Nutzungsentgeltordnung für die Sportstätte "Bleiche"
der Hansestadt Osterburg (Altmark)

Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 8 und 44 Abs. 3 Ziff. 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in ihrer zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) auf seiner Sitzung am 12.02.2009 die nachfolgende Nutzungsentgeltordnung für die Sportstätte "Bleiche" beschlossen.

Für die Nutzung der Sportstätte "Bleiche" werden durch die Hansestadt Osterburg (Altmark) folgende Nutzungsentgelte erhoben:
  1. Schulen, in Trägerschaft der Hansestadt Osterburg (Altmark), sowie alle Kindertagesstätten der Hansestadt Osterburg (Altmark) nutzen die Sportstätte und das Sozialgebäude kostenlos.

  2. Eingetragene Sportvereine der Hansestadt Osterburg (Altmark) können für den Übungs-, Trainings- und Spielbetrieb die Sportstätte und das Sozialgebäude kostenlos nutzen.

  3. Krankenkassen, freie Bildungsträger etc. entrichten 50,00 € je Stunde. Die Nutzung des Sozialgebäudes ist darin enthalten.

  4. Schulen, in Trägerschaft des Landkreises, entrichten 35,00 € je Unterrichtsstunde.
    Die Gebühren werden für den Sportunterricht, Kursstunden, Arbeitsgemeinschaften und Sportfeste erhoben. Sämtliche Sportanlagen sowie Sportgeräte können genutzt werden. Die Nutzung des Sozialgebäudes ist in der Gebühr enthalten.

  5. Für kulturelle Veranstaltungen, die durch eingetragene Vereine (e.V.) der Hansestadt eintrittsfrei organisiert werden, ist keine Nutzungsgebühr zu entrichten. Das Sozialgebäude kann kostenfrei genutzt werden.

  6. Für kulturelle Veranstaltungen, die durch eingetragene Vereine (e.V.) der Hansestadt unter Erhebung von Eintrittsgeldern durchgeführt werden, sind 25,00 € je Stunde zu entrichten. Die Benutzung des Sozialgebäudes ist darin enthalten.

  7. Kommerzielle Veranstalter entrichten eine Grundgebühr in Höhe von 500,00 € und 50,00 € pro Veranstaltungsstunde.
    Die Benutzung des Sozialgebäudes ist darin enthalten.

  8. Für die Benutzung der Duschen im Sozialgebäude wird ein Entgelt in Höhe von 0,50 € pro Duschmarke erhoben.

  9. Über Anträge von Nutzern auf Minderung oder Erlass der in den Ziffern 6 und 7 festgelegten Nutzungsentgelte entscheidet der Hauptausschuss.

  10. Diese Entgeltordnung tritt am 01.03.2009 in Kraft.

Osterburg, den 13.02.2009


Hartmuth Raden