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Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Osterburg
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes
§ 6 Grundstücke zu mehreren Erschließungsanlagen
§ 7 Kostenspaltung
§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
§ 9 Immissionsschutzanlagen
§ 10 Vorausleistungen
§ 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages
§ 12 Inkraftttreten
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) zuletzt geändert durch Anlage I Kap XIV Abschnitt II NR. 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1122) und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung
der Gemeinden und Landkreise in der DD vom 17.05.1990 (GBl. der DDR vom 25.05.1990, Teil I Nr. 28, 255) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Osterburg in der Sitzung am 23.09.1993 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.

§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
- Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
- öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongreßgebiet, an denen eine Bebauung zulässig ist
- bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig bebaubar sind
- mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig bebaubar sind
- mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 m wenn sie einseitig bebaubar sind.
- Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongreßgebiet mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist
- mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m
- öffentliche Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m
- Parkflächen,
- die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1,2 und 4 sind bis zu einer weiteren Breite von 6m,
- die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1,2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen) bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke
- Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
- die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1-4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
- die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15% der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
- Endet eine Erschließungsanlage mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Absatz 1 Nr. 1,2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
- Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite
- Die in Abs.1 Nr. 1-4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 5
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes
- Der nach §§2 und 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
- Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplan die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.
- Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt
- soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstücke unberücksichtigt.
- soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufende Linie.
Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände von 40 m, so werden nur diese 40 m in Ansatz gebracht.
- Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzungsfläche (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit
- 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß
- 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
- 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
- ,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen
- 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Geschossen
- 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen)
- Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
- Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
- Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
- ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zulegen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe
überschritten werden.
- Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festgesetzt, ergibt sich die Zahl der Vollschosse:
- Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
- Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Vollgeschosse.
- Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.
- Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoß zugrunde gelegt.
- Bei Grundstücken, die nur mit Einrichtungen der Strom-, Gas-
und Wasserversorgung, wie Trafo -, Gasregler- und Pumpstationen sowie Druckerhöhungsanlagen
bebaut werden können, wird ein Vollgeschoß zugrundegelegt, ebenso wie bei bebauten Grundstücken für den zusätzlichen Gemeinbedarf. Ist im Einzelfall eine höhere Geschoßzahl zulässig oder vorhanden, ist diese zugrunde zulegen.
- Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:
- bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kerngebiet
- bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchst. a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist
- bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchst. a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschoßfläche.
- Absatz 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlage erschlossene Grundstücke.

§ 6
Grundstücke zu mehreren Erschließungsanlagen
- Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 dieser Satzung erschlossen werden, sind die nach § 5 ermittelten Flächen nur zu ½ (bei Wohnzwecken) anzusetzen. Die gilt nicht:
- Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten.
- Wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Erschließungsbeiträge für die weiteren Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen, es sei denn, daß diese weiteren Erschließungsanlagen im Rahmen eines Erschließungsvertrages hergestellt worden sind.
- Für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen erschlossenen Grundstücke übersteigen.
- Soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Beitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50% erhöht, ist dessen Mehrbelastung auf die Eckgrundstücke umzulegen.
- Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

§ 7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
- Grunderwerb und den Wert der von der Stadt bereitgestellten Grundstücke
- Freilegung
- Fahrbahn
- Radweg
- Gehweg
- unselbständige Parkfläche
- unselbständige Grünanlage
- Entwässerungseinrichtung
- Beleuchtungseinrichtung
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

§ 8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
- Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
- ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
- sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
- Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
- Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
- unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteine aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,
- unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind
- Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchst. a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchst. c) gestaltet sind
- Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

§ 9
Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes - Immisionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt.

§ 10
Vorausleistungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfange entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.

§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stadt Osterburg, den 13.01.1994
Gronner,
Bürgermeister

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