Satzung der Stadt Osterburg mit den Ortsteilen Krumke, Zedau und Dobbrun über die Festsetzung des Geldbetrages zur Ablösung von Stellplätzen oder Garagen



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulassung der Ablösung
§ 3 Höhe des Ablösungsbetrages
§ 4 Fälligkeit des Ablösungsbetrages
§ 5 Inkrafttreten



Auf Grund des §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 05.Oktober 1993 (GVBL: LSA S. 568), sowie § 53 der Bauordnung des Landes Sachsen Anhalt (BauO LSA) Artikel 1 des Gesetzes vom 09.Februar 2001 ( GVBl. LSA S. 50 ) und durch Verwaltungskostengesetz vom 27.06.1991, GVBl. S. 154 , in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Osterburg in seiner Sitzung am 04.10.2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die Gebiete der Stadt Osterburg, für die ein Bebauungsplan nach den Bestimmungen des BauGB rechtsverbindlich vorhanden ist oder sich in Aufstellung befindet, für die ein Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB vorhanden und für Gebiete innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile entsprechend § 34 BauGB.

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§ 2
Zulassung der Ablösung

Ist nach § 53 Abs 6 und 7 BauO LSA die Herstellung von Stellplätzen und Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Gemeinde verlangen, dass der oder die zur Herstellung Verpflichtete statt dessen an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt.
Die Gemeinde hat den Geldbetrag entsprechend § 53 Absatz (8) zu verwenden.

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§ 3
Höhe des Ablösungsbetrages

  1. Als Ablösebeträge werden

    1. in Gebieten, die nach der Anlage innerhalb der Abgrenzung des als Zone I gekennzeichneten Innenstadtbereiches liegen (vgl. Anlage die Bestandteil dieser Satzung ist),

      bis 31.12.2001 3780,00 DM und ab 01.01.2002 1940,00 EURO

      je abzulösendem Stellplatz oder Garage und

    2. in Gebieten, die außerhalb der Abgrenzung des als Zone I gekennzeichneten Innenstadtbereiches liegen (vgl. Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist),

      bis 31.12.2001 3240,00 DM und ab 01.01.2002 1660,00 EURO

      je abzulösendem Stellplatz oder Garage festgesetzt.

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§ 4
Fälligkeit des Ablösungsbetrages

Die Festsetzung des Ablösungsbetrages erfolgt durch Bescheid der Stadt Osterburg.
Der Ablösebetrag wird mit Erhalt der Baugenehmigung fällig bzw. eine Kopie der Überweisung wird Bestandteil der Bescheinigung über das Ergebnis der Besichtigung der abschließenden Fertigstellung der baulichen Anlage.

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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.02. 1996 außer Kraft.


Osterburg, den 22.10.2001

Raden
Bürgermeister


[Satzungen allg.] [Satzungen Osterburg]