Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen - Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Meseberg und Ortsteile



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
§ 4 Vorteilsbemessung
§ 5 Vorteilsbemessung in Sonderfällen
§ 6 Vorteilsregelungen
§ 7 Verteilungsregelung für
      Gemeindeverbindungsstraßen und alle anderen
      Straßen im Außenbereich, die die Stadt für den
      öffentlichen Verkehr gewidmet hat
§ 8 Aufwandsspaltung
§ 9 Abschnittsbildung
§ 10 Entstehen der Beitragspflicht
§ 11 Vorausleistung
§ 12 Beitragspflichtige
§ 13 Beitragsbescheid
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Ablösung
§ 16 Billigkeitsregelungen
§ 17 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 6, 44 Abs. 3 Nr. 1 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993, GVBl. LSA S. 568, (GO LSA), in der Zeit geltenden Fassung i.V.m. §§ 2, 6, 6b und 6 c des Kommunalabgabengesetzes vom 13.12.1996 (GVBl. LSA Nr. 44/1996, S. 405) in der Zeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 29.06.2000 folgende Satzung über die Erhebung eines einmaligen Straßenausbaubeitrages beschlossen:

§ 1
Einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen

  1. Die Gemeinde Meseberg erhebt einmalige Beiträge zur Deckung ihrer Investitionsaufwendungen, die der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Verkehrsanlagen dienen (öffentliche Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen).

    1. Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzungen durch weitere Teile.

    2. Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage,

    3. Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand.

  2. Die Bestimmung dieser Satzung gelten nicht für die Herstellung von Erschließungsanlagen, soweit sie i.S.v. § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.

  3. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a BNschG zu erheben sind.

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§ 2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

  1. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für

    1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtung benötigten Grundflächen, dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung ( zzgl. der Nebenkosten)

    2. die Freilegung der Fläche

    3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschl. der Anschlüsse an anderen Straßen sowie Anwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus;

    4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung von Ziff. 3,

    5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von

      1. Randsteinen und Schrammborden,
      2. Rad- und Gehwegen,
      3. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
      4. Beleuchtungseinrichtungen,
      5. Rinnen und anderen Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen,
      6. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
      7. Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind:

    6. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

  2. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung der in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen.

  3. Der Aufwand für die Fahrbahn der Ortsdurchfahrt von Bundes- Landes- und Kreisstraßen ist nur soweit beitragsfähig, als die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

  4. Nicht beitragsfähige sind die Kosten

    1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Absatz 1 genannten Anlagen,

    2. für Hoch- und Tiefbau sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen

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§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

  1. Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

  2. Der Aufwand für

    1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
    3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus, wird den Kosten der Fahrbahn, dem Radweg- und/oder Gehweg jeweils zugerechnet.

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§ 4
Vorteilsbemessung

  1. Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses von dem beitragsfähigen Aufwand den Teil, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen durch die Allgemeinheit entfällt.
    Den übrigen Teil des Aufwandes haben die Beitragspflichtigen zu tragen.

  2. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt

    1. Bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen 75 v.H.
    2. Bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichem Verkehr
      a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen -, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen 40 v.H.
      b) für Randsteine, Schrammborde , für Rad- und Gehwege auch als kombinierte Anlage sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 50 v.H.
      c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung 40 v.H.
      d) für Parkflächen (Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 70 v.H.
      e) für niveaugleiche Mischflächen 50 v.H.
    3. Bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr (Hauptverkehrsstraße) dienen
      a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen -, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen 30 v.H.
      b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege auch als kombinierte Anlage- sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen 40 v.H.
      c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung 30 v.H.
      d) für Parkflächen (Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 60 v.H.
      e) für niveaugleiche Mischflächen 40 v.H.
    4. Bei Gemeindeverbindungsstraßen (das sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln) 30 v.H.

  3. Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschußgeber nichts weiteres bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde zu verwenden.

  4. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.

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§ 5
Vorteilsbemessung in Sonderfällen

  1. Bietet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen, mit Ausnahme der Gemeindeverbindungsstraßen sowie aller anderen Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat, sowohl bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und in vergleichbarer Weise genutzten oder nutzbaren Grundstücken als auch nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücken (z.B. landwirtschaftliche Nutzung) besondere wirtschaftliche Vorteile, so wird der Vorteil für die zuletzt genannten Grundstücke nur halb so hoch wie der Vorteil der übrigen Grundstücke bemessen. Demgemäß wird der umlagefähige Aufwand im Verhältnis der einfachen Frontlänge der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücken und der doppelten Frontlänge der bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und vergleichbar genutzten oder nutzbaren Grundstücke aufgeteilt. Dabei ist bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch eine zum Grundstück gehörenden Weg mit ihrer verbunden sind, die Frontlänge der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite zugrundezulegen.

  2. Bei dem Ausbau des Gehweges oder von Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) sowie Grünanlagen soweit sie öffentliche Einrichtungen oder Bestandteile der Öffentliche Einrichtung sind, nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.

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§ 6
Verteilungsregelung

  1. Der nach §§ 4 bzw. 5 auf die Beitragspflichtigen entfallene Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird auf die Grundstücke unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.

  2. Als Grundstücksflächen gilt

    1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

    2. bei Grünanlagen, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen , die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;

    3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die nicht unter Buchstabe e) fallen, die Gesamtfläche des Grundstückes, wenn, soweit sich die bauliche oder gewerbliche Nutzung nach § 34 BauGB bestimmt; auch bei Grundstücken die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind;

    4. oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung oder im Falle von Buchstabe c) der der öffentliche Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in der Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;

    5. bei Grundstücken, die als Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten nutzbar sind oder außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstückes.

  3. Bei den in Abs. 2 Buchstabe e) genannten Grundstücken, wird nur die Grundstücksfläche nach Abs. 2 berücksichtigt.
    Im übrigen wird bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken zu der nach Abs. 2 festgestellten Grundstücksflächen je Vollgeschoß 25 v.H. der Grundstücksfläche hinzugezählt.

  4. Die nach Abs. 2 und Abs.3, Satz 2, ermittle Grundstücksfläche wird vervielfacht.

    1. mit 0,5 ; wenn das Grundstück nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise nutzbar ist oder außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt wird (z.B. Flächen nach Abs. 3 Satz 1)

    2. mit 1,5 ;wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden ( § 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes ( §§ 3, 4 und 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) liegt

    3. mit 2,0; wenn das Grundstück überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlicher Weise( z.B. Verwaltungs-, Schul- Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird; oder innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO) liegt.

    4. mit 2,5 wenn das Grundstück innerhalb eines Kerngebietes( § 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebieten ( § 11 BauNVO) oder innerhalb eines tatsächlichen ( § 34 BauGB)oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebietes ( § 9 BauNVO) liegt.

  5. Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 3 Satz 2 gilt

    1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;

    2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist, sondern nur eine Baumassenzahl angegeben ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet.

    3. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß;

    4. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoß;

    5. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;

    6. die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstaben a) bis c) überschritten wird;

    7. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder die Baumassenzahl nicht bestimmt sind

      aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

      bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl in der näheren Umgebung überwiegend
            vorhandenen Vollgeschosse,

      cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, wird das
            Kirchengebäude als eingeschossiges Gebäude behandelt.

  6. Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, werden je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerkes als Vollgeschoß gerechnet, soweit 2/3 der Fläche erreicht wird.
    Bei industriell genutzten oder industriell nutzbaren, gewerblich genutzten oder gewerblich genutzten oder gewerblichen nutzbaren Grundstücken und Grundstücken, die in sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) liegen, die bebaut oder bebaubar sind, gelten je angefangene 2,80 m tatsächliche oder zulässige Gebäudehöhe als ein Vollgeschoß.

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§ 7
Verteilungsregelung für Gemeindeverbindungsstraßen und allen anderen Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat

  1. Der nach §4 auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird auf die Grundstücke unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.

  2. Als Grundstücksfläche gilt die Gesamtfläche des Grundstückes im Sinne des Grundbuchrechtes.

  3. Die Grundstücksflächen gem. Abs. 2 wird mit einer an der Nutzung ausgerichteten Meßzahl vervielfältigt. Die Vervielfältigungszahl beträgt für

    a) Grundstücke ohne Bebauung
    aa) mit Waldbestand oder wirtschaftlichen nutzbaren Wasserflächen
    2
    bb) bei Nutzung als Grünland, Ackerflächen oder Gartenland
    4
    cc) bei gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.)
    12
    dd) bei in einer baulichen oder gewerblichen Nutzung (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibädern, Dauerkleingärten pp.)
    8
    b) Grundstücke mit Wohnbebauung, landwirtschaftlichen Hofställen oder landwirtschaftlichen Nebengebäuden (z.B. Feldscheunen) für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeit geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt.
    Für die Restfläche gilt Buchstabe a)
    6
    c) gewerblich genutzte Grundstücke mit Bebauung für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt.
    Für die Restfläche gilt Buchstabe a)
    20

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§ 8
Aufwandsspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenbaubeitrag selbständig erhoben werden für
  1. den Grunderwerb für die öffentliche Einrichtung,

  2. die Freilegung der öffentliche Einrichtung,

  3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Straßen und Weg, Rad- und Gehwege sowie ohne Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen,

  4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Gehwege,

  5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Radwege,

  6. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung kombinierter Rad- und Gehwege,

  7. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen,

  8. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtungen,

  9. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Grünanlagen.
Der Ratsbeschluß ist ortsüblich bekanntzumachen.

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§ 9
Abschnittsbildung

Für selbständig nutzbare Abschnitte einer Einrichtung kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden. Der Ratsbeschluß ist ortsüblich bekanntzumachen.

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§ 10
Entstehung der Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung beitragsfähigen Maßnahme.

  2. In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme.

  3. Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme.

  4. Die in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind, der Aufwand berechenbar ist und in den Fällen von Abs. 1 und 3 die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen .

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§ 11
Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung der Bauarbeiten begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben.

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§ 12
Beitragspflichtige

  1. Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dringlichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21.Sep.1994 (BGB. IS. 2494), zuletzt geändert durch Art. 3 des Vermögengsrechtsanpassungsgesetzes vom 04.Juli 1995 (BGBl. IS. 895), belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

  2. Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentümer des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i.S.v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. IS. 709).

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§ 13
Beitragsbescheid

  1. Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

  2. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Erteilung des Beitragsbescheides , die Erteilung des Ausbaubeitragsbescheides sowie die Entgegennahme des Ausbaubeitrages wird durch die Verwaltungsgemeinschaft Osterburg mit Sitz in Osterburg wahrgenommen.

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§ 14
Fälligkeit

Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.Für Wohngrundstücke, deren Größe nach § 6 c Abs. 2 KAG über 2.000 m2 hinausgeht, wird nur der auf diese Höhe entfallende Beitrag fällig. Der darüber hinausgehende Beitrag wird bis zur Grundstücksteilung oder Nutzungsänderung zinslos gestundet.

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§ 15
Ablösung

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausbaumaßnahme im Sinne von § 1 entstehende Aufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtung besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.

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§ 16
Billigkeitsregeln

Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223,224 Abs.1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 17
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.



Meseberg, den 23.08.2000



Lüder
Bürgermeister

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