Gebietsänderungsvertrag
Bildung einer neuen Gemeinde aus allen Mitgliedsgemeinden
der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg zum 01.07.2009


Inhaltsverzeichnis
§ 1   Neubildung, Name, Benennung und Bezeichnung von Ortsteilen
§ 2   Rechtsnachfolge
§ 3   Personalübergang
§ 4   Einwohner und Bürger
§ 5   Organe der Gemeinde - Stadtrat und Bürgermeister
§ 6   Bildung von Ortschaften
§ 7   Mitwirkung der Ortsbürgermeister
§ 8   Entwicklung der Ortschaft
§ 9   Ortsrecht
§ 10 Haushaltsführung
§ 11 Steuersätze
§ 12 Investitionen
§ 13 Gewährleistung des Brandschutzes und der Hilfeleistung
§ 14 Schulwesen
§ 15 Kindertagesstätten
§ 16 Regelung von Streitigkeiten
§ 17 Sprachliche Gleichstellung
§ 18 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 17 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 in der zur Zeit geltenden Fassung haben die Gemeinderäte der Gemeinden
    a) Ballerstedt am: 24.11.2008
    b) Düsedau am: 12.11.2008
    c) Erxleben am: 10.11.2008
    d) Flessau am: 27.11.2008
    e) Gladigau am: 26.11.2008
    f) Königsmark am: 25.11.2008
    g) Krevese am: 12.11.2008
    h) Meseberg am: 19.11.2008
    i) Rossau am: 10.11.2008
    j) Walsleben am: 10.11.2008
    k) Hansestadt Osterburg (Altmark) am: 06.11.2008
beschlossen, dass ihre Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaft Osterburg aufgelöst und nach Maßgabe nachstehender Vereinbarung zu einer neuen Gemeinde mit dem Namen

Hansestadt Osterburg (Altmark)

vereinigt werden.

Die Bürger der Gemeinden a) bis k) sind nach § 17 Abs. 1 Satz 8 GO LSA am 30.03.2008 angehört worden.

In Ausführung der übereinstimmenden Beschlüsse ihrer Gemeinderäte sowie der hieraus entstandenen Rechts- und Verwaltungsfragen schließen alle Gemeinden a) bis k) nachstehenden Vertrag zur Gebietsänderung.

nach oben

§ 1
Neubildung, Name, Benennung und Bezeichnung von Ortsteilen

  1. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung werden die bisher selbständigen Gemeinden

    1. Ballerstedt mit den Ortsteilen Ballerstedt und Klein Ballerstedt
    2. Düsedau mit den Ortsteilen Düsedau und Calberwisch
    3. Erxleben mit den Ortsteilen Erxleben und Polkau
    4. Flessau mit den Ortsteilen Flessau, Storbeck, Natterheide, Rönnebeck und Wollenrade
    5. Gladigau mit den Ortsteilen Gladigau, Schmersau und Orpensdorf
    6. Königsmark mit den Ortsteilen Königsmark, Rengerslage, Wasmerslage und Wolterslage
    7. Krevese mit den Ortsteilen Krevese, Dequede, Polkern und Röthenberg
    8. Meseberg
    9. Rossau mit den Ortsteilen Rossau und Schliecksdorf
    10. Walsleben mit den Ortsteilen Walsleben und Uchtenhagen
    11. Hansestadt Osterburg (Altmark) mit den Ortsteilen Osterburg, Dobbrun, Krumke und Zedau

    aufgelöst.

  2. Die neue Gemeinde umfasst das Gebiet der in Absatz 1 genannten Gemeinden.

  3. Die neue Gemeinde erhält den Namen: Hansestadt Osterburg (Altmark).

  4. Mit Wirksamkeit der Bildung der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) ist die Verwaltungsgemeinschaft Osterburg aufgelöst.

  5. Die bisher selbständigen Gemeinden a) bis k) sowie die bisherigen Ortsteile der Gemeinden a) bis k) werden Ortsteile der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark).
    Die Ortsteile sind in die Hauptsatzung der neuen Gemeinde aufzunehmen.

  6. Die neue Gemeinde hat ihren Verwaltungssitz im Ortsteil Osterburg.

  7. Jeder Ortsteil führt neben dem Namen der neuen Gemeinde seinen bisherigen Namen als Ortsteilnamen weiter.

  8. Für die Ortseingangsschilder wird vereinbart, dass darauf zuerst der Name des jeweiligen Ortsteils, darunter die Worte Hansestadt Osterburg (Altmark) und darunter die Worte Landkreis Stendalstehen.

  9. Für das Ortseingangsschild des Ortsteils Osterburg gilt, dass darauf der Name "Hansestadt Osterburg (Altmark)" und darunter die Worte "Landkreis Stendal" stehen.

  10. Die an der Neubildung beteiligten Gemeinden und nunmehrigen Ortsteile sowie ihre Vereine können ihre bisherigen Wappen und Flaggen als Ausdruck der Verbundenheit der Bevölkerung mit ihrer Ortschaft weiter führen.

  11. Die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) kann die Übernahme des Wappens und der Flagge der aufgelösten Hansestadt Osterburg (Altmark) beantragen.

nach oben

§ 2
Rechtsnachfolge

  1. Mit dem Zeitpunkt der Auflösung tritt die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) für die aufgelösten Gemeinden a) bis k) und die Verwaltungsgemeinschaft Osterburg die Rechtsnachfolge an. Sie tritt insbesondere in die in Anlage 1 aufgeführten Zweckverbände, Kapitalbeteiligungen, Verbände und Vereinigungen ein, denen die aufgelösten Gemeinden a) bis k) und die aufgelöste Verwaltungsgemeinschaft angehörten. Darüber hinaus tritt sie in die von ihnen abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge ein und übernimmt deren Forderungen und Verbindlichkeiten.

  2. Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der aufgelösten Gemeinden a) bis k) und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft geht mit dem Zeitpunkt der Auflösung in das Eigentum der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) über.

  3. Das bewegliche Eigentum der aufgelösten Gemeinden a) bis k) soll vorrangig in den aufgelösten Gemeinden a) bis k) genutzt werden. Die Entscheidungskompetenz liegt ausschließlich beim Bürgermeister.

nach oben

§ 3
Personalübergang

  1. Die aufzulösenden Gemeinden a) bis k) werden ab 01.01.2009 bis zum Zeitpunkt der wirksamen Neubildung keine Veränderung der dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Bediensteten, insbesondere keine Neueinstellungen, ohne Bestätigung des Gemeinschaftsausschusses beschließen.

  2. Die derzeit in den aufzulösenden Gemeinden a) bis k) Beschäftigten sollen vorrangig für Arbeiten in der jeweils aufgelösten Gemeinde a) bis k) eingesetzt werden. Die Entscheidungskompetenz liegt ausschließlich beim Bürgermeister.

nach oben

§ 4
Einwohner und Bürger

  1. Zur Sicherung der Bürgerrechte nach den §§ 20 und 21 GO LSA wird die Dauer des Wohnsitzes und des Aufenthaltes in den aufgelösten Gemeinden a) bis k) auf die Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) angerechnet.

  2. Die Einwohner einer der aufgelösten Gemeinden a) bis k) haben im Verhältnis zu den Einwohnern der jeweils anderen aufgelösten Gemeinden a) bis k) die gleichen Rechte und Pflichten.

  3. Die öffentlichen Einrichtungen der aufgelösten Gemeinden a) bis k) stehen allen Einwohnern im Rahmen der geltenden Bestimmungen in gleicher Weise zur Verfügung.

nach oben

§ 5
Organe der Gemeinde - Stadtrat und Bürgermeister

  1. Die Neuwahl des Stadtrates erfolgt nach den Vorschriften des XI. Teils des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (§§ 58 ff. KWG LSA) frühestens sechs Monate vor der wirksamen Bildung der neuen Gemeinde.

  2. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA den Tag der Neuwahl.

  3. Der Termin der Wahl des Bürgermeisters wird durch die Wahlkommission festgelegt, wenn möglich sollte sie am selben Tag wie die Wahl des Stadtrates erfolgen.

nach oben

§ 6
Bildung von Ortschaften

  1. In den aufgelösten Gemeinden a) bis k) und zukünftigen Ortschaften der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) wird die Ortschaftsverfassung nach den §§ 86 ff. GO LSA auf unbestimmte Zeit eingeführt.
    In den aufgelösten Gemeinden a) bis k) mit ihren bisherigen Ortsteilen werden Ortschaftsräte mit Ortsbürgermeistern gebildet.

  2. Der Termin der Wahl der jeweiligen Ortschaftsräte wird durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde festgelegt.

  3. Für die Ortschaft Rossau wird geregelt: Nach Beendigung seiner Wahlperiode am 30.09.2009 scheidet der bisherige Bürgermeister aus seiner Funktion als Ortsbürgermeister aus, bleibt jedoch zusätzliches Mitglied im Ortschaftsrat. Der Ortschaftsrat wählt dann auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 GO LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte.

  4. Die Mitglieder des Ortschaftsrates werden nach den für die Wahl der Gemeinderäte geltenden Vorschriften gewählt.

  5. Die Zahl der Mitglieder des Ortschaftsrates für die Ortschaften bewegt sich im Rahmen des § 86 Abs. 5 GO LSA. Es wird festgelegt, dass jede Ortschaft mit weniger als 1000 Einwohnern je angefangene 100 Einwohner ein Mitglied für den Ortschaftsrat stellt. Für Flessau und Osterburg wird die Mitgliederzahl auf 9 festgelegt. Somit ergibt sich folgende Mitgliederzahl in den einzelnen Ortschaften:

      Ballerstedt 4 Mitglieder
      Düsedau 4 Mitglieder
      Erxleben 5 Mitglieder
      Flessau 9 Mitglieder
      Gladigau 4 Mitglieder
      Königsmark 6 Mitglieder
      Krevese 6 Mitglieder
      Meseberg 4 Mitglieder
      Rossau 5 Mitglieder
      Walsleben 5 Mitglieder
      Osterburg 9 Mitglieder

  6. Die Zahl der jeweiligen Mitglieder der Ortschaftsräte wird in die Hauptsatzung der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) aufgenommen.

  7. Die Mitglieder des Ortschaftsrates haben das Recht, auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen, soweit Belange der Ortschaft berührt sind.

  8. Der Ortschaftsrat wahrt die Belange der Ortschaft, bringt diese gegenüber den Organen der neuen Gemeinde zur Geltung und wirkt auf die gedeihliche Entwicklung der Ortschaft hin. Ihm obliegt eine Beratungspflicht gegenüber der Verwaltung. Zudem hat er ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die in § 87 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 7 GO LSA aufgeführt sind, zu hören.

  9. Die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) überträgt durch Hauptsatzung den Ortschaftsräten entsprechend § 87 Abs. 2 GO LSA folgende Angelegenheiten zur Erledigung im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Belange der gesamten Gemeinde:

    1. Veranstaltungen der Heimatpflege und Förderung des örtlichen Brauchtums,

    2. Zuwendung für Vereine, Verbände und Organisationen,

    3. Aufwendungen der sozialen Betreuung von Jugendgruppen, sowie Altenbetreuung, insbesondere für Seniorenfeiern, Faschingsfeiern, Kinderfeste und ähnliche gemeindliche Veranstaltungen,

    4. repräsentative Leistungen, Jubiläen und Ehrungen, Öffentlichkeitsarbeit,

    5. Pflege von partnerschaftlichen Beziehungen

    6. Verfügung über die historischen Fahrzeuge und Gerätschaften der jeweiligen Ortschaft
      Zur Erfüllung der o. a. Aufgaben werden den Ortschaften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für das erste Jahr nach wirksamer Bildung der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) (2010) folgende Beträge je Einwohner zur Verfügung gestellt:

        Ballerstedt 3,00 €/Einwohner
        Düsedau 5,62 €/Einwohner
        Erxleben 3,00 €/Einwohner
        Flessau 3,24 €/Einwohner
        Gladigau 10,13 €/Einwohner
        Königsmark 6,89 €/Einwohner
        Krevese 8,08 €/Einwohner
        Meseberg 6,52 €/Einwohner
        Rossau 5,20 €/Einwohner
        Walsleben 3,01 €/Einwohner
        Osterburg 1,87 €/Einwohner

    Diese Beträge wurden aus den Haushaltsansätzen 2008 und Vorjahre der aufzulösenden Gemeinden für freiwillige Leistungen ermittelt.
    Der sich ergebene Gesamtbetrag ist im Haushaltsplan getrennt nach Ortschaften zu veranschlagen.

  10. Dem Ortschaftsrat wird darüber hinaus in der Hauptsatzung die Entscheidungskompetenz über die Verwendung der Mittel nach Absatz 8 übertragen.

  11. Gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 4 GO LSA wird den Ortschaftsräten die Zuständigkeit für die Vergabe und Bewirtschaftung der Dorfgemeinschaftshäuser und Vereinshäuser übertragen.
    Entsprechende Wertgrenzen werden in die Hauptsatzung der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) aufgenommen.

  12. Die Regelungen der Abs. 1 bis 10 werden in die Hauptsatzung der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) aufgenommen.

nach oben

§ 7
Mitwirkung der Ortsbürgermeister

  1. Die Ortsbürgermeister repräsentieren ihre Ortschaften. Ihnen obliegt es, u. a. Einwohner und Bürger der Ortschaft zu Jubiläen zu beglückwünschen.

  2. Die Ortsbürgermeister bereiten die Beschlüsse des jeweiligen Ortschaftsrates vor und führen sie in Vertretung des Bürgermeisters aus. Sie leiten die Sitzungen des Ortschaftsrates und erfüllen die ihnen vom Ortschaftsrat übertragenen Aufgaben.

  3. Die Ortsbürgermeister haben den Ortschaftsrat über Angelegenheiten, die für die Ortschaft von Bedeutung sind, rechtzeitig zu unterrichten. Sie haben dem Ortschaftsrat auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

  4. Die jeweiligen Ortsbürgermeister oder ihre Stellvertreter können an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen und Auskunft vom Bürgermeister in Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, verlangen. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlungen zu hören.

nach oben

§ 8
Entwicklung der Ortschaft

  1. Die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) verpflichtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aufgelösten Gemeinden a) bis k) als Ortschaften so zu fördern, dass deren Entwicklung durch die Auflösung nicht beeinträchtigt wird. Sie verpflichtet sich, die besonderen Belange der aufgelösten Gemeinden a) bis k) gemäß ihrer Entwicklungsstände und ihrer gemeindlichen Traditionen in angemessener Form zu berücksichtigen.

  2. Die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) wird den Bestand und den Betrieb der in den aufzulösenden Gemeinden a) bis k) vorhandenen kommunalen Einrichtungen soweit als möglich gewährleisten. Die Einrichtungen sind diesem Vertrag als Anlage 2 (kommunale Einrichtungen) beigefügt.
    Diese Verpflichtung der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) entfällt ganz oder teilweise, wenn und soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt oder die rechtlichen Voraussetzungen ändern. Der Ortschaftsrat ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 GO LSA zu hören.

  3. Die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) verpflichtet sich, alle bestehenden Dorfgemeinschaftshäuser bzw. Vereinshäuser für mindestens zehn Jahre so weit als möglich zu unterhalten.

  4. Die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) ist gehalten, die geplanten Investitionen der aufgelösten Gemeinde a) bis k) im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu realisieren.

  5. Für die Gemeinde Walsleben wird vereinbart, dass das Geld aus der noch ausstehenden Auseinandersetzung der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Mittlere Uchte, nur für Investitionen in der Ortschaft Walsleben zu verwenden ist. Über die Verwendung entscheidet der Ortschaftsrat.

nach oben

§ 9
Ortsrecht

  1. Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden a) bis k) und der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg gilt, soweit es nicht durch die Zusammenlegung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die neu gebildete Gemeinde wirksam ersetzt wird. Das fortgeltende Ortsrecht ist bis zum Ende der ersten Amtszeit des neu zu wählenden Stadtrates zu ersetzen. Dies gilt nicht für die Satzungen/ Ordnungen über die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser/ Vereinshäuser und die Benutzung der Kindertagesstätten. Diese sind im letzten Jahr der ersten Amtszeit des neu zu wählenden Stadtrates zu ersetzen

  2. In der Anlage 3 sind die Satzungen, Ordnungen und Richtlinien der aufgelösten Gemeinden a) bis k) und der Verwaltungsgemeinschaft aufgeführt.

  3. Die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Entschädigungssatzung sowie die Bekanntmachungssatzung für die neue Gemeinde sind unverzüglich nach der Konstituierung des neu zu wählenden Stadtrates zu erlassen.
    Bis zum Inkrafttreten einer Bekanntmachungssatzung der neu gebildeten Hansestadt Osterburg (Altmark) wird vereinbart, dass für Bekanntmachungen im Sinne der §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 50 Abs. 4 GO LSA die bisherigen Regelungen der jeweils aufgelösten Gemeinden a) bis k) weiter gelten.

nach oben

§ 10
Haushaltsführung

  1. Die Haushaltssatzungen der aufgelösten Gemeinden a) bis k) bleiben bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft.

  2. Die Gemeinden a) bis k) werden sich vom Abschluss des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Neubildung aller Entscheidungen im Sinne der §§ 99 ff. GO LSA enthalten, die der Finanzlage der neuen Gemeinde Nachteile bringen könnten.

nach oben

§ 11 Steuersätze

  1. Bis zum 31.12.2011 werden die in nachfolgend aufgeführter Tabelle aufgelösten Gemeinden die im Haushaltsjahr 2008 geltenden Steuerhebesätze beibehalten:

        Gemeinde Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer
      a) Ballerstedt 300 350 350
      b) Düsedau 300 350 300
      c) Erxleben 300 350 250
      d) Flessau 200 300 350
      f) Königsmark 300 350 250
      g) Krevese 300 350 250
      h) Meseberg 300 350 250
      j) Walsleben 300 350 350
      k) Hansestadt Osterburg (Altmark) 300 350 350

  2. Die Satzungen über die Feststellung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer gelten in den aufgelösten Gemeinden

      e) Gladigau bis zum 31.12.2012
    und
      i) Rossau bis zum 31.12.2011

    weiter. Diese Satzungen sind als Ortsrecht in der
    Anlage 3 aufgeführt.

nach oben

§ 12
Investitionen

  1. Die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) wird die in den Haushaltsplänen 2009 veranschlagten und alle (auch zuvor) begonnenen Bau- bzw. Investitionsmaßnahmen weiterführen und ordnungsgemäß beenden.

  2. Die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) darf für Rücklagen und Haushaltsmittel, einschließlich Ausgabereste, die aus dem Jahr 2009 und Vorjahren für die jeweilige Gemeinde a) bis k) hervorgehen, die Zweckbindung nicht verändern, es sei denn, dass der entsprechende Ortschaftsrat einer Änderung zustimmt.

  3. Die für die an der Bildung der Einheitsgemeinde in der freiwilligen Phase gewährte investive Förderung der Landesregierung an die beteiligen Gemeinden stellt die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) anteilig der Förderhöhe der jeweiligen aufgelösten Gemeinde a) bis k) für investive Zwecke zur Verfügung.

nach oben

§ 13
Gewährleistung des Brandschutzes und der Hilfeleistung

  1. Der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) obliegen mit Inkrafttreten dieses Vertrages die Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz (BRSchG) in der zur Zeit geltenden Fassung.

  2. Die Freiwilligen Feuerwehren der aufzulösenden Gemeinden a) bis k) bestehen als Ortsfeuerwehren der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) fort.

  3. Die bisherigen Gemeindewehrleiter der Gemeinden a) bis k) werden zu Ortswehrleitern bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit.

  4. Der Stadtwehrleiter der bisherigen Hansestadt Osterburg (Altmark) wird bis zur Berufung eines neuen Stadtwehrleiters für die neu gebildete Hansestadt Osterburg (Altmark) mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Stadtwehrleiters beauftragt.

  5. Historische Fahrzeuge und Gerätschaften der Feuerwehren verbleiben in den jeweiligen Ortswehren (Anlage 4).

nach oben

§ 14
Schulwesen

  1. Die vorhandenen Schulstandorte ergeben sich aus dem genehmigten Schulentwicklungsplan des Landkreises Stendal. Zum jetzigen Zeitpunkt sind dies die Schulstandorte Hansestadt Osterburg (Altmark) und Flessau.

  2. Die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) wird sich bemühen, diese Schulstandorte zu erhalten.

  3. Vor Stellungnahmen zur Änderung der Schuleinzugsbereiche im Schulentwicklungsplan sind die betroffenen Ortschaftsräte zu hören.

nach oben

§ 15
Kindertagesstätten

  1. Die neue Hansestadt Osterburg (Altmark) verpflichtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die vorhandenen kommunalen Kindertageseinrichtungen

    • Kindertagesstätte "Jenny Marx" in Osterburg
    • Kindertagesstätte "Kleiner Fratz" in Königsmark
    • Kindertagesstätte "Kleine Strolche" in Walsleben
    • Kindertagesstätte "Zwergenland" in Rossau
    • Hort Flessau

    sowie die Einrichtungen in freier Trägerschaft

    • Evangelische Kindereinrichtung in Osterburg
    • DRK Kindereinrichtung "Sonnenschein" in Osterburg
    • Kindereinrichtung der Lebenshilfe in Flessau

    zu erhalten.

  2. Diese Verpflichtung der neuen Hansestadt Osterburg (Altmark) entfällt ganz oder teilweise, wenn und soweit sich der zugrunde liegende Sachverhalt, die verfügbaren Haushaltsmittel oder die rechtlichen Voraussetzungen ändern. Der Ortschaftsrat, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertageseinrichtung ihren Sitz hat, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 GO LSA zu hören.

  3. Die Satzungen für die kommunalen Kindereinrichtungen sind am Ende der ersten Wahlperiode des neu gewählten Stadtrats zu vereinheitlichen.

nach oben

§ 16
Regelung von Streitigkeiten

  1. Dieser Vertrag wurde im Geist der Gleichberechtigung und der Vertragstreue getroffen. Auftretende Unstimmigkeiten sind in diesem Sinne gütlich zu regeln.

  2. Können Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern nicht einvernehmlich geregelt werden, ist die Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Der § 139 BGB findet keine Anwendung.

  4. Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine Regelung ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was die vertragsschließenden Gemeinden gewollt haben.

nach oben

§ 17
Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in weiblicher und männlicher Form.

nach oben

§ 18
Inkrafttreten

Der Gebietsänderungsvertrag ist mit der Genehmigung des Landkreises Stendal als untere Kommunalaufsichtsbehörde und deren Bestimmungen im Amtsblatt des Landkreises Stendal zu veröffentlichen.

Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 01.07.2009 in Kraft.

Unterschriften und Siegel

nach oben