Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der Straße n in der Stadt Osterburg mit den Ortsteilen Krumke, Zedau und Dobbrun (Straßenreinigungsgebührensatzung)



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Grundsatz
§ 2 Gebührenpflichtige
§ 3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 4 Gebührenmaßstab
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Veranlagung und Fälligkeit
§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht
§ 8 Inkrafttreten


Auf Grund der §§ 6, 44 der Gemeindeordung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über das Kommunalwahlrecht für nichtdeutsche Unionsbürger (GVBl. LAS Nr. 39/1995) sowie des § 50 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) geändert durch das Gesetz vom 13.12.1993 (GVBl. S. 767)und des § 5 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.06.1991 (GVBl. S. 105) hat der Stadtrat der Stadt Osterburg in seiner Sitzung am 28.03.96 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Grundsatz

Die Stadt führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Straßenreinigung in der jeweiligen gültigen Fassung durch. Zur Deckung der Kosten erhebt sie Gebühren nach folgenden Vorschriften.

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§ 2
Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtige sind Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer gelten die Eigentümer der an den von der Stadt zu reinigenden Straßen liegenden Grundstücke ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.

  2. Den Eigentümern nach Abs. 1 werden die Eigentümer der übrigen durch die Straßen erschlossenen Grundstücke und die Erbbaubereichtigten, Nießbraucher, Wohnungs-berechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt.

  3. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

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§ 3
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung im Laufe eines Kalenderjahres, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss folgenden Monatsersten; sie erlischt mit Ende des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird.

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§ 4
Gebührenmaßstab

Die Gebühr wird nach den Frontmetern des an einer zu reinigenden Straße liegenden Grundstücks berechnet. Maßgeblich sind tatsächlich für ein Grundstück festzustellenden Frontmeter (Kehrmeter).

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§ 5
Gebührenbhöhe

  1. Die Gebühr beträgt jährlich für die Straßen der Reinigungsklasse 1 (wöchentliche Reinigung, der in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen, maschineller Reinigung) pro Kehrmeter 2,55 DM

  2. Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Monat der Gebührenpflicht die Gebühr mit einem Zwölftel berechnet.

  3. Ein Anspruch auf Gebührenminderung besteht nicht, soweit die Stadt aus zwingenden oder von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend gehindert ist, die Straßenreinigung durchzuführen.

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§ 6
Veranlagung und Fälligkeit

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.

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§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflicht

  1. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und vom Erwerber innerhalb eines Monats nach Eintritt schriftlich mitzuteilen.

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§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

Osterburg, den 09.04.1996 Siegel


Dießner
Bürgermeister

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