Gemeinde Krevese
-Die Bürgermeisterin-
Zuwendungsrichtlinie der Gemeinde Krevese
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Zuwendungen
- Die Gemeinde Krevese gewährt im Rahmen ihres Haushaltsplanes Zuwendungen für Maßnahmen der Jugendförderung, der Seniorenbegegnung, der Kultur- und Sportförderung sowie der Förderung von Vereinen und Verbänden, die sich für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Einwohner und die Belange der Natur und Umwelt in der Gemeinde Krevese einsetzen.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
Über die Anträge wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltslage der
Gemeinde Krevese entschieden.
§ 2
- Zuwendungen sind schriftlich mittels Formblatt (Anlage 1) zu beantragen.
Dabei ist der Zuwendungszweck exakt anzugeben. Der Antrag muss spätestens am
31. Januar des laufenden Jahres der Gemeinde vorliegen.
- Zuwendungen für Bau- oder andere investive Maßnahmen können nur gewährt
werden, wenn diese in vereinseigenen Gebäuden bzw. auf vereinseigenen
Grundstücken erfolgen sollen. Dem Eigentum gleichgestellt sind Erbbaurecht oder
langfristiger Pachtvertrag für den jeweiligen Verein, sofern sichergestellt ist,
dass der Verwendungszweck nach Zuwendungsgewährung noch mindestens 20 Jahre
Bestand hat.
§ 3
Bewilligungsstelle
- Die Bewilligung von Zuwendungen obliegt dem Gemeinderat, soweit er dies nicht
im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis einem beschließenden Ausschuss oder der
Bürgermeisterin übertragen hat.
- Die Prüfung der Antragsunterlagen sowie die Erstellung des Bewilligungsbescheides
obliegt dem jeweils zuständigen Fachamt der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg.
§ 4
Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich
anzuzeigen, wenn der Zweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen.
§ 5
Nachweis der Verwendung
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung des
Zwecks nachzuweisen (Anlage 2). Die Belege müssen Angaben, insbesondere über den
Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, enthalten. Der Verwendungsnachweis
ist von dem Fachamt zu prüfen, das den Bewilligungsbescheid erstellt hat.
§ 6
Rückforderung von Zuwendungen
Die Bewilligungsbehörde hat Zuwendungen zurückzufordern, soweit der Empfänger
im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der
vorgegebenen Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie
vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie seiner Mitteilungspflicht
nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 7
Inkrafttreten
Die Zuwendungsrichtlinie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Krevese, den 13.02.2003
Jutta Berger
Bürgermeisterin
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