Park- und Besucherordnung für den Schlosspark Krumke

Die Park- und Besucherordnung wird mit dem Betreten des Parkgeländes anerkannt.
  1. Der Schlosspark ist den Besuchern ganzjährig über die offiziellen Eingänge zugänglich.

  2. Es besteht kein Anspruch auf die jederzeitige Nutzung aller im Park befindlichen Anlagen und Einrichtungen. Die Benutzung des Spielplatzes, sowie der nicht beleuchteten Wege bei Dunkelheit geschieht auf eigene Gefahr. Gleiches gilt für die Benutzung von nicht gestreuten oder nicht vom Schnee beräumten Wegen.

  3. Hundehalter und sonstige Tierhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Tier die öffentlichen Grünflächen und Parkanlagen nicht beschädigt oder verunreinigt. Hundekot ist vom Tierhalter umgehend zu beseitigen. In der Parkanlage besteht Leinenzwang.

  4. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass Anstand, Sicherheit , Sauberkeit und Ordnung gewährleistet sind und andere Besucher nicht gestört oder belästigt werden.

  5. Nicht gestattet ist:

    1. Reiten oder das Führen von Pferden auch das Fahren von Kutschen

    2. Pflanzflächen und gesperrte Anlagen zu betreten

    3. Blumen, Zweige, Früchte zu beschädigen, abzupflücken oder auszugraben

    4. Hinweisschilder o. ä. zu entfernen oder umzusetzen

    5. das Fahren oder Parken von Kfz ohne Genehmigung

    6. Fahrradfahren

    7. Veranstaltungen ohne schriftliche Vereinbarungen mit der Stadt Osterburg durchzuführen

    8. den Schlossteich zu betreten und Angeln ohne Genehmigung

    9. Kunstobjekte und Denkmäler zweckentfremdet zu benutzen, insbesondere zu besteigen

    10. das Aufstellen von Zelten ohne schriftliche Genehmigung

    11. Grillfeuer, Feuer oder pyrotechnische Artikel ohne schriftliche Genehmigung zu entfachen bzw. zu zünden

  6. Gewerbliche Tätigkeiten sowie das Fotografieren, Filmen, Aufnehmen auf Tonträgern u. ä. zu gewerblichen oder anderen nicht privaten Zwecken ist nur mit Genehmigung der Stadt Osterburg gestattet. Dies gilt nicht für die Mitarbeiter von Presse und Rundfunk, soweit es sich um die Tätigkeit für diese Medien handelt.

  7. Der Stadtgärtner sowie legitimierte Mitarbeiter der Stadt Osterburg üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Hausrecht aus.

  8. Ordnungswidrigkeiten

    1. unter Verweis auf die Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg vom 01.12.2005 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Vorschriften verstößt

    2. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden

    3. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung ist die Stadt Osterburg (Altmark)

  9. Der Besucher haftet für den von ihm verursachten Schaden.
Ansprechpartner Haupt- und Bauamt der Stadt Osterburg, Tel.: 03937 492-760


Osterburg, den 22.04.2008


Raden
Bürgermeister


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