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Satzung
über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Rossau für den Ortsteil Klein Rossau
Inhaltsverzeichnis
Aufgrund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zur Zeit geltenden Fassung i.V.m. §§ 2 und 6a des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 15.09.1998 folgende Satzung zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge beschlossen:
§ 1
Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen
- Die Gemeinde Rossau erhebt wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen, die durch das Vorhalten von Verkehrsanlagen (öffentlichen Straßen, Wege, Plätze sowie selbstständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) entstehen. Ausgenommen ist der Aufwand für die laufende Unterhaltung.
- Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
- "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schafthaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand.
- "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
- "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
- Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in der zur Zeit geltenden Fassung beitragsfähig sind.
- Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 12.03.1987 (BGBl. I S. 889) in der zur Zeit geltenden Fassung zu erheben sind.

§ 2
Abrechnungseinheiten
- Der beitragsfähige Aufwand wird für die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Verkehrsanlagen (Abrechnungseinheit) nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Absatz 2 ermittelt.
- Die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles sowie im Außenbereich nach § 35 BauGB gelegenen Verkehrsanlagen von Klein Rossau werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefaßt.

§ 3
Beitragsfähiger Aufwand
- Beitragsfähig sind die Investitionsaufwendungen für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von:
- Fahrbahnen
- Gehwegen
- Radwegen
- Parkflächen
- unselbstständigen Grünanlagen/ Straßenbegleitgrün
- Nicht Beitragsfähig sind die Kosten
- für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Anlagen,
- für die Herstellung von Kinderspielplätzen.

§ 4
Beitragsbestand
Die wiederkehrenden Beiträge werden für alle in der Abrechnungseinheit gelegenen bebauten und bebaubaren Grundstücke erhoben, die die Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu den in den Abrechnungseinheiten zusammengefaßten Verkehrsanlagen haben.

§ 5
Gemeindeanteil
Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand beträgt
- für Anliegerstraßen - reine Wohnstraßen
- Fahrbahn
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40% |
- Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
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40% |
- Parkflächen
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30% |
- Gehweg
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30% |
- Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
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40% |
- unselbstständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün
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50% |
- für Haupterschließungsstraßen - Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr
- Fahrbahn
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60% |
- Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
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60% |
- Parkflächen
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40% |
- Gehweg
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40% |
- Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
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60% |
- unselbstständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün
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50% |
- für Hauptverkehrsstraßen - mit überwiegend innerörtlichen und überörtlichen
Durchgangsverkehr
- Fahrbahn
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80% |
- Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
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80% |
- Parkflächen
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50% |
- Gehweg
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50% |
- Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
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70% |
- unselbstständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün
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50% |

§ 6
Beitragsmaßstab
- Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für zwei und weitere Vollgeschosse.
Es werden zugrunde gelegt:
| 1 |
bei 1-geschossiger Bebaubarkeit |
100 v.H. |
| 2 |
bei 2-geschossiger Bebaubarkeit |
120 v.H. |
der Grundstücksfläche nach Absatz (2) bis (3).
- Für übergroße Wohngrundstücke und gemischt aber nicht überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke gilt als Grundstücksfläche nach Abs. (1) in beplanten und unbeplanten Gebieten höchstens die durchschnittliche Grundstücksfläche.
- Für die übrigen Grundstücke gilt als Grundstücksfläche nach Abs. (1)
- in beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist;
- Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vor, oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
- bei Grundstücken, die an einer Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 30 m;
- bei Grundstücken, die nicht an einer Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 30 m;
Grundstücksteile, die ausschlielich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
(§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden; die Grundfläche der auf dem Grundstück liegenden Baulichkeiten geteilt durch 0,2;
- Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. (1) gilt:
- Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.
- Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
- Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassezahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Traufhöhe, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden.
Enthält ein Bebauungsplan sowohl Festsetzungen über die Höhe der baulichen Anlagen als auch über die Baumassenzahl, ist die Gebäudehöhe vor der Baumassenzahl maßgeblich.
- Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, gilt:
- die Zahl auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,
- bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a).
- Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Festplätze, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoß angesetzt.
- Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
- Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden.
- Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
- Für Grundstücke, die ausschließlich gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt werden, erhöhen sich die Maßstabsdaten nach Abs. (1) um 25 v.H.
- Abs. (4) gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen.
- Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragsfähigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7
Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit des Beitragsanspruchs
- Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezembers für das abgelaufene Jahr.
- Für Grundstücke, die nicht überwiegend gewerblich genutzt werden, entsteht der Beitragsanspruch in Höhe der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes.
- Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
- Der Beitragsbescheid enthält mindestens:
- Die Bezeichnung des Beitrages,
- den Namen des Beitragsschuldners,
- die Bezeichnung des Grundstückes,
- den zu zahlenden Betrag,
- die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
- die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
- die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
- eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 8
Vorausleistungen, Ablösung des Ausbaubeitrages
- Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
- Die Vorausleistungen werden nach der vorraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 9
Beitragsschuldner
- Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer eines Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 04. Juli 1995 (BGBl. I S. 895), belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteiles beitragspflichtig.
- Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt anstelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709).

§ 10
Auskunftspflichten
Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksfläche bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.

§ 11
Billigkeitsregelungen
Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 233, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 12
Übergangsregelungen
Erhebt die Gemeinde wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen, werden Grundstücke erstmals 20 Jahre nach Entstehung des letzten Anspruchs auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, auf Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund öffentlich rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstige städtebauliche Verträge oder aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (§§ 6, 7 des Maßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung vom 28. April 1993, BGBl. I S. 622) oder auf einmalige Beiträge nach § 6 KAG-LSA beitragspflichtig.

§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rossau, den 16.09.1998

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