Ordnung über die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser
in den Ortsteilen Dobbrun und Zedau

Aufgrund des Beschlusses des Stadtrates vom 18.11.2004 zur Ermächtigung des Bürgermeisters zum Erlass einer Ordnung für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser in den Ortsteilen Dobbrun und Zedau wird folgendes verfügt:

  1. Die Dorfgemeinschaftshäuser in Dobbrun und Zedau sind Einrichtungen der Stadt Osterburg (Altmark), die zum Zwecke des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Einwohner und Bürger der Ortsteile eingerichtet wurden.

  2. Sie dienen zur Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen

    1. der Bürger und Einwohner der Ortsteile zu Einwohnerversammlungen,
    2. der Freiwilligen Feuerwehren der Ortsteile,
    3. von Religionsgesellschaften,
    4. der ortsansässigen Vereine/Verbände, sonstigen Vereine der Stadt u. ä.,
    5. der Einwohner und Bürger sowie sonstigen Personen, Vereinigungen und Zu sammenschlüssen.

  3. Die Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser ist bei dem Verantwortlichen im jeweiligen Ortsteil spätestens zehn Tage vor Durchführung der Versammlung oder der Veranstaltung zu beantragen.

  4. Der Verantwortliche für das Dorfgemeinschaftshaus und sein Stellvertreter werden vom Bürgermeister benannt und öffentlich bekannt gemacht.

  5. Der Antrag ist formlos schriftlich einzureichen.

  6. Anträge die weniger als zehn Tage vor Durchführung der Veranstaltung eingehen, finden nur Berücksichtigung, wenn das Dorfgemeinschaftshaus an noch keinen anderen Nutzer vergeben wurde.

  7. Über die Vergabe eines Dorfgemeinschaftshauses entscheidet der Verantwortliche mindestens zehn Tage vor beabsichtigter Nutzung, sofern die Anträge fristgemäß gestellt wurden.

    1. Liegen mehrere Anträge auf Benutzung eines Dorfgemeinschaftshauses vor, regelt sich die Vergabe nach der Reihenfolge der Anträge, nach dem Datum der Antragstellung gemäß Ziffer 5.

    2. Bei Vorliegen von Anträgen zur Benutzung eines Dorfgemeinschaftshauses von Antragstellern einer Gruppe, entsprechend Ziffer 2, ist der Durchführung von Versammlungen der Vorrang zu geben. Sind jedoch alle Anträge zur Durchführung gleichartiger Vorhaben gestellt, ist dem zuerst eingereichten Antragsteller die Benutzung zu gewähren.

  8. Der Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses ist zur Mitbenutzung der Außenanlagen berechtigt.

    1. Dieses bedarf keiner gesonderten Beantragung.

  9. Der Nutzer haftet für Schäden, die während seiner Nutzungszeit an den Einrichtungsgegenständen sowie am Gebäude selbst und den Außenanlagen durch ihn, seine Besucher, Mitglieder, Gäste, Beauftragte sowie sonstige Dritte schuldhaft verursacht werden, gegenüber der Stadt Osterburg (Altmark).

    1. Die Nachweispflicht, dass es sich um keinen schuldhaft verursachten Schaden handelt, obliegt dem Nutzer.

    2. Bei schuldhafter Verursachung wird die Höhe des Schadensersatzes je nach Ausmaß des Schadens in einer Vereinbarung festgesetzt. Bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes werden durchschnittliche Wiederbeschaffungswerte angesetzt.

  10. Der Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses ist berechtigt, den Schlüssel mindestens einen Tag vor Durchführung der Versammlung bzw. Veranstaltung von dem Verantwortlichen in Empfang zu nehmen.

    1. Die Rückgabe des Schlüssels hat spätestens zwei Tage nach dem vereinbarten Veranstaltungstermin zu erfolgen.

    2. Erfolgt die Rückgabe des Schlüssels später, wird jeder überzogene Tag als Nutzungstag gerechnet.

  11. Mit der Übernahme des Schlüssels erkennt jeder Nutzer die Hausordnung (Anlage 1) für das Dorfgemeinschaftshaus an.

  12. Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist an die Stadt Osterburg (Altmark) ein Entgelt zu zahlen.

    1. Mit dem Entgelt sind Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung, Strom, Gas, Straßenreinigung und Schornsteinfeger abgegolten.

    2. Die Müllentsorgung ist nicht Gegenstand des Nutzungsentgeltes und ist vom Nutzer sicherzustellen.

    3. Der Nutzer schließt vor jeder Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses eine Vereinbarung mit der Stadt Osterburg (Altmark), vertreten durch den Verantwortlichen, ab. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform (Anlage 2). Die Hausordnung wird der Vereinbarung beigefügt.

  13. Das Nutzungsentgelt berechnet sich nach den Nutzungstagen.

    1. Das Nutzungsentgelt beträgt für je Nutzungstag für
    2. Für Veranstaltungen von den in Ziffer 2.(a) bis 2.(d) bezeichneten Nutzern, wird kein Entgelt erhoben.

    3. Das Nutzungsentgelt ist innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Stadt Osterburg (Altmark), Kontonummer 3030002038, BLZ 81050555, bei der Kreissparkasse Stendal zu überweisen oder bar einzuzahlen.

      1. Werden bei Rückgabe des Schlüssels Mängel festgestellt, sind diese dem Verantwortlichen anzuzeigen. Dieser entscheidet, im Einvernehmen mit der Verwaltung, über die Art der Mängelbeseitigung bzw. die Höhe des Schadenersatzes. Der Schadensersatz wird mit einer Vereinbarung festgesetzt.

      2. Die Vereinbarung zur Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist unverzüglich vom Verantwortlichen der Verwaltung zu übergeben.

    4. Schuldner des Entgeltes ist der Nutzer des jeweiligen Dorfgemeinschaftshauses. Wird ein Dorfgemeinschaftshaus von mehreren Nutzern gemeinsam genutzt, haften diese als Gesamtschuldner.

    5. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung sind zulässig.

    6. Sie bedürfen des Abschlusses einer Sondernutzungsvereinbarung mit dem Bürgermeister.

    7. Es gilt Rauchverbot in allen Räumlichkeiten der Dorfgemeinschaftshäuser.

    8. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


    9. Osterburg, den 22.01.2008

      Hartmuth Raden
      Bürgermeister
      Hausordnung für die Benutzung von kommunalen Gemeinschaftshäusern
      Vereinbarung zur Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses in Dobbrun
        pro Tag bis zu 4 Stunden
      das Dorfgemeinschaftshaus in Dobbrun 50,00 € 25,00 €
      das Dorfgemeinschaftshaus in Zedau 50,00 € 25,00 €