§ 1 - Allgemeines
| zu § 1 - Allgemeines |
| (1) Der Geltungsbereich dieser örtlichen Bauvorschrift gilt für das Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile Krumke und Zedau. |
zu Abs. 1
Die Gründung der Stadt Osterburg dürfte lt. "Altmärkischer Geschichtsschreibung" in der Zeit vor Heinricht I liegen. |
(2) Die Eigenart des Stadtbildes als ländliche Kleinstadt ist zu erhalten, dabei werden an die Innenstadt besondere Forderungen gestellt.
Die Innenstadt mit dem Stadtkern wird durch Zone I abgegrenzt (s. Karte). |
zu Abs. 2
In der Betrachtungsweise unserer heutigen Stadt ergibt sich, dass die vorhandene Bausubstanz vorrangig im 19. Jahundert entstanden ist und die Eigenart einer ländlichen Kleinstadt darstellt.
Das Stadtbild wird durch eine gewisse Kleingliedrigkeit in Breite und Höhe der einzelnen Gebäude bestimmt. Dabei sind ca. 50 % aller Häuser geputzt und 25 % der Gebäude aus Fachwerk-Konstruktion. Es ist anzunehmen und geschichtlich belegt, dass dieser Fachwerkanteil in früheren Jahren wesentlich höher war.
Dieser Feingliedrigkeit paßten sich die Straßen, Wege und Plätze an bzw. wurden durch diese mitbestimmt.
Die besonderen Eigenarten der Stadt Osterburg zu erhalten und weiterzuentwickeln, trägt das bauliche Sanierungsprogramm Rechnung. Die BIG-Städtebau Kiel nimmt hier für die Stadt die Aufgaben des Sanierungsträgers wahr. |
(3) Instandsetzungsarbeiten einschließlich wärmetechnischer Verbesserungen der Außenhaut an Gebäuden, Um- und Erweiterungsbauten sowie Neu- und Wiederaufbauten von Gebäuden im Geltungsbereich dieser Satzung sind so zu gestalten, dass die charakteristische, einheitliche, städtebauliche und architektonische Gestaltung von Osterburg beibehalten wird, dabei ist einheitliche Gestaltung von Gebäudegruppen und auch Straßenzügen zu wahren.
Notwendige Funktionsänderungen der Gebäude dürfen die gestalterische Einheit nicht durchbrechen.
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| (4) Fachwerkbauten sind alle Gebäude, die in mindestens einem Geschoss eine Fachwerkkonstruktion aufweisen. |
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| (5) Vorhandene Straßenfluchten und deren räumliche Wirkung müssen erhalten bleiben soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. |
zu Abs. 5
Zur Sicherung der Bausubstanz wurde identisch mit der Zone I der Gestaltungssatzung eine Erhaltungssatzung (diese Satzung wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 15.10.1992 -Az. 2.5.2.-21100 gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB genehmigt) beschlossen und trat mit Veröffentlichung in der Volksstimme am 11.11.1992 in Kraft. |
| (6) Bei Maßnahmen an denkmalgeschützten Einzelgebäuden und Gruppen baulicher Anlagen ist das Denkmalschutzgesetz in seiner gültigen Fassung vorrangig und maßgebend. |
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| (7) Ein Verzeichnis der Baudenkmale und Gruppen baulicher Anlagen in seiner z. Z. gültigen Fassung ist in der Anlage 3 aufgeführt. |
zu Abs. 7
Der Geltungsbreich dieser örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung ist in den Anlagen 1 und 2, die Bestandteil der Satzung sind, festgesetzt. Der Geltungsbereich ist in drei Zonen unterteilt. Die Vorschriften der Satzung gelten für die Zonen I, II und III, soweit nicht einzelne Festsetzungen der Satzung sich ausdrücklich auf die Zone I, II oder III beschränken.
Für den Instandsetzungsbereich wird angestrebt, Projekte (Farbgebung) für die Gestaltung von Straßenzügen und -abschnitten zu erarbeiten, um die Einordnung zu beeinflussen. |
(8) In Zone II -Bismarker Straße- sind die Vorgärten zu erhalten und vom Besitzer oder Verwalter zu gestalten (einschl. Weinberg).
Niedrige Umfriedung bis 1,00 m Höhe ist zulässig. |
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§ 2 - Fachwerkbauten |
zu § 2 - Fachwerken |
| (1) Fachwerkfassaden, die von allgemein zugänglichen Verkehrsflächen aus einzusehen sind, sind zu erhalten. |
zu Abs. 1
Fachwerkfassaden, die von allgemein zugänglichen Verkehrsflächen aus einzusehen sind, sind zu erhalten.
Holzfachwerke sind in Zone I grundsätzlich zu erhalten. Bei Instandsetzungen sind überputzte Holzfachwerke freizulegen und wieder herzustellen. |
| (2) Holzfachwerke sind in Zone I grundsätzlich zu erhalten. |
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| (3) Fassaden von Fachwerkbauten -Zone I- dürfen nicht verkleidet werden. Imitationsfachwerk ist hier unzulässig. |
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| (4) Das Entfernen von Ständern und Streben ist in Zone I unzulässig. |
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| (5) Beim Sanieren von Fachwerkgebäuden soll die Farbgebung sich dem Straßenkomplex anpassen. |
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| (6) Glänzende und porenschließende Farben sind bei Neuanstrichen unzulässig. |
zu Abs. 6
Diese Festlegung gelten für Erst-Anstriche (rekonstruiertes - oder Neufachwerk). |
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§ 3 - Mauerwerksbau |
zu § 3 - Mauerwerksbau |
| (1) Bei Instandsetzungen, Umbauten oder Erweiterungen bestehender Mauerwerksbauten in Zone I ist das Mauerwerk zu putzen und in hellen Pastelltönen farblich zu gestalten. Nachträgliche Verklinkerungen sowie Klinkerimitate sind unzulässig. |
zu Abs. 1
Vorhandenes Klinkermauerwerk ist auch wieder aus Klinkermauerwerk herzustellen. |
| (2) Vorhandene Fassadengestaltungselemente (u. a. Leibungen, Gesimse, Faschen) sind zu erhalten. |
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§ 4 - Dächer |
zu § 4 - Dächer |
| (1) Dachflächen der Zone I dürfen nur in Ziegel- bzw. Ziegelformateindeckung ausgeführt werden. Vorhandene Dachformen sind zu erhalten. Die Farbe hat sich der Umgebungsbebauung anzupassen. |
zu Abs. 1
Dachflächen sind vorrangig Satteldachflächen mit einer Dachneigung zwischen 30° und 50°. Als Vorzugsfarbe wird rot empfohlen, diese ist bereits zu 60 % vorhanden. |
| (2) In der Zone I sind Dachschrägenfenster zum öffentlichen Verkehrsraum hin unzulässig. |
zu Abs. 2
In der Zone I sind Dachschrägenfenster untersagt, um eine geschlossene Dachfläche als gestalteriesche Einheit wirken zu lassen. |
| (3) Von allgemein zugänglichen Verkehrsflächen einzusehende Dachflächen dürfen nur mit einem Material gedeckt werden. |
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§ 5 - Gebäudeeingänge |
zu § 5 - Gebäudeeingänge |
(1) Haustüren in Vollfachwerkgebäuden
1. Haustüren sollen grundsätzlich dem jeweiligen Haustyp entsprechen (dies gilt vor allem für die Proportionen).
2. Das Reihen von Haustüren ist unzulässig.
3. Unzulässig sind vorstehende Windfänge (Zone I) |
zu Abs. 1 Nr. 1
Haustüren sollen dem jeweiligen Haustyp entsprechen, d.h. in einem Fachwerkbau paßt kein Plaste. Das gilt vor allem für die Proportionen.
Die Gestaltung, das Material und die Farbwahl der Haustür sind aus diesem Grund festzusetzen, um das Gesamtbild Osterburgs positiv zu beeinflussen.
zu Abs. 1 Nr. 2
Das Reihen von Haustüren ist unzulässig. Dies gilt vorrangig für Fachwerkfassaden, weil dadurch leicht der harmonische Aufbau einer Fassade gestört wird. |
(2) Haustüren und Massivbauten
1. Haustüren haben in GLiederung, Öffnungsart und Profilierung dem Haustyp zu entsprechen.
2. Vorhandene Hausdurchfahrten genießen Bestandsschutz (Zone I und Zone II) |
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(3) Eingänge und Geschäftsnutzungen
1. Passagen können die Ladenauslagen ins Innere erweitern ohne die Außenfasade zu beeinträchtigen.
2. Bei Geschäftsnutzungen dürfen Gebäudeeingänge ins Gebäudeinnere zurückgesetzt werden, wenn in den Fassadenschnitt nicht mehr als ein Hauseingang vorgesehen ist.
3. In Ausnahmefällen können Eingangsstufen in den Straßenraum hineinreichen. |
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§ 6 - Fenster, Türen |
zu § 6 - Fenster, Türen |
| (1) Fenster und Türen in Vollfachwerkhäusern und Fassaden in Zone I sind aus Holz herzustellen. |
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| (2) Rahmenlose Glasöffnungen sind nicht zulässig. |
zu Abs. 2
Rahmenlose Glasöffnungen sind nicht zulässig (gilt für Zone I) für Rekonstruktion, Um- und Ausbau und Moderniesierung. |
| (3) Fenster in Fachwerkhäusern müssen an einem Gebäude bzw. in einem Fassadeneinschnitt von gleicher Bauart sein, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind. |
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| (4) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das Fenster von untergeordneter Bedeutung für den Eindruck der Fassade ist. |
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| (5)In Zone III (Neubaugebiet) sind Fenster weiß zu streichen bzw. weiße Kunststofffenster - alles ohne Sprossen - einzubauen. |
zu Abs. 5, 6 und 7
Diese Festlegungen sind notwendig, um in den Neubaugebieten der Stadt Osterburg (Golle, Karl-Liebknecht-Straße) Gestaltungsfestsetzungen zu treffen. |
| (6)Jalousien sind in Zone III nur einheitlich eingangsweise anzubringen. |
(7) Bei Verkleinerung der Balkonfenster, Zone III, ist die äußere Gestaltung der Fensterfront beizubehalten (Altneubaugebiet).
Schaufenster sind in Obergeschossen nicht zulässig. Maßbeziehungen sind zu den Fenstern in den Obergeschossen aufzunehmen. Konstruktive Stützen dürfen nicht hinter die Schaufensterscheiben gestellt werden. |
| (8) Der Einbau sogenannter Berliner Fenster, die breiter als hoch sind, ist in der Zone I nicht zulässig. Vorhandene oder früher vorhandene Fensterfronten und Teilungen sind zu erhalten bzw. wieder herzustellen. |
zu Abs. 8
Es wird empfohlen, dass typische Osterburger Fenster (sogenannte Kreuzfenster) zu erhalten bzw. herzustellen sind.
Sprossenfenster sind in Osterburg nicht so ortstypisch, aber anwendbar. |
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§ 7 - Werbeanlagen |
zu § 7 - Werbeanlagen |
| (1) Werbeanlagen müssen sich gestalterisch dem Fassadeneindruck unterordnen. |
zu Abs. 1
In der Zone I läßt sich die Gestaltung der Gebäudefassade nicht allein von architektonischen und stadtbildpflegerischen Gesichtspunkten abhängig machen.
Bestimmte Nutzungen, insbesondere die Geschäftsnutzungen im Erdgeschoss bringen neben den vorangegangenen Erfordernissen auch das Bedürfnis, auf Firmen- und Markennamen sowie Waren hinzuweisen. Dieser Wunsch nach Werbung und ihre Notwendigkeit wird grundsätzlich anerkannt. Jedoch kann Werbung nur als untergeordnetes Element innerhalb einer Fassade angesehen werden.
Die Gebäudeaußenflächen sind nicht als Reklameträger anzusehen, auf denen Werbung nach Art und Ausmaß angebracht werden kann. |
| (2) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden im Erdgeschoss bis zur Brüstung des 1. Obergeschosses zulässig. |
zu Abs. 2
Werbeanlagen auf oder oberhalb des Stirnbrettes des Erdgeschosses bei Fachwerkbauten oder oberhalb des Fußbodens des ersten Obergeschosses bei Massivbauten beeinträchtigen den Gesamteindruck eines Gebäudes oder Straßenraumes erheblich. Durch diese Beschränkungen ist auch die Gefahr einer "Überdachwerbung" ausgeschlossen. |
| (3) Nicht zulässig: Grelle Farbenwechsel und Blinkanlagen |
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| (4) Werbeanlagen an oder vor Gebäuden dürfen gegenüber der Bauweise und Farbgebung der Gebäude und durch ihre Größe gegenüber den Proportionen und der Gliederung der Gebäudefläche nicht verunstaltet wirken (Sie dürfen insbesondere wesentliche Baugliederungen nicht überschneiden noch verdecken). |
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| (5) Werbeanlagen an Gebäuden dürfen über die Gebäudefront nicht mehr als 1 m ausladen. |
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| (6) Bei Werbung, auf oder bis 10 cm hinter Schaufensterscheiben einschließlich Eingangstüren dürfen Plakate, Abklebungen und Beschriftungen ⅕ der jeweiligen Schaufenster und Türglasflächen nicht überschreiten. |
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(7) Bei Schlussverkäufen, Schützen- und Stadtfesten oder zu ähnlichen besonderen Anlässen sind auch Fahnen und Spannbänder zulässig. |
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§ 8 - Warenautomaten |
zu § 8 - Warenautomaten |
| (1) Warenautomaten sind an Vollfachwerkgebäuden bzw. Fassaden unzulässig. |
zu Abs. 1
Das Stadtzentrum von Osterburg liegt im städtebaulichen Sanierungsprogramm (d. h. es werden städtebauliche Fördermittel zur Sanierung bewilligt). Es ergibt kein gutes Stadtbild, Warenautomaten, wie Zigaretten- oder Bonbon-Automaten, an der Fassade des Hauses anzubringen.
Zum Stadtzentrum gehören: die Straße des Friedens, die Kirchstraße bis zur Wasserstraße, Großer und Kleiner Markt. |
| (2) Sie dürfen insbesondere wesentliche Baugliederungen nicht überschneiden oder verdecken. |
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| (3) Sie dürfen den Straßenraum nicht beeinträchtigen. |
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| (4) Warenautomaten im Stadtzentrum, Zone I, zum öffentlichen Straßenraum hin aufzubauen, ist unzulässig. |
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§ 9 - Antennen |
zu § 9 - Antennen |
(1) Antennen sind entweder innerhalb des Dachraumes unterzubringen oder, wenn im Hinblick auf den vorhandenen Raum oder die Empfangsverhältnisse dies nicht möglich ist, an der vom öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Fläche zu befestigen bzw. aufzustellen.
In technisch begründeten Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung beim Stadtbauamt zu beantragen. |
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| (2) Als sichtbare Antenne ist bei Neuanlagen und Rekonstruktionen nur eine Sammelantenne je Gebäude zulässig. |
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(3) SAT-Anlagen sind nicht an Fassaden zum öffentlichen Verkehrsraum und den dazugehörigen Dachflächen anzubringen.
Ausgenommen sind davon Sammelantennenanlagen im Altneubau- und Neubaugebiet. |
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§ 10 - Freileitungen |
zu § - 10 Freileitungen |
| Freileitungen sind bei Neubauten oder Rekonstruktionen nicht zulässig. |
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§ 11 - Ausnahmen |
zu § 11 - Ausnahmen |
| Können als Ergänzung zum Satzungsbeschluss erlassen werden. |
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§ 12 - Ordnungswidrigkeiten |
zu § 12 - Ordnungswidrigkeiten |
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Bauherr oder Unternehmer Baumaßnahmen ausführt oder veranlaßt, auch wenn sie gem. BauO § 63 keiner Baugenehmigung bedürfen, sofern sie gegen die Vorschriften dieser Satzung §§1-12 verstoßen. |
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| (2) Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet. Der Höchstbetrag ergibt sich aus der BauO § 81 Abs. 3. |
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§ 13 - Inkrafttreten |
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Diese örtliche Bauvorschrift tritt mit dem Tag der Bekanntmachung auf der Grundlage eines Satzungsbeschlusses für die Stadt Osterburg in Kraft.
Voraussetzungen sind die Zustimmung der übergeordneten Verwaltungsbehörde und die ortsübliche Bekanntmachung. |
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