Marktsatzung der Stadt Osterburg (Altmark)



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Marktarten und Termine
§ 2 Marktplätze
§ 3 Wochenmarkt
§ 4 Jahrmärkte, Spezialmärkte, Volksfeste
§ 5 Platzzuweisung und Standaufbau
§ 6 Marktstände und Fahrzeuge
§ 7 Abbau und Räumung des Marktgeländes
§ 8 Ordnung und Sauberkeit
§ 9 Haftung und Versicherung
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Weisungsbefugnis
§ 12 Ausschluß vom
        Marktverkehr

§ 13 Ausnahmen
§ 14 Inkrafttreten



Aufgrund der §§ 6 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 15.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) und der Gewerbeordnung vom 01. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 20. Mai 1992 (GVBl. LSA Nr. 20 S. 372) in ihrer jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Osterburg in seiner Sitzung am 31.03.1999 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Marktarten und Termine

In der Stadt Osterburg werden folgende Märkte zugelassen:
  1. Wochenmarkt am Dienstag, Donnerstag und Freitag jeder Woche von 8.00 bis 18.00 Uhr unter Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Der Wochenmarkt wird als öffentliche Einrichtung betrieben.

  2. Jahrmärkte

  3. Volksfeste / Traditionsfeste (z.B. Biesefest)

  4. Spezialmärkte (z.B. Weihnachtsmarkt)

  5. Der Bürgermeister kann im Einzelfall die Zeiten festsetzen.

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§ 2
Marktplätze

Der Wochenmarkt findet statt:
    - auf dem Platz zwischen Straße des Friedens und Stadtpassage;
    - auf dem unbefestigten Platz neben dem Parkplatz Lindenstraße;
    - auf dem befestigten Platz zwischen Wallpromenade und unbefestigtem Marktplatz.
Den Ort der Jahrmärkte, Volksfeste und Spezialmärkte legt der Bürgermeister im Einzelfall fest.

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§ 3
Wochenmarkt

  1. Folgende Warenarten dürfen feilgeboten werden:

    1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke;

    2. Produkte des Obst- und Gartenanbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;

    3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs;

    4. Waren des täglichen Bedarfs

      1. Holz-, Korb-, Bürsten- und Seilerwaren;
      2. Töpfer-; Keramik-, Glas-, Gips-, Porzellan- und Emaillewaren;
      3. Küchenbedarfsgeräte, ausgenommen elektromechanische und elektrische Geräte;
      4. Putz-, Wasch-, Reinigungsmittel, einschließlich kosmetischer Erzeugnisse;
      5. Toilettenartikel einfacher Art (Haar-, Hautpflegemittel u.ä. Erzeugnisse);
      6. Kunst- und Schaumwaren, ausgenommen Fußbodenbeläge;
      7. Wachs- und Paraffinwaren;
      8. Textilien, ausgenommen Konfektionswaren wie Anzüge, Mäntel, Kostüme sowie Auslegwaren und Teppiche;
      9. Gardinen, Garne, Kurzwaren;
      10. Bindereierzeugnisse, einschließlich Kunststoffblumen;
      11. Spielwaren;
      12. Modeschmuck und Uhren einfacher Art, mit Ausnahme der nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) der GewO im Reisegewerbe nicht zugelassenen Edelmetalle, Edelsteine, Schmucksteine und synthetische Steine sowie Perlen;
      13. Lederwaren aller Art, ausgenommen Bekleidungswaren;
      14. Werkzeuge, ausgenommen elektromechanische und elektrische Werkzeuge;
      15. Schuhe, Hausschuhe, Sandalen, Badeschuhe;
      16. Täschnerwaren, Geldbörsen u.ä. Artikel;
      17. Schreibwarenartikel, Schulbedarf, Bücher - ausgenommen pornografische Schriften;
      18. Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, ausgenommen Gifte und gifthaltige Waren;
      19. Farben und Lacke.

  2. Andere als die in Absatz 1 genannten Warenarten dürfen nicht angeboten werden.

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§ 4
Jahrmärkte, Spezialmärkte, Volksfeste

  1. Der Markt beginnt frühestens um 9.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. Der Bürgermeister ist im Einzelfall berechtigt, andere Zeiten festzusetzen.

  2. Genehmigungspflichtige Darbietungen dürfen nur nach Erlaubnis zugelassen werden.

  3. Auf Jahrmärkten dürfen vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 Waren aller Art angeboten werden.

  4. Nicht angeboten werden dürfen:

    1. explosive Stoffe, pyrotechnische Erzeugnisse;

    2. im Einzelhandel nicht frei verkäufliche Arzneimittel;

    3. Schußwaffen, Munition, Hieb- und Stichwaffen;

    4. pornografische und Erotikartikel.

  5. Durch besondere Erlaubnis der Ordnungsbehörde können zugelassen werden:

    1. der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Genuß an Ort und Stelle;

    2. die Darbietung von Lustbarkeiten u.ä. gemäß § 4 Abs. 6 dieser Satzung.

  6. Auf Volksfesten dürfen:

    1. Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten dargestellt und Waren feilgeboten werden, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

    2. Durch besondere Erlaubnis der Ordnungsbehörde kann der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Genuß an Ort und Stelle zugelassen werden.

  7. Für Fahrgeschäfte und größere Marktaufbauten sind die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise (wie Bauabnahme, TÜV u.s.w.) der genehmigenden Behörde vorzulegen.

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§ 5
Platzzuweisung und Standaufbau

  1. Der Verkaufsplatz wird vom Marktleiter zugewiesen.

  2. Der Marktleiter ist berechtigt, Anträge auf Zuweisung von Standplätzen zurückzuweisen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Marktbetriebes (z.B. wegen Überfüllung) erforderlich ist bzw. der Platz für bauliche Veränderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird.

  3. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz.

  4. Es wird ein Standgeld nach der Marktgebührensatzung Stadt Osterburg (Altmark) erhoben.

  5. Die Anfahrt der Marktwaren und Gerätschaften sowie der Aufbau der Verkaufsstände darf erst am Markttag 1 ½ Stunden vor Marktbeginn erfolgen und muß bis zum Marktbeginn abgeschlossen sein. Diese Regelung trifft nur für die Benutzung des Wochenmarktes zu. Für alle anderen Märkte und Volksfeste werden die Zeiten vom Marktleiter gesondert festgelegt.

  6. Plätze dürfen nicht eigenmächtig eingenommen, gewechselt oder Dritten überlasen werden.

  7. Standplätze, die nicht spätestens eine halbe Stunde vor Marktbeginn eingenommen sind, können vom Marktleiter weiter vergeben werden. Das Standgeld verfällt zugunsten der Stadt Osterburg.

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§ 6
Marktstände und Fahrzeuge

  1. Jeder Marktbeschicker hat vor Marktbeginn seinen Verkaufsstand mit einem Schild in Größe von mindestens 20 cm x 30 cm zu kennzeichnen, auf dem in deutlich lesbarer Schrift Vor- und Zuname des Inhabers in einer Schriftgröße von mindestens 3 cm angebracht sind.

  2. Die auf dem Marktgelände eingezeichneten Platzgrenzen und die festgelegten Fronten sind genau einzuhalten.

  3. Die Verkaufsfront muß von gegenüberliegenden Verkaufsständen durch einen mindestens 2,50 m breiten Gang getrennt sein.

  4. Die Belieferung der Marktstände während des Marktes ist auf ein notwendiges Maß zu reduzieren und darf nur mit Zustimmung des Marktleiters über die von ihm ausgewiesenen Zufahrten erfolgen.

  5. Lebendes Kleinvieh darf nur in Behältern mit festem Boden auf den Markt gebracht werden, in dem sich die Tiere in ausreichendem Maße bewegen können. Es ist verboten, Tiere auf dem Markt zu schlachten, zu rupfen, abzuhäuten und auszunehmen, ausgenommen Fisch.

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§ 7
Abbau und Räumung des Marktgeländes

  1. Ein Abbau vor Marktende ist nur mit Zustimmung des Marktleiters gestattet.

  2. Standplätze müssen spätestens eine Stunde nach Marktschluß abgebaut sein. Diese Regelung gilt nur für Wochenmärkte. Für Jahrmärkte, Spezialmärkte und Volksfeste werden gesonderte Zeiten festgelegt.

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§ 8
Ordnung und Sauberkeit

  1. Es ist untersagt, Marktstätten zu verunreinigen.

  2. Die Standinhaber und deren Gehilfen sind für die Reinhaltung ihrer Standplätze und der dazugehörenden Durchgangswege verantwortlich; dies umfaßt auch das Verlassen der Plätze sowie der dazugehörenden Durchgangswege nach Marktschluß in besenreinem Zustand.

  3. Abfälle und Kehricht sind an den Verkaufsständen in geeigneten Behältern zu verwahren.

  4. Anfallende Abfälle einschließlich Verpackungsmaterial sind vom Marktbeschicker mitzunehmen.

  5. Die Standinhaber haben dafür zu sorgen, daß Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann.

  6. In den Gängen und Durchfahrten dürfen Waren, Leergut und Geräte nicht abgestellt werden.

  7. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie hygie-nische und baurechtliche Vorschriften sind zu beachten.

  8. Es ist nicht gestattet:

    1. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, auf die Märkte mitzubringen oder dort umherlaufen zu lassen;

    2. Fahrräder, Mopeds, Krafträder u.ä. sperrige Fahrzeuge auf den Märkten mitzuführen oder dort zu belassen. Ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle und Kinderwagen.

  9. Personen, die den Ablauf und die Ordnung des Marktes stören, durch Worte oder Tätlichkeiten belästigen, betteln, hausieren oder betrunken sind, den Weisungen des Marktleiters nicht Folge leisten, können vom Markt verwiesen werden.

  10. Nach § 70 a der GewO oder nach § 12 dieser Satzung dürfen vom Markt ausgeschlossene Anbieter diesen auch nicht betreten, um Aufträge Dritter auszuführen. Weiterhin dürfen sich vom Markt ausgeschlossene Anbieter durch Dritte gemäß § 119 GewO nicht vertreten lassen.

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§ 9
Haftung und Versicherung

  1. Das Betreten der Marktstätten geschieht auf eigene Gefahr.

  2. Die Stadt Osterburg haftet bei Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des eigenen Personals. Jede weitere Haftung der Stadt Osterburg für jede Art von Schäden ist ausgeschlossen.

  3. Die Standplätze werden ohne Gewähr für eine bestimmte Güte und Beschaffenheit oder für bestimmte Eigenschaften überlassen.

  4. Mit der Platzzuweisung übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Geschäftsinhabern u.a. Personen eingebrachten Waren, Geräten und dgl.. In gleicher Weise ist die Haftung für innerhalb oder außerhalb des Marktbereiches abgestellte Fahrzeuge mit oder ohne Waren ausgeschlossen.

  5. Die Geschäftsinhaber haften für sämtliche Schäden, die sich aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen die Marktordnung oder sonstige gesetzliche Vorschriften und aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals ergeben sowie für alle Schäden, die von ihrem Unternehmen ausgehen.

  6. Für alle schuldhaften Beschädigungen der Anlagen und deren Einrichtungen haftet der Verursacher. Gehört der Verursacher zum Personal eines Standinhabers, so haften Verursacher und Inhaber als Gesamtschuldner.

  7. Jeder Marktbezieher hat, soweit es die Gewerbeordnung vorschreibt, eine gültige Reisegewerbekarte mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

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§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen der
    - §§ 3 und 4
    - § 5 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10
verstößt.

Die Stadt Osterburg kann Personen, die gegen die o.g. Bestimmungen verstoßen, mit einer Geldbuße bis zu DM 5.000,00 belegen.

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§ 11
Weisungsbefugnis

  1. Für die ordnungsgemäße Überwachung des Ablaufes des Markttreibens wird durch die Stadt Osterburg ein Marktleiter gestellt.

  2. Er ist auf der Grundlage der Marktsatzung und der Marktgebührensatzung der Stadt Osterburg (Altmark) weisungsberechtigt.

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§ 12
Ausschluß vom Marktverkehr

  1. Wer gegen die Marktsatzung verstößt, kann unverzüglich von der Stadt Osterburg befristet oder in besonders schweren Fällen für dauernd vom Betreten der Märkte der Stadt Osterburg ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß ist innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnisnahme des Verstoßes ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, aus dem der Ausschlußgrund und die Dauer des Ausschlusses hervorgehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

  2. Die Marktaufsicht kann vom Betreten des Marktes ausschließen:

    1. Personen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen Weisungen und Anordnungen des Marktleiters verwarnt wurden;

    2. Personen, die den Marktverkehr stören;

    3. Personen, die in begründetem Verdacht stehen, daß sie die Märkte zur Begehung von strafbaren Handlungen aufsuchen.

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§ 13
Ausnahmen

Ausnahmen von der Marktordnung kann der Bürgermeister der Stadt in besonders begründeten Fällen zulassen, wenn dadurch eine Störung des Marktbetriebes nicht zu erwarten ist. Sie bedürfen der Schriftform.

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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Marktsatzung der Stadt Osterburg vom 16. Dezember 1993 mit ihrer 1. Änderungssatzung vom 23. Februar 1995 außer Kraft.

Osterburg, den 01.04.1999

Dießner
Bürgermeister

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