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Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Meseberg
Aufgrund der §§ 6, 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102) und den §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 405) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698) hat der Gemeinderat am 29.04.2009 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes und der Einrichtungen sowie die damit verbundenen Leistungen und Amtshandlungen des Friedhofsträgers/Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Gebühren für Leistungen nach dieser Satzung ist verpflichtet,
- wer die Leistung in Anspruch nimmt, sie beantragt hat oder zu wessen Nutzen sie
vorgenommen wird,
- wer sich durch Erklärung zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat.
- Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
- Die Gebühren sind, soweit keine zusätzlichen Regelungen in dieser Ordnung getroffen worden sind,im Voraus zu zahlen; spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
- Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Rückzahlung von Gebühren
Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z.B. durch Umbettung, Verzicht auf Belegung weiterer erworbener Grabstellen), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt d.h. ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- Wahlgrabstellen (Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstellen)
a. Je Wahlgrabstelle 125,00 € (Nutzungszeit: 25 Jahre)
b. Je Urnenwahlgrabstelle 80,00 € (Nutzungszeit 20 Jahre)
Die Gebühr ist auch für die nicht belegten, aber noch zu belegenden Grabstellen bei Erwerb des Nutzungsrechtes zu zahlen. Bei späteren Beerdigungen müssen die Ruhefristen für alle anderen belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefrist für den zuletzt Beerdigten gebührenpflichtig verlängert werden.
- Beisetzung einer Urne in einer schon belegten Wahlgrabstelle 60,00 €
Die Ruhefrist der belegten Grabstelle muss dann bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Urnengrabstelle gebührenpflichtig verlängert werden.
- Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen
- Verlängerungsgebühr für Grabstellen nach 1.a. pro Jahr 5,00 €
- Verlängerungsgebühr für Grabstellen nach 1.b. pro Jahr 4,00 €
II. Grabmalsgebühren
- Für die laufende Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen, außer liegende Grabmale:
- Während der Dauer des Nutzungsrechts 1,00 € pro Jahr und Grabmal, zu entrichten im Voraus für die gesamte Liegezeit.
- Bei Verlängerung des Nutzungsrechts 1,00 € pro Jahr und Grabmal, zu entrichten im Voraus für den gesamten Verlängerungszeitraum.
- Für bereits bestehende Grabsteine 1,00 € pro Jahr und Grabmal für die Restnutzungsdauer.
III. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von 10,00 € je Grab und Jahr erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich erhoben.
Bei Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit ist die Gebühr bis zum Ende der Ruhezeit
weiterzuzahlen.
IV. Sonstige Gebühren
- . Überlassung einer Friedhofssatzung,
- Überlassung einer Friedhofsgebührensatzung,
- Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung,
- Verwaltungsgebühr im Bestattungsfalle,
- Verwaltungsgebühr bei Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr,
Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Satzung über die Erhebung ;von Verwaltungsgebühren der Stadt Osterburg.
- Nutzung der Trauerhalle zu Trauerfeiern 20,00 €.
Die Reinigung der Trauerhalle vor und nach Trauerfeiern ist von den Angehörigen selbst bzw. auf eigene Kosten durchzuführen.
§ 7 In-Kraft-Treten
Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Meseberg, den 30.04.2009
Günter Lüder Bürgermeister
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