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Ordnung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in Meseberg
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates zur Ermächtigung des Bürgermeisters zum Erlass einer Ordnung für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses in der Gemeinde Meseberg wird folgendes verfügt:
- Das Dorfgemeinschaftshaus in Meseberg ist eine Einrichtungen der Gemeinde Meseberg, die zum Zwecke des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Einwohner und Bürger der Gemeinde errichtet wurde.
- Es dient zur Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen
2.1 der Bürger und Einwohner des Ortes zu Einwohnerversammlungen;
2.2 der Freiwilligen Feuerwehr des Ortes;
2.3 von Religionsgesellschaften;
2.4 der ortsansässigen Vereine/Verbände u.ä.;
2.5. von Einwohnern und Bürgern sowie sonstigen Personen, Vereinigungen und
Zusammenschlüssen.
- Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist bei dem Verantwortlichen im Ort, spätestens zehn Tage vor Durchführung der Versammlung oder der Veranstaltung, zu beantragen.
- Der Verantwortliche für das Dorfgemeinschaftshaus und sein Stellvertreter werden vom Bürgermeister benannt und öffentlich bekannt gemacht.
- Der Antrag ist formlos schriftlich einzureichen.
- Anträge, die weniger als zehn Tage vor Durchführung der Veranstaltung eingehen, finden nur Berücksichtigung, wenn das Dorfgemeinschaftshaus an noch keinen anderen Nutzer vergeben wurde.
- Über die Vergabe des Dorfgemeinschaftshauses entscheidet der Verantwortliche der
Gemeinde mindestens zehn Tage vor der beabsichtigten Nutzung, sofern die Anträge
fristgemäß gestellt wurden.
7.1 Liegen mehrere Anträge auf Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses vor, regelt sich die
Vergabe nach der in Ziffer 5 festgeschriebenen Reihenfolge nach Antragsdatum.
7.2 Bei Vorliegen von Anträgen zur Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses von
Antragstellern einer Gruppe, entsprechend Ziffer 5, ist der Durchführung von
Versammlungen der Vorrang zu geben. Sind jedoch alle Anträge zur Durchführung
gleichartiger Vorhaben gestellt, ist dem zuerst eingereichten Antragsteller die Benutzung
zu gewähren.
- Der Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses ist zur Mitbenutzung der Außenanlagen berechtigt.
8.1 Dieses bedarf keiner gesonderten Beantragung.
- Der Nutzer haftet für Schäden, die während seiner Nutzungszeit an den Einrichtungsgegenständen sowie am Gebäude selbst und den Außenanlagen durch ihn, seine
Besucher, Mitglieder, Gäste, Beauftragte sowie sonstige Dritte schuldhaft verursacht
werden, gegen über der Gemeinde Meseberg.
9.1 Die Nachweispflicht, dass es sich um keinen schuldhaft verursachten Schaden handelt,
obliegt dem Nutzer.
- Der Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses ist berechtigt, den Schlüssel mindestens
einen Tag vor Durchführung der Versammlung bzw. Veranstaltung vom Verantwortlichen der Gemeinde in Empfang zu nehmen.
10.1 Die Rückgabe des Schlüssels hat spätestens zwei Tage nach dem vereinbarten
Veranstaltungstermin zu erfolgen.
10.2 Erfolgt die Rückgabe des Schlüssels später, wird jeder überzogene Tag als
Nutzungstag gerechnet.
- Mit der Übernahme des Schlüssels erkennt jeder Nutzer die Hausordnung für das Dorfgemeinschaftshaus an.
- Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist an die Gemeinde Meseberg ein Entgelt zu zahlen.
12.1 Mit dem Entgelt sind die Kosten für Wasserverbrauch und Abwasser, Heizung und
Strom, Straßenreinigung und Schornsteinreinigung abgegolten.
12.2 Die Müllentsorgung ist nicht Gegenstand des Nutzungsentgeltes und ist vom Nutzer
sicherzustellen.
12.3 Der Nutzer schließt vor jeder Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses eine
Vereinbarung mit der Gemeinde Meseberg ab. Diese Vereinbarung bedarf der
Schriftform (Vordruck). Die Hausordnung wird der Vereinbarung beigefügt.
- Das Nutzungsentgelt berechnet sich nach den Nutzungstagen. Das Nutzungsentgelt beträgt für das Dorfgemeinschaftshaus in Meseberg 60,00 € je Nutzungstag.
Bei Trauerfeiern wird ein Nutzungsentgelt von 30,00 € erhoben. Für Veranstaltungen, gleich welcher Art, von den in Ziffer 2.1 bis 2.4 bezeichneten Nutzern werden keine Gebühren erhoben.
- Das Nutzungsentgelt ist innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Gemeinde Meseberg, Kontonummer 3030002488, BLZ 81050555 bei der Kreissparkasse Stendal zu überweisen.
14.1 Werden bei Rückgabe des Schlüssels Mängel festgestellt, sind diese dem
Bürgermeister anzuzeigen. Dieser entscheidet über die Art der Mängelbeseitigung
bzw. die Höhe des Schadenersatzes.
14.2 Die Vereinbarung zur Nutzung des Gemeinschaftshauses ist unverzüglich vom
Verantwortlichen dem Bürgermeister zu übergeben.
- Schuldner des Entgeltes ist der Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses. Wird das Dorfgemeinschaftshaus von mehreren Nutzern gemeinsam genutzt, haften sie als Gesamtschuldner.
- Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung sind zulässig. Sie bedürfen des Abschlusses einer Sondernutzungsvereinbarung mit dem Bürgermeister.
- Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Meseberg, den 11.04.2008
Lüder
Bürgermeister
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