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Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Osterburg,
Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
§ 4 Gebührenerstattung
§ 5 Stundung, Herabsetzung und Erlass
§ 6 Gebührenfreiheit
§ 7 Inkrafttreten
Aufgrund des § 6 in Verbindung mit § 44 (3) Nr. 1 der Gemeindeordnung für
das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), i. V. m. §
50 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl.
S. 334), in ihrer jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Osterburg
mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbaubehörde
(§ 50 Abs. 1 Ziff. 1 StrG LSA) in seiner Sitzung am 13.12.2001 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
- Gebühren für Sondernutzungen an den Gemeindestraßen und den Ortsdurchfahrten
der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet werden nach dem als
Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil
dieser Satzung. Sondernutzungen, die nach § 6 der Satzung über Erlaubnisse
für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten keiner Erlaubnis
bedürfen, bleiben gebührenfrei.
- Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige
Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
- Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich
bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für
jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Bei jährlichen Gebühren
werden, soweit nicht im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche oder
tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige
Gebühren erhoben; jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages
erhoben.
- Ist die sich nach Abs. 3 ergebene Gebühr geringer als die im
Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
- Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr
enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen
- nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch und
- nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners
an der Sondernutzung.
- Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet
sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung.
Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 5,00 Euro bis 250,00
Euro entsprechend Abs. 5 zu erheben.
§ 2
Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind:
- Antragsteller,
- Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt
hat,
- derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in
seinem Interesse
ausüben lässt.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
- Die Gebührenschuld entsteht:
- für Sondernutzungen auf Zeit; bei Erteilung der Erlaubnis für
deren Dauer;
- für Sondernutzungen auf Widerruf; erstmalig bei der Erlaubnis
für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Jahre jeweils am 15.01.;
- für Sondernutzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung
eine Erlaubnis bereits erteilt war; mit Inkrafttreten der Satzung, Beträge
, die aufgrund bisheriger Regelungen bereits gezahlt worden sind, werden
angerechnet.
- bei Sondernutzungen, für die eine förmliche Erlaubnis nicht
erteilt wurde; mit deren Beginn.
- Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Höhe der Gebühren
richtet sich nach dem Gebührentarif in der Anlage. Der Gebührentarif ist
Bestandteil dieser Satzung.
- Nicht bezahlte Gebühren können durch Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen werden.
§ 4
Gebührenerstattung
- Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn
die Sondernutzungserlaubnis widerrufen oder aus sonstigen Gründen beendet
wird. Bei widerruflichen Dauererlaubnissen bleiben in jedem Falle die Gebühren
bis zu dem Betrag einbehalten, der sich bei Erteilung einer Erlaubnis auf
Zeit bis zur Beendigung der Sondernutzung ergeben hätte. Beträge unter 5,00
Euro werden nicht erstattet.
- Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung
der Sondernutzung gestellt werden.
§ 5
Stundung, Herabsetzung und Erlaß
- Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine
erhebliche Härte dar, kann die Stadt Osterburg Stundung gewähren.
- Von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, wenn
feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Dies gilt auch dann,
wenn an dem Absehen von der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht, ein
öffentliches Interesse allein an der Sondernutzung reicht nicht aus. Sofern
die Einziehung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann
Erlass gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Erhebung
der Gebühr teilweise abgesehen werden.
§ 6
Gebührenfreiheit
Erfüllt eine Sondernutzung gemeinnützige Zwecke, wird keine Sondernutzungsgebühr
erhoben.
§ 7
Inkraftttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührensatzung und die Sondernutzungsgebührenordnung
der Stadt Osterburg vom 28.11.1996 außer Kraft.
Osterburg, den 19.12.2001
Hartmuth Raden
Bürgermeister |
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