Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Rossau
über die Benutzung der Kindereinrichtung
(Gebührensatzung)
Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 8 und 44 Abs. 3, Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S. 568) - GO LSA - §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 11.06.1991 (GVBI. LSA S. 105) - KAG LSA -, der §§ 9, 11 und 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. März 2003 (GVBI. LSA S.47) - Kinderförderungsgesetz - KiFöG - sowie den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBI. LSA. S. 710) - VwVG LSA - in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.09.2008 folgende Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Rossau über die Benutzung der Kindereinrichtung beschlossen:
§ 1
Ausgehend von § 10 Absatz 1 - Höhe und Fälligkeit der Gebühr - der Satzung der Gemeinde Rossau über die Benutzung der Kindertageseinrichtung sowie über die Erhebung der Gebühren als Elternbeitrag erhält die Gebührensatzung folgende Fassung:
1. Die monatliche Benutzungsgebühr gemäß § 10 (1) der Satzung beträgt
| für Halbtagsplätze (25 Wochenstunden) |
| im Alter von 0 - 3 Jahren |
105,00 € |
| im Alter von 3 - 6 Jahren |
90,00 € |
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| für Ganztagsplätze |
| im Alter von 0 - 3 Jahren |
155,00 € |
| im Alter von 3 - 6 Jahren |
125,00 € |
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für Ganztagsplätze ohne Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung gemäß § 4 (2) der Satzung |
| im Alter von 0 - 3 Jahren |
230,00 € |
| im Alter von 3 - 6 Jahren |
210,00 € |
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| Verändert sich im laufenden Monat der Rechtsanspruch und wechselt zwischen einer Halbtags- und Ganztagsbetreuung, erfolgt bei der Höhe der Benutzungsgebühr eine anteilige Berechnung nach Betreuungstagen im Monat. |
2. Für Gastkinder nach § 4 (6) der Satzung beträgt die Benutzungsgebühr
| ganztags |
12,00 € |
| halbtags |
8,00 € |
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zuzüglich Verpflegungsgeld nach Nr. 3 dieses Tarifes. |
3. Das Verpflegungsgeld beträgt gemäß § 10 (1) der Satzung
| im Alter von 0 - 3 Jahren |
1,40 €/Tag |
| im Alter von 3 - 6 Jahren |
1,80 €/Tag |
§ 2
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.10.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Rossau über die Benutzung der Kindereinrichtung (Gebührensatzung) vom 09.07.2007 außer Kraft.
Rossau, den 24.09.2008
Bernd Drong
Bürgermeister |
Siegel |
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