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Satzung der Stadt Osterburg Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten
Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des § 6 in Verbindung mit § 44 (3) Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über das Kommunalwahlrecht für nichtdeutsche Unionsbürger vom 06.11.1995 (GVBl LSA S.314), i.V.m. § 50 Abs. 1 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) geändert durch das Gesetz vom 13.12.1993 (GVBl. S. 767) hat der Stadtrat der Stadt Osterburg mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbaubehörde
(§ 50 Abs. 1 Ziff. 1StrG LSA) in seiner Sitzung am 28.03.1996 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Osterburg einschließlich der Ortsteile Krumke, Zedau und Dobbrun.
- Zu öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

§ 2
Erlaubnis
- Öffentliche Straßen dürfen für Sondernutzungen erst in Anspruch genommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
- Die Erlaubnis kann aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaues oder aus städtebaulichen Gründen versagt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die §§ 48 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
- Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straßen und Verzicht.
- Der Erlaubnisnehmer kann von der Stadt keinen Ersatz verlangen, wenn die Straßen gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.

§ 3
Erlaubnispflicht für Sondernutzungen
Für den Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) ist die Erlaubnis der Stadt Osterburg Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg nachfolgend Stadt Osterburg genannt erforderlich, soweit diese Satzung in § 7 - erlaubnisfreie Sondernutzung - nichts anderes bestimmt.
Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen auch
- in den Straßenraum hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und Verblendmauern,
- das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt,
- die vorübergehende Anlage von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten mit mehr als fünf Meter Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten),
- das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und anderen Werbeschriften sowie das Aufstellen von Ständen zu Werbezwecken mit Ausnahme der Werbung politischen oder religiösen Inhalts,
- Werbefahrten mit Fahrzeugen und die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen oder Handzettel verteilen,
- Werbung mit Lautsprechern,
- das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungpflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen und Anhängern,
- das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen,
- das Aufstellen von Vitrinen, Schaukästen, Buden und Kiosken,
- das Aufstellen von Tischen, Tresen, Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken
- das Aufstellen von Reklametafeln, Hinweisschildern, Fahnenmasten und anderen Masten zum Überspannen der Straße mit Transparenten u. ä.,
- das Zurschaustellen von Tieren,
- motorsportliche Veranstaltungen,
- das Aufstellen von Warenautomaten, Warenauslagen und Warenständern,

§ 4
Pflichten der Erlaubnisnehmer
- Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, den Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen
- Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast/ der Straßenbaubehörde. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, daß niemand gefährdet, geschädigt oder meht als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesene Fläche in ordnungsmäßigem und sauberem Zustand zu erhalten.
- Die Erlaubnisnehmer haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und
sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muß, ist die Arbeit so vorzunehmen, daß nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Stadt Osterburg ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
- Erlischt die Erlaubnis, haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wieder herzustellen.
- Kommt der Erlaubnisnehmer mit einer ihm obliegenden Maßnahme in Verzug, so ist die Stadt befugt, die zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Anordnungen ergehen gemäß §55 und §59 des Gesetzes über Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Sind solche Anordnungen nicht erfolgversprechend, so kann die Stadt den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Erlaubnisnehmers sofort beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 5
Haftung
- Die Stadt haftet de Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherhiet der von den Benutzern eingebrachten Sachen.
- Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er haftet der Stadt dafür, daß die Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Stadt erhoben werden können. Er haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seines Personals und der von diesem verursachten Verstöße gegen diese Satzung ergeben.
- Die Stadt Osterburg kann verlangen, daß der Erlaubnisnehmer zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen der Stadt Osterburg sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittungen vorzulegen.

§ 6
Erlaubnisantrag
- Erlaubnisanträge sind zwei Wochen vor Beginn der Sondernutzung bei der Stadt Osterburg zu stellen. Die Stadt Osterburg kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
- Wird durch die Sondernutzung ein in Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können.

§ 7
Erlaubnisfreie Sondernutzung
- Sondernutzungen, die keiner Erlaubnis bedürfen, sind eine Woche vor Beginn der Sondernutzung bei der Stadt Osterburg im Ordnungsamt anzuzeigen.
- Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen,
- in den Straßenraum hineinragende Werbe- oder Verkaufseinrichtungen und Automaten oder mit einer baulichen Anlage verbundenen Werbeeinrichtungen bis zu einer Sichtfläche von 0,5 m²,
- wenn sie außerhalb von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe bis zu 3 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite und höchstens 30 cm in einen Gehweg hineinragen oder
- wenn sie innerhalb von Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe bis zu 4,50 m höchstens bis zu einem Meter in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen, und eine freie Durchgangsbreite von mindestens 2 m für Fußgänger verbleibt;
- bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerlichtschächte, Roste, Einwurfsvorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht mehr als 0,6 m in einen Gehweg oder einen Meter in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen;
- das Verteilen und der Verkauf von Handzetteln, Flugblättern und Schriften politischen oder religiösen Inhalts auf öffentlichen Straßen; diese Tätigkeiten sind vor Beginn der Stadt Osterburg anzuzeigen; wird diese erlaubnisfreie Sondernutzung beendet, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die von ihm erstellten Einrichtungen und für die Sondernutzung verwendeten Gegenstände zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wieder herzustellen;
- die Anlage von Baustellenzufahrten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) bis zu 5 m Breite;
- das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen durch den Träger der Straßenbaulast;
- behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.
- Sonstige, nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.

§ 8 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen
Erlaubnisfreie Sondernutzungen (§ 7) können eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere Belange des Verkehrs, dieses erfordern.

§ 9
Sondernutzungsgebühren
Die Gebühren für Sondernutzungen, die der Stadt Osterburg nach § 1 zustehen, richten sich nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Osterburg vom 14.12.1995.

§ 10
Übergangsregelung
- Sondernutzungen, für die die Stadt Osterburg vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.
- Die bisher ortsüblich, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten Straßen, endet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel
- Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 GO LSA bei Benutzung von Ortsdurchfahrten und der übrigen durch die Satzung erfaßten Straßen gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 3 StrG LSA handelt
auch, wer
- entgegen § 3 Satz 1 ohne Genehmigung der Stadt Osterburg eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus benutzt
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt,
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung nicht die Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächte freihält,
- entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung die Sondernutzung nicht einstellt oder
- entgegen § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wieder herstellt
In diesen Fällen kann jede Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 DM geahndet werden. Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen des § 71 VwVG LSA und §§ 53 ff SOG LSA durch die Stadt Osterburg Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg
bleibt unberührt.

§ 12 Märkte
Für die öffentlichen Märkte (Wochen- und ähnliche Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung der Stadt Osterburg über Märkte.

§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Osterburg, den 09.04.1996
Dießner
Bürgermeister

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