Zuwendungsrichtlinie der Stadt Osterburg


Inhaltsverzeichnis

§ 1 - Zuwendung
§ 2 - Bewilligungsvoraussetzungen
§ 3 - Bewilligungsstelle
§ 4 - Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers
§ 5 - Nachweis der Verwendung
§ 6 - Rückforderung von Zuwendungen
§ 7 - Inkrafttreten
Anlage 1 - Formblatt zur Beantragung von
                  Zuschüssen

Anlage 2 - Verwendungsnachweis

§ 1 - Zuwendungen

  1. Die Hansestadt Osterburg (Altmark) gewährt im Rahmen ihres Haushaltsplanes Zuwendungen für Maßnahmen der Jugendförderung, der Seniorenbegegnung, der Kultur- und Sportförderung sowie der Förderung von Vereinen und Verbänden, die sich für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Einwohner und die Belange der Natur und Umwelt in der Hansestadt Osterburg (Altmark) einsetzen.
  1. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Über die Anträge wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltslage der Hansestadt Osterburg (Altmark) entschieden.

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§ 2 - Bewilligungsvoraussetzungen

  1. Zuwendungen sind schriftlich mittels Formblatt (Anlage 1) zu beantragen. Dabei ist der Zuwendungszweck sowie die Finanzierung der geplanten Maßnahme exakt anzugeben. Anträge sind bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu stellen. Über Anträge die nach dem 31.03. eines jeden Jahres gestellt werden, wird im Rahmen der eingestellten Haushaltsmittel entschieden.
  1. Zuwendungen für Bau- oder andere investive Maßnahmen können nur gewährt werden, wenn diese in vereinseigenen Gebäuden bzw. auf vereinseigenen Grundstücken erfolgen sollen. Dem Eigentum gleichgestellt sind Erbbaurechtsverträge oder langfristige Pachtverträge für den jeweiligen Verein, sofern sichergestellt ist, dass der Verwendungszweck nach Zuwendungsgewährung noch mindestens 20 Jahre Bestand hat.

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§ 3 - Bewilligungsstelle

  1. Die Bewilligung von Zuwendungen obliegt dem Stadtrat, soweit er dies nicht im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis einem beschließenden Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen hat.
  1. Die Prüfung der Antragsunterlagen sowie die Erstellung des Bewilligungsbescheides obliegt dem jeweils zuständigen Fachamt der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg.

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§ 4 - Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Zweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.

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§ 5 - Nachweis der Verwendung

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung des Zwecks, spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag bewilligt worden ist, nachzuweisen (Anlage 2). Auf Antrag kann in begründeten Fällen die Verwendung und Nachweispflicht um ein weiteres Kalenderjahr verlängert werden. Die Belege sind im Original einzureichen und müssen Angaben, insbesondere über den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, enthalten.
Werden Originalbelege für den Nachweis bei anderen Zuwendungsgebern benötigt, so können in diesem Falle Kopien der Belege eingereicht werden.
Der Verwendungsnachweis ist von dem Fachamt zu prüfen, dass den Bewilligungsbescheid erstellt hat.

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§ 6 - Rückforderung von Zuwendungen

Die Bewilligungsbehörde hat Zuwendungen zurückzufordern, soweit der Empfänger im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie seiner Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt.

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§ 7 - Inkrafttreten

Die Zuwendungsrichtlinie tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuwendungsrichtlinie vom 08.04.2005 außer Kraft.

Osterburg, den 12.12.2008

Hartmuth Raden
Bürgermeister

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