|
Satzung der Stadt Osterburg mit den
Ortsteilen Krumke, Zedau und Dobbrun über die Festsetzung des Geldbetrages
zur Ablösung von Stellplätzen oder Garagen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulassung der Ablösung
§ 3 Höhe des Ablösungsbetrages
§ 4 Fälligkeit des Ablösungsbetrages
§ 5 Inkrafttreten
Auf Grund des §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt
(GO LSA) vom 05.Oktober 1993 (GVBL: LSA S. 568), sowie § 53 der Bauordnung
des Landes Sachsen Anhalt (BauO LSA) Artikel 1 des Gesetzes vom 09.Februar
2001 ( GVBl. LSA S. 50 ) und durch Verwaltungskostengesetz vom 27.06.1991,
GVBl. S. 154 , in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat
der Stadt Osterburg in seiner Sitzung am 04.10.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Gebiete der Stadt Osterburg, für die ein Bebauungsplan
nach den Bestimmungen des BauGB rechtsverbindlich vorhanden ist oder sich
in Aufstellung befindet, für die ein Vorhaben- und Erschließungsplan nach
§ 12 BauGB vorhanden und für Gebiete innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile entsprechend § 34 BauGB.
§ 2
Zulassung der Ablösung
Ist nach § 53 Abs 6 und 7 BauO LSA die Herstellung von Stellplätzen
und Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann
die Gemeinde verlangen, dass der oder die zur Herstellung Verpflichtete statt
dessen an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt.
Die Gemeinde hat den Geldbetrag entsprechend § 53 Absatz (8) zu verwenden.
§ 3
Höhe des Ablösungsbetrages
- Als Ablösebeträge werden
- in Gebieten, die nach der Anlage innerhalb der Abgrenzung
des als Zone I gekennzeichneten Innenstadtbereiches liegen (vgl. Anlage
die Bestandteil dieser Satzung ist),
bis 31.12.2001 3780,00 DM und ab 01.01.2002
1940,00 EURO
je abzulösendem Stellplatz oder Garage und
- in Gebieten, die außerhalb der Abgrenzung des als Zone I
gekennzeichneten Innenstadtbereiches liegen (vgl. Anlage, die Bestandteil
dieser Satzung ist),
bis 31.12.2001 3240,00 DM und ab 01.01.2002
1660,00 EURO
je abzulösendem Stellplatz oder Garage festgesetzt.
§ 4
Fälligkeit des Ablösungsbetrages
Die Festsetzung des Ablösungsbetrages erfolgt durch Bescheid der
Stadt Osterburg.
Der Ablösebetrag wird mit Erhalt der Baugenehmigung fällig bzw. eine
Kopie der Überweisung wird Bestandteil der Bescheinigung über das Ergebnis
der Besichtigung der abschließenden Fertigstellung der baulichen Anlage.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.02. 1996 außer Kraft.
Osterburg, den 22.10.2001
Raden
Bürgermeister
|