Friedhofssatzung
für den Friedhof der Gemeinde Meseberg


Aufgrund der §§ 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102) in Verbindung mit § 25 des Bestattungsgesetzes LSA vom 5.Februar 2002 (GVBl. LSA S.46) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234) hat der Gemeinderat am 29.04.2009 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

  1. Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Meseberg.

  2. Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Gemeinde Meseberg hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte (Wahlgrabstätte) besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 2
Schließung und Entwidmung

  1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

  2. Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

  3. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

  4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.

§ 3
Friedhofsverwaltung

  1. Der Friedhof in Meseberg steht in der Trägerschaft der Gemeinde Meseberg.

  2. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben wird das Ordnungsamt der Stadt Osterburg beauftragt.

  3. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4
Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof ist täglich durchgehend geöffnet.

  2. Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

  1. Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten.

  2. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

    1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren,

    2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen, sowie gewerbsmäßig zu fotografieren,

    3. Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen, zu lärmen oder zu spielen, Abraum und Abfälle zurückzulassen,

    4. Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

    5. das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und ähnlichen Behältnissen als Vasen oder Schalen,

    6. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeitenauszuführen.

  3. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 6
Gewerbliche Arbeiten

  1. Auf dem Friedhof tätige Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung zu beachten.

  2. Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Friedhofsträger untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat.

  3. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-, und Verpackungsmaterial ablagern. Es ist nicht gestattet, Geräte oder Maschinen an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.

  4. Die Gewerbetreibenden und deren Mitarbeiter haften gegenüber der Gemeinde Meseberg für alle Schäden,die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

  5. Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof ist nur an Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr gestattet.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7
Anmeldung der Bestattung

  1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

  2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  3. Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

  4. Erdbestattungen und Einäscherungen haben gemäß den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

§ 8
Ruhezeiten

  1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.

  2. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9
Särge und Urnen

  1. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

  2. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte in eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen Umbettungen von Amts wegen. Umbettungen aus einer Urnengrabstätte in die Urnengemeinschaftsgrabanlage sind möglich.

  3. Alle Umbettungen erfolgen mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen kann der Friedhofsträger das Einverständnis der Angehörigen des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung verlangen. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

  4. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

  5. Die Kosten der Umbettung trägt der Antragsteller.
  6. Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11
Vergabebestimmungen

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.

  2. Die Grabstätten werden unterschieden in:

    1. Wahlgrabstätten
    2. Urnenwahlgrabstätten

  3. An den Wahlgrabstätten werden nur Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen.

  4. Rechte an einer Grabstätte werden nur bei einem Todesfall verliehen. Bei bereits bestehenden Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

  5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

  6. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12
Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber dürfen erst nach Zuweisung der Grabstelle ausgehoben werden.

  2. Die Tiefe der Gräber richtet sich nach den jeweiligen Boden- und Grundwasserverhältnissen. Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m.

  3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

  4. Gräber dürfen nur von denjenigen Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.

  5. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 13
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

  1. In einem Sarg darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu einem Jahr in einem Sarge zu bestatten.

  2. Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.

  3. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.

§ 14
Grabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bzw. 20 Jahren vergeben wird und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

  2. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben.

  3. In einer Wahlgrabstätte darf bei Erdbestattung nur eine Leiche bestattet werden (einstellige Wahlgrabstätte). In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu 2 Urnen bestattet werden. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

  4. Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten die Abmessungen wie folgt: Erdbestattungen: Länge 2,50 m; Breite 1,25 m. Die Größe der gesamten Einfassung für eine Doppelwahlgrabstelle soll die Länge von 2,90 m und Breite von 2,80 m nicht überschreiten. Urnenbestattungen: Länge 1,50 m; Breite 0,75 m.

  5. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

  6. Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung.

  7. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

  8. In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:

    1. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind

    2. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder)

    3. Stiefkinder

    4. Eltern

    5. Geschwister (auch Halbgeschwister)

    6. Großeltern

    7. Enkelkinder

    8. Ehegatten der Kinder, der Geschwister, der Enkel,

    9. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt.

    Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Friedhofsträger nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen. Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z. B. Angehörige des Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwister, Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Friedhofsträgers.

  9. Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Nr. 1 bis 9 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.

  10. Der Nutzungsberechtigte soll dem Friedhofsträger schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen. Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 8 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 8 genannten Personen übertragen.

§ 15
Grabregister

Der Friedhofsträger führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 16
Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  2. Jede Grabstätte muss - soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nichts anderes ergibt - innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Für die Anlage und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.

  3. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Werden die Mängel nicht beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen instand setzen oder die Mängel beseitigen lassen. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 3 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 19 entfernt werden.

  4. Das Anpflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern (über 1,50m) ist verboten. Der Friedhofsträger ist berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten, nach vorheriger schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung des Mangels, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen.

  5. Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.

§ 17
Errichtung und Veränderung von Grabmalen

  1. Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Die Errichtung hat nach den Vorschriften der "Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)" in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts-und Sterbedatum des Beigesetzten angebracht werden soll.

  2. Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung gilt das Grabmal als nicht genehmigt. Die Friedhofsverwaltung setzt dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 18
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen

  1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

  2. Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

  3. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

  4. Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen.

  5. Die Friedhofsverwaltung prüft die Sicherheit der Grabmale nach den Vorschriften der "TA Grabmal".

  6. Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.

§ 19
Entfernen von Grabmalen

  1. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder sonstigen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte.

  2. Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen die Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 20
Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

VI. Benutzung der Leichenhalle

§ 21
Leichenhalle

  1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

  2. Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten des Bestattungsunternehmens geöffnet werden. Särge sollen spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.

§ 22
Trauerfeiern

  1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Leichenhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

  2. Die Benutzung der Leichenhalle kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Gebühren

§ 23


Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

VIII. Schlussvorschriften

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

  1. Mit Geldbuße kann gemäß § 6 Abs. 7 GO LSA belegt werden, wer vorsätzlich bzw. fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 2 betritt,

    2. sich entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 1 auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält

    3. sich entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 verhält,

    4. sich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 5 verhält,

    5. die Anmeldung einer Bestattung nicht gemäß § 7 Abs. 1 und 3 vornimmt aber dennoch durchführt

    6. Umbettungen entgegen § 10 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung vornehmen lässt,

    7. Gräber entgegen § 12 aushebt,

    8. Entgegen § 14 Abs.11 ein Grabmal bzw. eine Grabstelle errichtet,

    9. Grabmale oder bauliche Anlagen entgegen § 17 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung errichtet oder verändert

    10. Grabmale entgegen § 19 Abs. 2 ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt

    11. die Leichenhalle entgegen § 21 betritt,

  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.
  3. § 25
    Inkrafttreten

    Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    Meseberg, den 30.04.2009


    Günter Lüder
    Bürgermeister