| I. |
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten und für anonyme Beisetzungen |
| |
1. |
Wahlgrabstellen (Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstellen) |
| |
|
a. |
Je Wahlgrabstelle (Nutzungszeit: 30 Jahre) |
240,00 € |
| |
|
b. |
Je Urnenwahlgrabstelle
(Nutzungszeit 20 Jahre) |
120,00 € |
| |
|
Die Gebühr ist auch für die nicht belegten, aber noch zu belegenden Grabstellen bei Erwerb des Nutzungsrechtes zu zahlen. Bei späteren Beerdigungen müssen die Ruhefristen für alle anderen belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefrist für den zuletzt Beerdigten gebührenpflichtig verlängert werden. |
|
| |
2. |
Beisetzung einer Urne in einer schon belegten Wahlgrabstelle |
90,00 € |
| |
|
Die Ruhefrist der belegten Grabstelle muss dann bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Urnengrabstelle gebührenpflichtig verlängert werden. |
|
| |
3. |
Gebühr für bereits bestehende Grabstellen |
| |
|
- |
für Grabstellen nach 1.a. je Restnutzungsdauer pro Jahr |
8,00 € |
| |
|
- |
für Grabstellen nach 1.b. je Restnutzungsdauer pro Jahr |
6,00 € |
| |
|
- |
die Erhebung erfolgt für die gesamte Restnutzungszeit (Restruhefrist) - |
| |
4. |
Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen |
| |
|
- |
Verlängerungsgebühr für Grabstellen nach 1.a. pro Jahr |
8,00 € |
| |
|
- |
Velängerungsgebühr für Grabstellen nach 1.b. pro Jahr |
6,00 € |
| |
5. |
Urnengrabstätten (Einzelgrabstellen) in der Urnengemeinschaftsgrab- anlage (inklusive Pflege- und Friedhofsunterhaltungsgebühren) |
|
| |
|
- |
je Urnengrab (Ruhezeit 20 Jahre) |
520,00 € |
| II. |
Grabmalsgebühren |
| |
1. |
Für die laufende Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen, außer liegende Grabmale: |
|
| |
|
a. |
Während der Dauer des Nutzungsrechts 1,00 € pro Jahr und Grabmal, zu entrichten im voraus für die gesamte Liegezeit. |
|
| |
|
b. |
Bei Verlängerung des Nutzungsrechts 1,00 € pro Jahr und Grabmal, zu entrichten im Voraus für den gesamten Verlängerungszeitraum. |
|
| |
|
c. |
Für bereits bestehende Grabsteine 1,00 € pro Jahr und Grabmal für die Restnutzungsdauer. |
|
| III. |
Friedhofsunterhaltungsgebühr |
| |
Von den Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von
je
Grab und Jahr erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich erhoben.
Bei Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit ist die Gebühr bis zum Ende der Ruhezeit
weiterzuzahlen. |
20,00 € |
| IV. |
Sonstige Gebühren |
| |
1. |
Überlassung einer Friedhofssatzung |
| |
2. |
Überlassung einer Friedhofsgebührensatzung |
| |
3. |
Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung |
|
| |
4. |
Verwaltungsgebühr im Bestattungsfalle |
| |
5. |
Verwaltungsgebühr bei Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Osterburg. |
|
| |
6. |
Nutzung der Trauerhalle zu Trauerfeiern
Die Reinigung der Trauerhalle vor und nach Trauerfeiern ist von den Angehörigen selbst bzw. auf eigene Kosten durchzuführen. |
20,00 € |