Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Osterburg, Trägergemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
§ 4 Gebührenerstattung
§ 5 Stundung, Herabsetzung und Erlass
§ 6 Gebührenfreiheit
§ 7 Inkrafttreten




Aufgrund des § 6 in Verbindung mit § 44 (3) Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), i. V. m. § 50 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334), in ihrer jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Osterburg mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbaubehörde (§ 50 Abs. 1 Ziff. 1 StrG LSA) in seiner Sitzung am 13.12.2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Gebührenpflicht

  1. Gebühren für Sondernutzungen an den Gemeindestraßen und den Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Sondernutzungen, die nach § 6 der Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten keiner Erlaubnis bedürfen, bleiben gebührenfrei.

  2. Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

  3. Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche oder tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben.

  4. Ist die sich nach Abs. 3 ergebene Gebühr geringer als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

  5. Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen

    1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und

    2. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung.

  6. Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 5,00 Euro bis 250,00 Euro entsprechend Abs. 5 zu erheben.

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§ 2
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind:

    1. Antragsteller,
    2. Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat,
    3. derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse
      ausüben lässt.

  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenschuld entsteht:

    1. für Sondernutzungen auf Zeit; bei Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer;

    2. für Sondernutzungen auf Widerruf; erstmalig bei der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Jahre jeweils am 15.01.;

    3. für Sondernutzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis bereits erteilt war; mit Inkrafttreten der Satzung, Beträge , die aufgrund bisheriger Regelungen bereits gezahlt worden sind, werden angerechnet.

    4. bei Sondernutzungen, für die eine förmliche Erlaubnis nicht erteilt wurde; mit deren Beginn.

  2. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif in der Anlage. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

  3. Nicht bezahlte Gebühren können durch Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

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§ 4
Gebührenerstattung

  1. Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubnis widerrufen oder aus sonstigen Gründen beendet wird. Bei widerruflichen Dauererlaubnissen bleiben in jedem Falle die Gebühren bis zu dem Betrag einbehalten, der sich bei Erteilung einer Erlaubnis auf Zeit bis zur Beendigung der Sondernutzung ergeben hätte. Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet.

  2. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.

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§ 5
Stundung, Herabsetzung und Erlaß

  1. Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine erhebliche Härte dar, kann die Stadt Osterburg Stundung gewähren.

  2. Von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Dies gilt auch dann, wenn an dem Absehen von der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht, ein öffentliches Interesse allein an der Sondernutzung reicht nicht aus. Sofern die Einziehung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann Erlass gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen werden.

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§ 6
Gebührenfreiheit

Erfüllt eine Sondernutzung gemeinnützige Zwecke, wird keine Sondernutzungsgebühr erhoben.

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§ 7
Inkraftttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührensatzung und die Sondernutzungsgebührenordnung der Stadt Osterburg vom 28.11.1996 außer Kraft.

Osterburg, den 19.12.2001


Hartmuth Raden
Bürgermeister
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