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Satzung für die Kindertagesstätte der Stadt Osterburg (Altmark)
Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 07.02.2003 (GVBL, LSA Nr. 6/2003) sowie der §§ 4, 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBL; LSA S. 568) in ihrer jeweils zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Osterburg (Altmark) auf seiner Sitzung am 15.05.2003 folgende Satzung zur Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Osterburg (Altmark) "Jenny Marx", Mühlenstraße 11, beschlossen.
§1
Geltungsbereich der Satzung
Die Satzung gilt für die Kindertagesstätte "Jenny Marx", deren Träger nach § 9 des KiFöG des LSA die Stadt Osterburg (Altmark) ist.

§ 2
Aufnahme
- Die Kindertagesstätte "Jenny Marx" ist eine Kindertagesstätte, die über Krippen-, Kindergarten-, Hortplätze sowie Plätze für behinderte Kinder verfügt. Die Kinder werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze ab der 9. Lebenswoche bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang aufgenommen. Kinder, die in den 7.Schuljahrgang versetzt wurden, können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, soweit Plätze vorhanden sind.
- Die Kindertagesstätte der Stadt Osterburg (Altmark) steht allen Kindern offen, die in der Stadt Osterburg (Altmark), einschließlich
deren Ortsteile, wohnen. Kinder aus anderen Gemeinden werden aufgenommen, wenn zwischen der Stadt und der entsendenden Gemeinde ein Vertrag zur Übernahme der Kosten, gemäß § 13 Abs. 5 KiFöG, abgeschlossen wurde.
- Mit der Aufnahme eines Kindes wird dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz Rechnung getragen. Um den Rechtsanspruch Dritter auf einen Betreuungsplatz zu gewährleisten, kann ein erforderlicher Wechsel innerhalb der Einrichtung, nach vorheriger Anhörung der Erziehungsberechtigten des betroffenen Kindes, in Absprache mit der Leiterin, aber auch ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten, vom Träger vorgenommen werden.
- Die Kinder sind zu Beginn der Betreuungszeit durch die Erziehungsberechtigten dem Fachpersonal der Kindertagesstätte zu übergeben und pünktlich nach Beendigung der Betreuungszeit abzuholen. Die Verantwortung der Einrichtung für ein Kind beginnt mit der Übergabe desselben an die Erzieherin und endet mit der Abholung durch den Erziehungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten im Rahmen der Öffnungszeiten. Es bedarf der schriftlichen Festlegung, wenn Kinder alleine in die Einrichtung kommen und alleine auch diese wieder verlassen dürfen. Für das Abholen der Kinder durch andere Personen ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig.
- Wird die in der Betreuungsvereinbarung festgelegte Betreuungszeit wiederholt oder unbegründet überschritten, gilt eine neue Betreuungsvereinbarung zwischen dem Träger und Erziehungsberechtigten mit der nächsthöheren Stundenstaffelung als abgeschlossen. Für Kinder, die keinen Anspruch auf eine höhere Betreuungsstundenanzahl haben, wird bei überschreiten der festgelegten Betreuungsstundenzahl eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 12,80 Euro je angefangener Stunde vom Erziehungsberechtigten erhoben. Für Kinder die nach der Beendigung der Öffnungszeit noch betreut werden müssen, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 12,80 Euro, je angefangener halben Stunde vom Erziehungsberechtigten erhoben.
- Für Kinder, die durch schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten den Heimweg allein antreten dürfen, gilt in bestimmten Gefahrensituationen wie Sturm, Hagel, Gewitter usw. folgendes:
Die Leiterin bzw. die Aufsichtsperson ist berechtigt in bestimmten Gefahrensituationen den Kindern den alleinigen Heimweg zu verwehren. Die Kinder können in diesem Fall von den Erziehungsbe- rechtigten abgeholt werden, andernfalls treten die Kinder nach Beendigung der Gefahrensituation ihren Heimweg alleine an.

§ 3
Aufnahmeverfahren
- Für die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte kann jederzeit ein schriftlicher Antrag in der Einrichtung gestellt werden. Jedem Antrag ist der derzeit gültige Kindergeldbescheid und bei einer gewünschten Betreuungszeit von über 25 Wochenstunden, die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über ein bestehendes Arbeitsverhältnis beizufügen. Die Bestätigung darf nicht älter als 4 Wochen sein.
- Mit ihrer Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennen die Erziehungsberechtigten die Kindertagesstättenssatzung in der jeweils gültigen Fassung an, nachdem ihnen die Satzung bei der Antragstellung zur Kenntnis gegeben wurde.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach Befürwortung der Leitung der Träger der Einrichtung.
- Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist den Eltern schriftlich, mittels Bescheid, mitzuteilen. Die Bescheide werden in der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg, Ordnungs- und Sozialamt, erstellt.

§ 4
Gesundheitspflege
- Vor Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte sowie nach einer Erkrankung ist der Leiterin der Einrichtung eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen. Die Bescheinigung soll nicht älter als 5 Tage sein. Dies gilt nicht
für Kinder, die bereits die Schule besuchen.
- Bei Auftreten von Infektionskrankheiten und Läusebefall (sogenannten Kinderkrankheiten, infektiösen Darmerkrankungen u.ä.) - auch im häuslichen Bereich - ist die Leitung der Einrichtung unverzüglich zu unterrichten, damit geeignete Maßnahmen zum Schutz der anderen Kinder
getroffen werden können.
- Die Leiterin ist berechtigt, Kinder die offensichtlich erkrankt oder von Läusen befallen sind, vorübergehend vom Besuch der Kindertagesstätte auszuschließen. Das betreffende Kind darf die Einrichtung erst dann wieder besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird,
dass gegen den Besuch der Einrichtung keine Bedenken bestehen.

§ 5
Dauer der Benutzung der Kindertageseinrichtung
- Der Platz in der Kindertagesstätte wird vom Träger vom Zeitpunkt des bestätigten Aufnahmedatums bis zur schriftlichen Abmeldung, unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes (voller Monat), bereitgestellt und gebührenpflichtig berechnet. Für den Aufnahme- und Abmeldemonat ist ein Elternbeitrag in Höhe von 1/20 des zu zahlenden Elternbeitrages je anwesenden Tag zu entrichten. Eine schriftliche Abmeldung der Kinder, die in den 7. Schuljahrgang versetzt wurden oder das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist nicht erforderlich.
- Bei einer Abwesenheit des Kindes, die sich über mehr als 4 aufeinanderfolgende Wochen erstreckt, kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen (wie z.B. Kuraufenthalt) die Gebühr vom Träger erlassen werden.
- Die tageweise Benutzung der Kindertagesstätte für Gastkinder ist auf schriftliche Antrag stellung möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Träger der Einrichtung.
- Eltern oder Sorgeberechtigte, für die der § 3 Abs.1 Ziffer 2 (Anspruch auf einen Halbtagsplatz) des KiFöG zutrifft, haben Anspruch auf eine maximale Betreuungszeit für ihre Kinder von 25 Wochenstunden. Dies trifft auch für Geschwisterkinder zu, die bereits die Einrichtung besuchen und eine längere Betreuungszeit in Anspruch nehmen.
- Eltern oder Sorgeberechtigte für die der § 3 Abs.1 Ziffer 2 (Anspruch auf einen Halbtagsplatz) des KiFöG zutrifft, die jedoch einer Nebentätigkeit nachgehen und deshalb einen Ganztagsplatz benötigen, haben eine Bescheinigung des Arbeitgebers der Leiterin der
Einrichtung vorzulegen.
- Die Abmeldung eines Kindes aus der Einrichtung hat schriftlich und zwar einen Monat vor dem beabsichtigten Termin bei der Leiterin der Einrichtung zu erfolgen.
- Kinder die im Jahr 2003 eingeschult werden und von der Regelung des § 3 Abs.1 Ziffer 2 (Anspruch auf einen Halbtagsplatz) des KiFöG betroffen sind, können bis zum Verlassen der Einrichtung die bisher in Anspruch genommene Betreuungszeit weiter in Anspruch nehmen.
- Treten Umstände ein, die einen Anspruch auf Veränderung der bisherigen Betreuungszeit der Kinder haben, so wird ab dem darauf folgendem Werktag, nach Mitteilung dieser Umstände durch die Eltern oder Sorgeberechtigten an die Leiterin, der beantragte Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Für die Elternbeitragshöhe gilt der § 6 Abs. 2 letzter Satz (Gastkinder) entsprechend.

§ 6
Beitragspflicht und Höhe der Beiträge
- Die Benutzung der Kindertagesstätte ist beitragspflichtig. Es wird ein Elternbeitrag im Sinne des
§ 13 KiFöG - LSA erhoben. Die Elternbeiträge werden von der Stadt nach vorheriger Anhörung des Kuratoriums und des Stadtelternbeirates festgesetzt und erhoben.
- Die Höhe des monatlichen Elternbeitrages wird nach der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder gestaffelt. Der monatliche Elternbeitrag beträgt für Kinder von 0 Jahren bis zur Einschulung:
Betreuungs-
wochenstunden |
1-Kind-Familie |
2-Kind-Familie |
3- und Mehrkind-Familie |
| bis 25 |
110,00 EUR |
88,00 EUR |
54,00 EUR |
| über 25-40 |
120,00 EUR |
96,00 EUR |
59,00 EUR |
| über 40 |
130,00 EUR |
104,00 EUR |
63,00 EUR |
| Der monatliche Elternbeitrag für schulpflichtige Kinder beträgt: |
| bis 30 |
60,00 EUR |
48,00 EUR |
29,00 EUR |
| über 30 |
71,00 EUR |
53,00 EUR |
32,00 EUR |
Für Gastkinder wird der Elternbeitrag auf 1/20 des zu zahlenden Elternbeitrages je anwesenden Tag festgesetzt.
- Unberührt hiervon haben die Erziehungsberechtigten das Recht einen Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrages beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. (§ 13
KiFöG)

§ 7
Beitragsschuldner, Zahlungsverzug
- Beitragsschuldner im Sinne dieser Satzung sind die Erziehungsberechtigten des angemeldeten Kindes.
- Sie erhalten über den zu zahlenden Betrag und den Zahlungstermin einen Gebührenbescheid. Rückständige Gebühren (§§ 6 und 8) werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
- Geraten die Gebührenschuldner mehr als 2 Monate in Zahlungsverzug, dass heißt, zahlen sie nicht termingerecht oder nicht in geforderter Höhe, so ist der Träger der Einrichtung berechtigt, die Kinder vom Besuch der Einrichtung auszuschließen.

§ 8
Verpflegung
Für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleintritt gilt folgendes:
- Der Träger der Einrichtung sichert die Bereitstellung einer kindgerechten Mittagsmahlzeit zu. Die Kosten hierfür sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.
- Für die Bereitstellung einer Zusatzverpflegung wie Tee, Milch, Saft, Kakao, Obst und Kompott ist pro Tag und Kind ein Betrag von 0,30 Euro zu zahlen.
- Die Entschuldigung des Kindes bei Krankheit oder bei sonstigen Verhinderungen muss bis spätestens 08.30 Uhr der/des Fehltage/s bei einer Betreuungskraft der Einrichtung erfolgen. Wird ein Kind nicht ordnungsgemäß entschuldigt, werden die Verpflegungskosten gemäß den Absätzen
1 und 2 für die unentschuldigten Tage erhoben.
Für schulpflichtige Kinder gilt folgendes:
- Der Träger der Einrichtung sichert die Bereitstellung einer kindgerechten Mittagsmahlzeit über die Grundschule Hainstraße ab. Die Kosten hierfür sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen. In der Ferienzeit wird die Mittagsmahlzeit durch den Essenversorger der Kindertagesstätte bereitgestellt.
- Die Esseneinnahme erfolgt im Speiseraum der Grundschule Hainstraße, in den Ferienzeiten im Objekt Mühlenstraße 11. In der Schulzeit erfolgt die Essenan- bzw. Essenabmeldung durch die Erziehungsberechtigten oder durch das schulpflichtige Kind direkt bei dem Essenversorger. In
der Ferienzeit erfolgt dieses durch die Einrichtung.
- Wünschen die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder eine Zusatzverpflegung während der Hortbetreuung, so gilt § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 9
Öffnungszeiten
Die Kindertagesstätte ist werktags (außer an gesetzlichen Feiertagen) Montag bis Freitag von 06.00 - 17.30 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten während der Ferien werden den Eltern gesondert mitgeteilt. Über die Schließung der Kindertagesstätte an Brückentagen und in den Ferien entscheidet der Träger der Einrichtung nach Anhörung des Kuratoriums der Einrichtung und des Stadtelternbeirates.

§ 10
Versicherungen
Die Kinder, außer Gastkinder gemäß § 5, Abs. 3 dieser Satzung, sind während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte und auf dem unmittelbaren Hin- und Rückweg zwischen Elternhaus und Einrichtung unfallversichert.

§ 11
Haftungsausschluß
- Wird die Kindertagesstätte aus gesundheitlichen Gründen auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes oder auf Schadenersatz.
- Für den Verlust, die Beschädigung oder Verwechslung von Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände haftet der Träger nicht.

§ 12
Elterngremium
- Laut § 19 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt sind folgende Elterngremien zu bilden.
- Aus jeder Gruppe wird eine Elternsprecherin oder Elternsprecher für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Die Elternschaft der Kindertagesstätte wählt wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Kindertagesstätte. Diese Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, die leitende Betreuungskraft und ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Kindertagesstätte.
- Die Elternschaft oder die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Kindertagesstätte wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Stadtelternbeirat. Der Stadtelternbeirat wird gebildet, wenn in der Stadt mehrere Einrichtungen existieren.
- Das Kuratorium sowie der Stadtelternbeirat haben die Aufgabe, den Träger gemäß § 19 Abs. 4 KiFöG zu beraten und sind bei grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen.

§ 13
Steuerliche Behandlung
- Die Kindertagesstätte "Jenny Marx" verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Kindertagesstätte ist, dass
- die Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung gefördert werden sollen,
- die Betreuung der Kinder ein Beitrag in deren Erziehung darstellt,
- die Kindertageseinrichtung Bildung im elementaren Bereich betreibt und
- eine fürsorgliche Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte erfolgt.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Unterhaltung der Kindertagesstätte.
- Die Kindertagesstätte ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Kindertagesstätte dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Träger der Kindertagesstätte erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertagesstätte.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnisgemäß hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei der Auflösung der Kindertagesstätte oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Kindertagesstätte an die Stadt Osterburg zurück.

§ 14
Mitteilungspflicht der Eltern und Sorgeberechtigten
Die Eltern und Sorgeberechtigten haben die Pflicht, Änderungen von Angaben, die auf Grund des Anmeldeformulares oder auf Grund dieser Satzung getätigt wurden, der Leiterin der Einrichtung innerhalb von 10. Werktagen nach Eintreten der Änderung mitzuteilen.

§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.03.2001 außer Kraft.
Osterburg, den 2003-05-16
Hartmuth Raden
Bürgermeister |
-Siegel- |

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