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Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung
der Gewässer 2. Ordnung in der Gemeinde Meseberg
Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des für das Land Sachsen-Anhalt geltenden § 106 des Wassergesetzes (WG LSA) vom 31.08.1993 (GVBl. S. 477), §§ 2 und 5 Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. S. 105) und § 6 der Gemeindeordnung (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat für die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung am 21.09.2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Mitgliedschaft
Die Gemeinde Meseberg ist durch Gesetz Mitglied in den Unterhaltungsverband
Seege/Aland, soweit die Flächen in der Gemeinde durch die Gewässer
2. Ordnung entwässert werden und die Flächen der Grundsteuerpflicht unterliegen.
§ 2
Deckung der Unterhaltungskosten
Die Kosten der Unterhaltung sind durch Beiträge in Höhe der von den Unter-haltungsverbänden jährlich zu ermittelnden kostendeckenden Beträge je Hektar zu finanzieren.
§ 3
Beitragspflichtige
- Beitragspflichtig sind die Personen, die für die Flächen grundsteuerpflichtig sind.
- Beitragspflichtig sind die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder ersatzweise die
Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen zum Verbandsgebiet gehörenden
Flächen.
- Den Eigentümern der Grundstücke gleichgestellt sind Nießbraucher oder
Verfügungsberechtigte der im Gemeindegebiet gelegenen zum Verbandsgebiet
gehörenden Flächen.
§ 4
Grundstück
Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Flurstück entsprechend des aktuellen Liegenschaftskatasters.
§ 5
Beitragsfestsetzung
Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Diese Bescheide behalten bis zum Erlass eines Änderungsbescheides Gültigkeit. Bei jährlicher Festsetzung ist der Betrag zum 01.07. eines jeden Jahres fällig. Die Festsetzung von Teilbeträgen in 4 Raten zu den Fälligkeiten
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. ist auf Antrag zulässig.
§ 6
Beitragsberechnung
Berechnungsgrundlage für die Erhebung des Beitrages ist die Größe der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden zu veranlagenden Fläche des Beitragspflichtigen. Grundlage für die Festsetzung der Beiträge sind die zum Zeitpunkt der Veranlagung geltenden Liegenschaftsdaten.
§ 7
Gebührenmaßstab
- Gebührenmaßstab ist die Größe der Grundstücksfläche in m².
- Die Art der Nutzung ist zur Ermittlung des Gebührenmaßstabes entsprechend
dem jeweiligen Faktor, heranzuziehen. Der Faktor ergibt sich aus der Änderung
des Wassergesetzes vom 15.04.2005 (§ 105 Abs. 2 aa)
2.1 Waldflächen
2.2 Versiegelungsrelevante Flächen
2.3 Sonstige Flächen
| Faktor 0,6
Faktor 2,5
Faktor 1,0 |
§ 8
Beitragshöhe
Die Höhe des Beitrages wird jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung der Gemeinde Meseberg festgesetzt.
§ 9
Vorausleistung von Beiträgen
Soweit für das laufende Jahr eine Festsetzung noch nicht erfolgt ist, wird auf den Beitrag eine Vorausleistung in Höhe des Vorjahresbeitrages erhoben.
§ 10
Auskunftpflichten
- Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, sämtliche Angaben, die eine Änderung
der Beitragspflicht zur Folge haben, der Kommune unaufgefordert mitzuteilen.
Dabei handelt es sich insbesondere um die Mitteilung über Änderungen am
Eigentum oder Nutzung an der Verpachtung der Grundstücke oder Wechsel der
Grundsteuerpflichtigen.
- Eigentümer von im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden
Grundstücken haben auf Verlangen der Gemeinde Auskunft über die Nutzung/
Verpachtung durch bzw. an Dritte zu geben.
- Die Gemeinde ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Festsetzung
des Beitrages gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gemäß § 16 Abs.2 Ziff.2 KAG LSA handelt, wer als Beitragspflichtiger oder Eigentümer vorsätzlich oder leichtfertig
- unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die eine Änderung der Be-
tragspflicht zur Folge haben oder
- Auskunft auf Verlangen der Gemeinde über die Nutzung oder Verpachtung durch
bzw. an Dritte verweigert.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gemäß § 16 Abs.3 KAG LSA bis zu
10.000 € geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt außer § 3 Abs.2 und 3 sowie § 7 Abs.2 zum 01.01.2004 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.08.1997 außer Kraft
- § 3 Abs.2 und 3 treten zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Abs.1
außer Kraft.
- § 7 Abs.2 tritt spätestens am 01.01.2008 bzw. mit Bekanntgabe des Inkrafttretens des § 105 Abs. 2 Satz 2 aa des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15.04.2005 durch das zuständige Ministerium für Wasserwirtschaft in Kraft.
Meseberg, den 22.09.2005
Lüder
Bürgermeister |
Siegel |
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