Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Stadt Osterburg (Altmark)
- Vergnügungssteuersatzung -


Inhaltsverzeichnis

§ 1 - Steuergegenstand
§ 2 - Steuerbefreite Veranstaltungen
§ 3 - Steuerschuldner
§ 4 - Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht
§ 5 - Bemessungsgrundlage
§ 6 - Steuersätze
§ 7 - Erhebungszeitraum
§ 8 - Entstehung des Steueranspruchs
§   9 - Besteuerungsverfahren und Fälligkeit
§ 10 - Melde- und Anzeigepflicht
§ 11 - Steueraufsicht und
           Prüfungsvorschriften

§ 12 - Datenverarbeitung
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten
§ 14 - Übergangsvorschrift
§ 15 - Inkrafttreten


Auf Grund der §§ 4, 6, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), in ihrer jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Osterburg (Altmark) in seiner Sitzung am 05.10.2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Steuergegenstand

Die Stadt Osterburg erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
  1. die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeit- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;

  2. die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind die das Spielen am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen.

nach oben

§ 2
Steuerbefreite Veranstaltungen

  1. Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten:

    1. ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen und

    2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind.

  2. Steuerfrei ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgeräten in Einrichtungen die der Spielbankabgabe unterliegen.

  3. Von der Steuer befreit ist der Betrieb von Geräten ausschließlich zur Musikwiedergabe.
nach oben

§ 3
Steuerschuldner

  1. Steuerschuldner ist derjenige, dem die Einnahmen zufließen.

  2. Steuerschuldner sind auch

    1. der oder die Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte i.S. von § 1 Nr. 1 und 2 aufgestellt sind, wenn sie für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhalten;

    2. der oder die Wirtschaftlichen Eigentümer, der Spielgeräte i.S. von § 1 Nr. 1 und 2.

nach oben

§ 4
Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Aufstellungsorte.

  2. Die Steuerpflicht endet bei Spielgeräten nach § 1 Nr. 1 und 2, wenn das Spielgerät außer Betrieb gesetzt wird.

nach oben

§ 5
Bemessungsgrundlage

  1. Bemessungsgrundlage ist die Zahl der bespielbaren Geräte und der Steuersatz nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2. Hat ein Gerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät.

  2. Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld oder Fehlgeld.

  3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, wie z.B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Daten der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw..

  4. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren.

  5. Auf Antrag der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners wird die Steuer für die Gesamtheit der aufgestellten Geräte mit Gewinnmöglichkeit abweichend von der Pauschalsteuer gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 2 nach dem Spieleinsatz je Gerät berechnet, soweit der Spieleinsatz je Gerät durch elektronische Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann. Als Spieleinsatz gilt die Gesamtsumme der vom Spieler eingesetzten Beträge (Spieleraufwand).

nach oben

§ 6
Steuersätze

  1. Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt der Steuersatz bei Versteuerung

    1. nach dem Einspielergebnis, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 und 3, 10 v.H. des Einspielergebnisses für jeden angefangenen Kalendermonat, oder

    2. nach der Zahl der bespielbaren Geräte in den Fällen nach § 5 Abs. 1

      1. bei Aufstellung in allen Räumlichkeiten, die nicht unter 1.2. b) fallen 40,00 &euro
      2. bei Aufstellung in Spielhallen 75,00 &euro

  2. Für alle nicht unter § 6 Abs. 1 fallende Geräte beträgt der Steuersatz für

    1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit

      1. bei Aufstellung in allen Räumlichkeiten, die nicht unter 2.1. b) fallen 15,00 &euro
      2. bei Aufstellung in Spielhallen 25,00 &euro

    2. Geräte, mit denen Gewalt gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellungsort 500,00 &euro

nach oben

§ 7
Erhebungszeitraum

Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat.

nach oben

§ 8
Entstehung des Steueranspruchs

Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.

nach oben

§ 9
Besteuerungsverfahren und Fälligkeit

  1. Die/der Steuerschuldner/in hat bis zum 15. Tag nach Ablauf jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) bei der Versteuerung der Geräte in den Fällen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 nach Einspielergebnis, eine Steueranmeldung nach den dieser Satzung als Anlage 2 beigefügten Mustervordruck abzugeben, in der sie oder er die Steuer selbst zu berechnen hat.

  2. Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Steueranmeldezeitraumes fällig.

  3. Gibt Steuerschuldner/in die Anmeldung nicht ab oder hat sie oder er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

  4. Steueranmeldungen und Anträge auf Besteuerung nach dem Spieleinsatz müssen von der Halterin oder von dem Halter bzw. der Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben sein.

nach oben

§ 10
Melde- und Anzeigepflicht

  1. Die/der Steuerschuldner/in hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Automaten an einem Aufstellungsort bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats, in den Fällen der Veranlagung nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 zusammen mit der nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung vorgeschriebenen Steueranmeldung nach dem Mustervordruck (Anlage 1) anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige im Zusammenhang mit der Beendigung des Haltens gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige.

  2. Die Anmeldung nach §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 dieser Satzung sind Steuerklärungen gemäß § 150 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung.

nach oben

§ 11
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

  1. Die Stadt Osterburg (Altmark) ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellungsorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

  2. Die Stadt Osterburg (Altmark) ist berechtigt, Außenprüfungen nach den §§ 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen.

  3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem von der Stadt Osterburg (Altmark) Beauftragten Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamsten Auskünfte zu erteilen sowie Räumlichkeiten, Zählwerkausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.

nach oben

§ 12
Datenverarbeitung

  1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Osterburg (Altmark) gemäß § 9 Abs. 2 Nr.1 und § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) i.V. Mit § 13 des KAG-LSA und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei dem für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stelle der Stadt Osterburg (Altmark) erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs.1 Satz 3 AO).

  2. Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Aufgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 6 Abs.2 DSG-LSA getroffen worden.

nach oben

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 KAG-LSA handelt, wer

    1. entgegen § 9 Abs. 1 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;

    2. entgegen § 10 Abs. 1 die Inbetriebnahme oder Veränderungen von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats anzeigt;

    3. entgegen § 11 Abs. 3 die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

nach oben

§ 14
Übergangsvorschrift

  1. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bei der Stadt Osterburg (Altmark) bereits angemeldeten Geräte gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

  2. Steuerbescheide der Steuerjahre 2005 und 2006 sowie anhängige Verfahren, unterliegen den Regelungen der Vergnügungssteuersatzung vom 18.06.1998 in der Fassung der 1. Änderungssatzung der Stadt Osterburg (Altmark) über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 05.10.2006.

nach oben

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2007 in Kraft. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Osterburg (Altmark) vom 18.06.1998, in der Fassung der 1. Änderungssatzung der Stadt Osterburg (Altmark) über die Erhebung einer Vergnügungssteuer, vom 05.10.2006 tritt am 31.12.2006 außer Kraft.



Osterburg (Altmark), den 06.10.2006

Raden
Bürgermeister

nach oben