werden. Dazu gehören insbesondere Rasenmäher, Laubbläser, Grastrimmer, Heckenscheren, Schredder, Motorsägen, Motorhacken und Betonmischer.

  4. Das Verbot der Abs. 2 und 3 gilt nicht:

    1. für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen,

    2. für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn die Arbeiten üblich sind.

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§ 10
Ausnahmen

  1. Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes kann von den Geboten und Verboten dieser Verordnung in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

  2. Ausnahmen von den Verboten des § 10 Abs. 2 sind zulässig, wenn besondere öffentliche Interessen die Ausführungen der Arbeiten, oder bei Veranstaltungen die Wiedergabe von Tondarbietungen gebieten. Diese Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ordnungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg.

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§ 11
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen - Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. nach § 3 a) Einfriedungen öffentlicher Anlagen, Abgrenzungsmauern oder Straßensperrgeräte übersteigt oder beschädigt,

    2. nach § 3 b) Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle verdeckt oder ihre Gebrauchsfähigkeit auf andere Weise beeinträchtigt,

    3. nach § 4 Abs. 1 Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrungen bzw. Aufstellen von Warnzeichen trifft,

    4. nach § 4 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken niedriger als 2,40 m über dem Erdboden anbringt,

    5. nach § 4 Abs. 3 Kellerschächte, Luken, Baugruben oder sonstige gefahrenbringende Vertiefungen; die in den Bereich von öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen hineinreichen, nicht ständig mit starken und dauerhaft trittfesten und das Stolpern verhindernden Bedeckungen abdeckt. Des Weiteren handelt ordnungswidrig, wer geöffnete Abdeckungen nicht bewacht oder absperrt oder bei Dunkelheit beleuchtet.

    6. nach § 4 Abs. 4 Fenster, Fensterläden, Klappen usw. nicht so feststellt, dass Verletzungen von Vorübergehenden und Verkehrsbehinderungen vermieden werden,

    7. nach § 4 Abs. 5 Gegenstände auf Balkonen, Fenstersimsen oder Dächern nicht gegen Herabstürzen sicher befestigt,

    8. nach § 4 Abs. 6 frisch gestrichene Gegenstände, Wände, Einfriedungen, die sich an der öffentlichen Straße befinden, nicht durch Warnschilder kenntlich macht,

    9. nach § 4 Abs. 7 öffentliche Gebäude, Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamenschildern, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert, beklebt oder unbefugt plakatiert.

    10. nach 4 Abs. 8 öffentliche Anlagen der Straßenbeleuchtung, der Verkehrszeichen und- einrichtungen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen nicht von hineingewachsenen Anpflanzungen befreit,

    11. nach § 4 Abs. 9 den Verkehrsraum über den Gehwegen und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,40 m, über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m nicht von Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk freihält,

    12. nach § 5 Abs. 1 a) scharfkantige-, spitze- oder anderweitig gefährliche Gegenstände wegwirft oder anderen Unrat jeglicher Art zurücklässt,

    13. nach § 5 Abs. 1 b) Teppiche, Tücher, Kleider, Polster, Betten, oder ähnliche Gegenstände aus offenen Fenstern oder von Balkonen, sofern sie weniger als 3 m von der öffentlichen Straße entfernt liegen, klopft oder ausschüttelt,

    14. nach § 5 Abs. 1 c) Schmutz- und Abwässer auf öffentlichen Straßen oder in den öffentlichen Anlagen ausschüttet,

    15. nach § 5 Abs. 1 d) Flugasche, Flugsand oder ähnliche leichte Materialien auf offenen Fahrzeugen transportiert, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind,

    16. nach § 5 Abs. 1 e) nicht für die unverzügliche Beseitigung von entstandenen Verunreinigungen öffentlicher Straßen oder öffentliche Anlagen, auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis, sorgt,

    17. nach § 6 Fahrzeuge aller Art, besonders Kraftfahrzeuge, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen wäscht,

    18. nach § 7 Abs. 1 Tiere auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen lässt und lang andauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche, durch die die Nachbarschaft in ihrer Ruhe gestört wird, nicht unterbindet.

    19. nach § 7 Abs. 2 auf Schulhöfen, Kinderspielplätzen und in Kindertageseinrichtungen Tiere führt oder laufen lässt,

    20. nach § 7 Abs. 3 dem Leinenzwang, innerhalb geschlossener Ortschaften, nicht nachkommt oder bissige Hunde ohne Maulkorb führt.

    21. nach § 7 Abs. 4 auf Märkten, bei Umzügen, öffentlichen Veranstaltungen und Festen Hunde nicht an der kurzen Leine führt,

    22. nach § 7 Abs. 5 nicht verhindert, dass sein Tier öffentliche Straßen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze sowie Gewässer und Gewässerufer verunreinigt,

    23. nach § 7 Abs. 6 durch Tiere verursachte Kotverunreinigungen nicht unverzüglich entfernt und als Abfall entsorgt,

    24. nach § 7 Abs. 7 Tiere in Brunnen und ähnlichen öffentlichen Wasserbecken baden lässt.

    25. nach § 8 Abs. 4 und 5, Buchstabe a - g, gegen die Bestimmungen der Platzierung, Größe und Sichtbarkeit der Hausnummern verstößt,

    26. nach § 8 Abs. 6 gegen die Fristen zum Anbringen der Hausnummern verstößt,

    27. nach § 9 Abs. 1, 2 und 3 während der festgelegten Zeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt.

  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

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§ 12
Inkrafttreten und Geltungsdauer

  1. Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt eine Woche nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg in Kraft.

  2. Gleichzeitig treten die Gefahrenabwehrverordnungen:

    • über das Verhalten auf öffentlichen Straßen und in Anlagen, vom 03.07.1997

    • über die Einführung des Parallelnummernsystems und der Vergabe von Hausnummern, vom 08.05.1996

    • und bezüglich des ruhestörenden Lärms der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg, vom 03.07.1996 außer Kraft.

  3. Die Verordnung verliert 10 Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit.


Osterburg, den 15.11.2005


Hartmuth Raden
Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes

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