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1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Stadt Osterburg (Altmark) und den Ortsteilen Krumke, Zedau und Dobbrun
Aufgrund der §§ 6 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 563), in ihrer zur Zeit geltenden Fassung und § 132 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141); Berichtigung vom 16.01.1998 (BGBl. I S. 137), beschließt der Stadtrat in seiner Sitzung am 22.06.2006 folgende 1. Änderungssatzung:
§ 1
Änderung
Die Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeitragssatzung in der Stadt Osterburg (Altmark) und den Ortsteilen Krumke, Zedau und Dobbrun vom 23.09.1993 wird im § 5 Abs. (3) Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes wie folgt geändert:
- Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage oder von der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Osterburg, den 14.08.2006
Raden
Bürgermeister
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