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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der Straße n in der Stadt Osterburg mit den Ortsteilen Krumke, Zedau und Dobbrun (Straßenreinigungsgebührensatzung)
Inhaltsverzeichnis
Auf Grund der §§ 6, 44 der Gemeindeordung für das Land Sachsen-Anhalt (GO
LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes über das Kommunalwahlrecht für nichtdeutsche Unionsbürger (GVBl.
LAS Nr. 39/1995) sowie des § 50 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
(StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) geändert durch das Gesetz vom 13.12.1993
(GVBl. S. 767)und des § 5 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 11.06.1991 (GVBl. S. 105) hat der Stadtrat der Stadt Osterburg in seiner
Sitzung am 28.03.96 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Grundsatz
Die Stadt führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der Satzung über die Straßenreinigung
in der jeweiligen gültigen Fassung durch. Zur Deckung der Kosten erhebt sie
Gebühren nach folgenden Vorschriften.
§ 2 Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtige sind Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung.
Als Benutzer gelten die Eigentümer der an den von der Stadt zu reinigenden
Straßen liegenden Grundstücke ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen
Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise
von der Straße getrennt sind.
- Den Eigentümern nach Abs. 1 werden die Eigentümer der übrigen durch
die Straßen erschlossenen Grundstücke und die Erbbaubereichtigten,
Nießbraucher, Wohnungs-berechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten
(§ 31 Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt.
- Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Straßenreinigung.
Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung im Laufe eines Kalenderjahres,
so entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss folgenden Monatsersten;
sie erlischt mit Ende des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt
wird.
§ 4 Gebührenmaßstab
Die Gebühr wird nach den Frontmetern des an einer zu reinigenden Straße
liegenden Grundstücks berechnet. Maßgeblich sind tatsächlich für ein Grundstück
festzustellenden Frontmeter (Kehrmeter).
§ 5 Gebührenbhöhe
- Die Gebühr beträgt jährlich für die Straßen der Reinigungsklasse
1 (wöchentliche Reinigung, der in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung
aufgeführten Straßen, maschineller Reinigung) pro Kehrmeter 2,55 DM
- Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres,
so wird für jeden vollen Monat der Gebührenpflicht die Gebühr mit einem Zwölftel
berechnet.
- Ein Anspruch auf Gebührenminderung besteht nicht, soweit die Stadt
aus zwingenden oder von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend gehindert
ist, die Straßenreinigung durchzuführen.
§ 6 Veranlagung und Fälligkeit
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid erhoben. Sie sind innerhalb
eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid
ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflicht
- Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die für
die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder
Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und vom Erwerber
innerhalb eines Monats nach Eintritt schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
| Osterburg, den 09.04.1996 |
Siegel |
Dießner
Bürgermeister
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