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Ordnung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses sowie anderer Plätze und Einrichtungen der Gemeinde Rossau
Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates Rossau vom 11.02.2008 zur Ermächtigung des Bürgermeisters zum Erlass der Ordnung für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses sowie anderer Plätze und Einrichtungen der Gemeinde Rossau wird folgendes verfügt:
§ 1
Grundsatz
Als freiwillige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises unterhält die Gemeinde Rossau zur Förderung der örtlichen Gemeinschaft und zur Befriedigung des Allgemeinwohls ihrer Einwohner und Bürger ein dörfliches Gemeinschaftshaus sowie die Freizeitfläche Bieseblick und gestattet deren Nutzung für private Zwecke gegen Gebühr. Zur Anmeldung und Genehmigung von Veranstaltungen ist der jeweilige Veranstalter verpflichtet.

§ 2
Dorfgemeinschaftshaus/Bieseblick
Die sächliche Bewirtschaftung wird durch die Gemeinde getätigt und durch Benutzungsgebühren teilweise abgegolten.
Das Betreiben einer Schankwirtschaft ist im Dorfgemeinschaftshaus sowie auf dem Gelände des Bieseblickes untersagt.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.

§ 3
Nutzer
Das Dorfgemeinschaftshaus/Bieseblick ist für Vereine, Gesellschaften, Gemeinschaften und des privaten Bedarf der Einwohner über 18 Jahre der Gemeinde Rossau zugänglich nach vorheriger Anmeldung.
Bei Einwohnern unter 18 Jahren haftet der Erziehungsberechtigte für alle mit der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses/Bieseblick in Verbindung stehenden Angelegenheiten und den daraus folgenden Verbindlichkeiten. Die Erziehungsberechtigten müssen den Antrag stellen und vor Bereitstellung die Übernahme aller mit der Nutzung entstehenden und entstandenen Verbindlichkeiten und Kosten schriftlich erklären.

§ 4
Hausrecht
Die Schlüsselgewalt über die Gemeinschaftshäuser und -räume hat der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person.
Beim Bürgermeister oder der durch ihn beauftragten Person sind alle Veranstaltungen rechtzeitig vorher anzumelden. Durch Unterschrift im Benutzungsbuch wird der Inhalt der Benutzungssatzung anerkannt.
Der Bürgermeister bzw. die durch ihn beauftragte Person öffnet, übergibt und nimmt nach der Benutzung die genutzten Räume und das Inventar wieder ab.
Es ist ein Benutzungsbuch zu führen. In das Benutzungsbuch sind folgende Einträge vorzunehmen:
Datum der Raumnutzung, Name und Anschrift der verantwortlichen Person der Raumnutzung und deren Unterschrift, sowie die Unterschrift des Bürgermeisters bzw. der von ihm beauftragten Person für die Abnahme der genutzten Räume und des Inventars.
Das Benutzungsbuch ist mindestens 1x je Quartal, zwecks Rechnungslegung an den Nutzer, in der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft vorzulegen.

§ 5
Reinigung
Nach Benutzung sind alle genutzten Räume und benutztes Geschirr ordnungsgemäß gereinigt vom Benutzer an den Beauftragten zu übergeben.

§ 6
Benutzungsentgelt
Das Benutzungsentgelt für Räume im Dorfgemeinschaftshaus mit Inventar und Geschirr beträgt:
| ganzjährig für den großen Saal |
70,00 €/ |
Tag |
| für Kurzveranstaltungen bis 3 Stunden täglich |
5,00 €/ |
Stunde |
| ganzjährig für den kleinen Raum |
30,00 €/ |
Tag |
| Das Benutzungsentgelt des Bieseblickes beträgt je Wochenende |
30,00 € |
| Nutzung für einen Tag |
15,00 € |
| Ausleihen der Lichterkette |
10,00 € |
| Ersatzbeschaffung der Birnen der Lichterkette |
2,00 € |
Das Nutzungsentgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.
Entgeltfrei ist die Nutzung für kommunale, kirchliche und andere dem Gemeinwohl dienende Veranstaltungen sowie für Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr und Vereine der Gemeinde Rossau.
Ein Ausleihen von Mobiliar und Geschirr erfolgt nicht.

§ 7
Benutzungsverhalten
Mit dem Inventar ist pfleglich umzugehen. Zerstörungen und Beschädigungen am Dorfgemeinschaftshaus/Bieseblick sind vom Verursacher oder vom Nutzer finanziell zu ersetzen. Zerstörtes oder abhanden gekommenes Geschirr jeglicher Art ist vom Nutzer zum Preis der Neuanschaffung finanziell zu ersetzen. Privates Austauschen ist nicht statthaft.

§ 8
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für durch oder bei Benutzung des Dorfgemeinschaftshaus/ Bieseblick entstandene Schäden Dritter.

§ 9
Rauchverbot
Seit 01.01.2008 gilt Rauchverbot in allen Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses.

§ 10
Zuwiderhandlungen
Eine Nichtbeachtung der Nutzungsordnung kann die Versagung künftiger Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses sowie anderer Plätze und Einrichtungen der Gemeinde Rossau zur Folge haben.

§ 11
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach Bekanntmachung in Kraft.
Rossau, den 12.02.2008
Bernd Drong
Bürgermeister

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