|
Satzung der Gemeinde Rossau über die Benutzung der Kindertageseinrichtung sowie über die Erhebung der Gebühren als Elternbeitrag
(Kindertagesstättensatzung)
Inhaltsverzeichnis
Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568 und dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 07.02.2003 (GVBl. LSA Nr. 6/2003) in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau auf seiner Sitzung am 09.07.2007 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Allgemeine Grundsätze
- Die Gemeinde Rossau unterhält eine Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde ist damit Träger der Einrichtung im Sinne des § 9 des KiFöG des Landes Sachsen-Anhalt.
- Die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.
- Die Kindertageseinrichtung Rossau verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Unterhaltung der Kindertageseinrichtung. Die Kindertageseinrichtung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Die Mittel der Kindertageseinrichtung dürfen nur für die satzungsmä-ßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei der Auflösung der Kindereinrichtung fällt das Vermögen an die Gemeinde Rossau zurück.

§ 2
Sozialpädagogische Aufgaben
Die Kindertageseinrichtung ist gemäß § 5 KiFöG eine sozialpädagogisch orientierte Einrichtung, deren Aufgaben vorrangig darin bestehen, die Erziehung des Kindes in der Familie zu ergänzen, zu unterstützen und die Kinder fürsorglich zu betreuen. Die gesamte Entwicklung des Kindes, soll entsprechend seiner Altersstufe gefördert werden, wobei die Bildungs- und Betreuungsangebote nach den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien in Absprache mit den Erzieherinnen der Kindertageseinrichtung ausgerichtet sind.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
- Die Kindertagesstätte verfügt über Krippen- und Kindergartenplätze. Die Kinder werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze gemäß der gültigen Betriebserlaubnis ab der 12. Lebenswoche bis zur Einschulung aufgenommen.
- Gemäß § 3 KiFöG besteht der Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Platz, wenn die Eltern/Erziehungsberechtigten aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Teilnahme an Maßnahmen der Arbeitsförderung nach SGB III einen solchen Platz benötigen.
- In allen anderen Fällen beträgt der Rechtsanspruch 25 Wochenstunden; konkret für die Kindereinrichtung bedeutet das, fünf Stunden von Montag bis Freitag (Halbtagsplätze).

§ 4
Aufnahmeverfahren
- Für die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte kann jederzeit ein schriftlicher Antrag in der Einrichtung gestellt werden. Jedem Antrag ist bei einer gewünschten Betreuungszeit von über 25 Wochenstunden nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung, die aktuelle schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über ein bestehendes Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis beizufügen.
- Für Eltern, die keinen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung haben, aber trotzdem eine ganztägige Betreuung wünschen, wird nach Einzellfallentscheidung eine gesonderte Gebühr erhoben.
- Mit ihrer Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennen die Erziehungsberechtigten die Satzung der Kindertageseinrichtung in der jeweils gültigen Fassung an, nachdem ihnen die Satzung bei der Antragstellung zur Kenntnis gegeben wurde.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach Befürwortung durch die Leiterin der Träger der Einrichtung in Abstimmung mit dem Sachgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg.
- Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Bescheide werden in der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg, Haupt- und Bauamt, erstellt.
- Die tageweise Benutzung der Kindertagesstätte für Gastkinder ist auf schriftliche Antragstellung möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Träger der Einrichtung.

§ 5
Gesundheitspflege
- Vor Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte sowie nach einer Erkrankung ist der Leiterin der Einrichtung eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen. Die Bescheinigung soll nicht älter als 5 Tage sein.
- Bei Auftreten von Infektionskrankheiten und Läusebefall (so genannten Kinderkrankheiten, infektiösen Darmerkrankungen u. ä.) - auch im häuslichen Bereich - ist die Leitung der Einrichtung unverzüglich zu unterrichten, damit geeignete Maßnahmen zum Schutz der anderen Kinder getroffen werden können.
- Die Leiterin ist berechtigt, Kinder die offensichtlich erkrankt oder von Läusen befallen sind, vorübergehend vom Besuch der Kindertagesstätte auszuschließen. Das betreffende Kind darf die Einrichtung erst dann wieder besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird, dass gegen den Besuch der Einrichtung keine Bedenken bestehen.

§ 6
Öffnungszeiten
- Die Einrichtung öffnet werktags von Montag bis Freitag frühestens um 7:00 Uhr und schließt spätestens um 17:00 Uhr.
- Die Öffnungszeiten werden nach den örtlichen Bedarf und den Möglichkeiten durch den Träger im Zusammenhang mit dem Elternkuratorium innerhalb dieser Zeiten festgelegt. Die Festlegung ist in der Einrichtung bekannt zu geben. Änderungen der Öffnungszeiten werden den Erziehungsberechtigten mitgeteilt.
- In den Sommerferien kann die Einrichtung auf Beschluss des Trägers für zwei Wochen geschlossen werden.
- Zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt die Einrichtung generell geschlossen.

§ 7
Benutzung der Tageseinrichtung
- Die Kinder sind zu Beginn der Betreuungszeit durch die Erziehungsberechtigten dem Fachpersonal der Kindertagesstätte zu übergeben und pünktlich nach Beendigung der Betreuungszeit abzuholen.
- Die Verantwortung der Einrichtung für ein Kind beginnt mit der Übergabe desselben an die Erzieherin und endet mit der Abholung durch den Erziehungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten im Rahmen der Öffnungszeiten. Es bedarf der schriftlichen Festlegung, wenn Kinder allein in die Einrichtung kommen und allein auch diese wieder verlassen dürfen. Für das Abholen der Kinder durch andere Personen ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig.
- Wird ein angemeldetes Kind vorübergehend in der Familie betreut (z.B. Urlaub, Krankheit), ist die Kindereinrichtung darüber zu informieren.

§ 8
Abmeldung
Die Abmeldung eines Kindes hat schriftlich durch den Erziehungsberechtigten in der Kindertageseinrichtung bis zum 15. eines Monats zum Ende des folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Die Abmeldepflicht besteht auch beim Ausscheiden des Kindes wegen Beginn der Schulpflicht.

§ 9
Entstehung und Ende der Gebührenpflicht
- Die Benutzungsgebühr ist für das Anrecht auf dem Betreuungsplatz bestimmt und auch bei Urlaub, Krankheit und bei betriebsbedingter kurzzeitiger Schließung der Einrichtung monatlich zu zahlen.
- Bei Erstaufnahme sind für Kinder, die bis zum 15. eines Monats aufgenommen werden, die volle Monatsgebühr, für Kinder, die nach dem 15. eines laufenden Monates aufge-nommen werden, die halbe Monatsgebühr ist zu entrichten.
- Bei Abmeldung des Kindes erlischt die Zahlungspflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Kind fristgemäß aus der Einrichtung ausscheidet.
- Neben dem monatlichen Elternbeitrag ist von den Erziehungsberechtigten bei Inanspruchnahme einer Mahlzeit ein Verpflegungsgeld in der jeweils festgelegten Höhe zu entrichten.
Bei Nichtabmeldung eines Kindes in der Einrichtung bis 9:00 Uhr ist das Verpflegungsgeld zu zahlen.

§ 10
Höhe und Fälligkeit der Gebühr
- Die Höhe der Benutzungsgebühr und des Verpflegungsgeldes, sowie eventuelle Gebührenermäßigungen werden in der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Rossau über die Benutzung der Kindertageseinrichtung geregelt.
- Die Benutzungsgebühr und das Verpflegungsgeld sind rückwirkend bis zum 15. eines Monats für den vorausgegangenen Monat zu entrichten.
- Die Benutzungsgebühr kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Kind länger als 6 Wochen wegen Krankheit oder aus sonstigen von den Erziehungsberechtigten nicht allein zu vertretenden Gründen die Einrichtung nicht besucht.
Über den Antrag entscheidet der Träger.
- Generelle Ermäßigungs- und Befreiungsanträge sind an das Jugendamt des Landkreises Stendal als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu richten.

§ 11
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten, welche die Betreuung eines Kindes in der Kindertageseinrichtung veranlasst haben. Zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuldner.

§ 12
Zahlungsverzug und Ausschluss
- Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung der Gebühren über 2 Monate in Verzug, wird das Kind nach erfolgloser Mahnung vom Besuch der Kindertageseinrichtung zu Beginn des 3. Monats ausgeschlossen.
- Die Erziehungsberechtigten werden durch die Vgem Osterburg im Auftrage des
Trägers über den Ausschluss schriftlich informiert.
- Rückständige Benutzungsgebühren und Verpflegungsgeld werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 13
Kostenausgleich zwischen den Gemeinden
Vor Aufnahme der Kinder aus anderen Gemeinden ist der Kostenausgleich gemäß § 11 Abs. 5 KiFöG zu regeln.
Hierzu sind gesonderte Vereinbarungen mit den betreffenden Gemeinden abzuschließen. Grundlage der Kostenabrechnung bilden die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres und die in diesem Zeitraum gemeldeten Kinder.

§ 14
Unfallversicherungsschutz
- Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, sowie auf dem direkten Wege von und zur Kindertageseinrichtung sind Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Eine weitere Haftung der Gemeinde ist ausgeschlossen.
- Wird die Kindertagesstätte aus gesundheitlichen Gründen auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes oder auf Schadenersatz.

§ 15
Elternkuratorium
Laut § 19 des KiFöG ist für die Kindereinrichtung ein Elternkuratorium zu bilden.
Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Träger zu beraten und ist vom ihm bei grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen.

§ 16
Mitteilungspflicht der Eltern und Sorgeberechtigten
Die Eltern und Sorgeberechtigten haben die Pflicht, Änderungen von Angaben, die auf Grund des Anmeldeformulares oder auf Grund dieser Satzung getätigt wurden, der Leiterin der Einrichtung umgehend nach Eintreten der Änderung mitzuteilen.

§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Rossau über die Benutzung der Kindertageseinrichtung sowie über die Erhebung der Gebühren als Elternbeitrag vom 14.11.2000 außer Kraft.
Rossau, den 10.07.2007
Bernd Drong
Bürgermeister |
- Siegel - |

|