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Nutzungsentgeltverordnung für die Musik-Markt-Halle
Großer Markt 14 in Osterburg
Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 8 und 44 Abs. 3 Ziff 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.Oktober 1993 (GVBL.LSA S. 568) in ihrer zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Osterburg auf seiner Sitzung am 04.10.07 die nachfolgende Nutzungsentgeltverordnung für die Musik-Markt-Halle Großer Markt 14 in Osterburg beschlossen.
- Für die Nutzung der Musik-Markt-Halle Großer Markt 14 in Osterburg (große und kleine Halle) werden durch die Stadt Osterburg folgende Nutzungsentgelte erhoben:
| 1. |
Kulturelle Veranstaltungen, die durch die eingetragenen
Vereine (e.V.) der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg ohne Eintritt organisiert werden pro Veranstaltungstag |
30,00 € |
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| 2. |
Kulturelle Veranstaltungen, die durch die eingetragenen
Vereine (e.V.) der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg
mit Eintritt organisiert werden pro Veranstaltungstag |
50,00 € |
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| 3. |
Für Veranstaltungen von Privatpersonen pro Veranstaltungstag |
70,00 € |
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| 4. |
Kommerzielle Veranstaltungen pro Veranstaltungstag |
100,00 € |
- Für die zusätzliche Nutzung der Büroräume wird ein gesondertes Entgelt in Höhe von 5,00 € pro Veranstaltungstag erhoben.
- Über Anträge auf abweichendes Nutzungsentgelt entscheidet der Bürgermeister.
- Mit dem Nutzungsentgelt sind die Verbrauchskosten für Energie, Wasser, Abwasser, Gebäudeversicherung abgegolten. Die Müllentsorgung sowie die Endreinigung sind nicht Gegenstand des Nutzungsentgeltes. Sie sind vom Veranstalter sicherzustellen.
- Der Veranstalter ist berechtigt, die Schlüssel einen Tag vor Durchführung der Veranstaltung von der Stadt in Empfang zu nehmen. Er ist verpflichtet, die Schlüssel einen Tag nach der Veranstaltung bei der Stadt wieder abzugeben. Erfolgt die Rückgabe des Schlüssels später, wird jeder überzogene Tag als Veranstaltungstag gerechnet.
- Der Veranstalter haftet der Stadt Osterburg gegenüber für Schäden , die während der Nutzungszeit am Gebäude und den Außenanlagen durch ihn, seine Besucher, Mitglieder, Gäste, Beauftagte sowie sonstige Dritte schuldhaft verursacht werden. Die Nachweispflicht, dass es sich um keinen schuldhaft verursachten Schaden handelt, obliegt dem Veranstalter.
- Durch den Veranstalter ist sicherzustellen, dass die Festlegungen der "Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten" (VStättR) und der Gaststättenver-ordnung (GastVO LSA) erfüllt werden.
- Während des Betriebes muss ein Beauftragter des Veranstalters ständig anwesend sein. Dieser ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.
- Dekorationen und Ausschmückungen müssen mindestens aus schwerentflammbaren Material bestehen. Der Nachweis ist auf Verlangen zu erbringen.
- Der Veranstalter schließt mit der Stadt eine gesonderte Vereinbarung zur Nutzung der Musik-Markt-Halle ab, deren Bestandteil diese Nutzungsentgeltverordnung ist. Die Brandschutzordnung, welche in der Musik-Markt-Halle aushängt, wird durch Unterschrift auf der Vereinbarung vom Veranstalter anerkannt.
- Diese Nutzungsentgeltverordnung tritt am 01.11.2007 in Kraft.
Osterburg, den 05.10.07
Raden
Bürgermeister
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