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Zuwendungsrichtlinie der Stadt Osterburg Inhaltsverzeichnis § 1 - Zuwendungen
§ 2 - Bewilligungsvoraussetzungen
§ 3 - Bewilligungsstelle
§ 4 - Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Zweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.§ 5 - Nachweis der Verwendung Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung des Zwecks, spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag bewilligt worden ist, nachzuweisen (Anlage 2). Auf Antrag kann in begründeten Fällen die Verwendung und Nachweispflicht um ein weiteres Kalenderjahr verlängert werden. Die Belege sind im Original einzureichen und müssen Angaben, insbesondere über den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, enthalten.Werden Originalbelege für den Nachweis bei anderen Zuwendungsgebern benötigt, so können in diesem Falle Kopien der Belege eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis ist von dem Fachamt zu prüfen, dass den Bewilligungsbescheid erstellt hat. § 6 - Rückforderung von Zuwendungen Die Bewilligungsbehörde hat Zuwendungen zurückzufordern, soweit der Empfänger im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie seiner Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt.§ 7 - Inkrafttreten Die Zuwendungsrichtlinie tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuwendungsrichtlinie vom 08.04.2005 außer Kraft.Osterburg, den 12.12.2008 Hartmuth Raden Bürgermeister |