Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen
- Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Krevese (Altmark) -



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
§ 4 Vorteilsbemessung
§ 5 Vorteilsbemessung in Sonderfällen
§ 6 Vorteilsregelungen
§ 7 Verteilungsregelung für
      Gemeindeverbindungsstraßen und alle anderen
      Straßen im Außenbereich, die die Stadt für den
      öffentlichen Verkehr gewidmet hat
§ 8 Aufwandsspaltung
§ 9 Abschnittsbildung
§ 10 Entstehen der Beitragspflicht
§ 11 Vorausleistung
§ 12 Beitragspflichtige
§ 13 Beitragsbescheid
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Ablösung
§ 16 Billigkeitsregelungen
§ 17 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 6, 44 Abs. 3 Nr. 1 und 91 der Gemeindeordnung für des Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993, GVBl. LSA S 568, (GO LSA), in der zur Zeit geltenden Fassung i.V.m. §§ 2, 6, 6 b und 6c des Kommunalabgabengesetzes vom 13.12.1996 (GVBl. LSA Nr. 44/1996, S. 405) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 26.05.1999 folgende Satzung über die Erhebung eines einmaligen Straßenausbaubeitrages beschlossen:

§ 1
Einmalige Beiträge für Verkehrsanlagen

  1. Die Gemeinde Krevese erhebt einmalige Beiträge zur Deckung ihrer Investitionsauwendungen, die der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Verkehrsanlagen dienen (öffentliche Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen ).

    1. "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

    2. "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteils sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

    3. "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand.

  2. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für die Herstellung von Erschließungsanlagen, soweit sie i.S.v. § 127 Abs. 2 BauGB beitragsfähig sind.

  3. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8a BNschG zu erheben sind.

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§ 2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

  1. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für

    1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen, dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung (zzgl. der Nebenkosten),

    2. die Freilegung der Fläche,

    3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschl. der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus,

    4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung von Ziff. 3,

    5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von

      1. Randsteinen und Schrammborden,
      2. Rad- und Gehwegen,
      3. Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen,
      4. Beleuchtungseinrichtungen,
      5. Rinnen und anderen Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen,
      6. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
      7. Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind,

    6. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

  2. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören auch die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung der in Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen.

  3. Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen ist nur soweit beitragsfähig, als die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

  4. Nicht beitragsfähig sind die Kosten

    1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Absatz 1 genannten Anlagen,

    2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen

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§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

  1. Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

  2. Der Aufwand für

    1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
    3. Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus,

    wird den Kosten der Fahrbahn, dem Rad- und/oder Gehweg jeweils zugerechnet.

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§ 4
Vorteilsbemessung

  1. Die Gemeinde trägt zur Abgeltung des öffentlichen Interesses von dem beitragsfähigen Aufwand den Teil, der auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen durch die Allgemeinheit entfällt. Den übrigen Teil des Aufwandes haben die Beitragspflichtigen zu tragen.

  2. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt

    1. Bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen 75 v.H.
    2. Bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichem Verkehr
    a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen-, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen 40 v.H.
    b) für Randsteine, Schrammborde, für Rad- und Gehwege auch als kombinierte Anlage sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 60 v.H.
    c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung 50 v.H.
    d) für Parkflächen (Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 70 v.H.
    e) für niveaugleiche Mischflächen 50 v.H.
    3. Bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr (Hauptverkehrsstraße) dienen
    a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen-, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen 30 v.H.
    b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege auch als kombinierte Anlagen sowie Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 50 v.H.
    c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung 40 v.H.
    d) für Parkflächen (Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 60 v.H.
    e) für niveaugleiche Mischflächen 40 v.H.
    4. Bei Gemeindeverbindungsstraßen (das sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln) 30 v.H.
    5. Bei allen Gemeindestraßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den Öffentlichen Verkehr gewidmet hat 75 v.H.
    6. Bei Fußgängerzonen 50 v.H.

  3. Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschußgeber nichts weiteres bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde zu verwenden.

  4. Die Gemeinde kann im Einzelfall durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Abs.2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen.

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§ 5
Vorteilsbemessung in Sonderfällen

  1. Bietet die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen - mit Ausnahme der Gemeindeverbindungsstraßen sowie aller anderen Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat - sowohl bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und in vergleichbarer Weise genutzten oder nutzbaren Grundstücken als auch nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücken (z.B. landwirtschaftliche Nutzung) besondere wirtschaftliche Vorteile, so wird der Vorteil für die übrigen Grundstücke bemessen. Demgemäß wird der umlagefähige Aufwand im Verhältnis der einfachen Frontlänge der nur in anderer Weise nutzbaren Grundstücken und der doppelten Frontlänge der bebauten oder bebaubaren, gewerblich genutzten oder nutzbaren und vergleichbar genutzten oder nutzbaren Grundstücke aufgeteilt. Dabei ist bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einem zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Frontlänge der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite zugrundezulegen.

  2. Bei dem Ausbau eines Gehweges oder von Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) sowie Grünanlagen, soweit sie öffentliche Einrichtungen oder Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, nur an einer Seite von Straßen, Wegen oder Plätzen, wird der dadurch bedingte Vorteil für die Grundstücke beider Seiten stets gleich hoch bemessen.

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§ 6
Verteilungsregelung

  1. Der nach § 4 bzw. 5 auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird auf die Grundstücke unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.

  2. Als Grundstücksfläche gilt

    1. bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

    2. bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

    3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die nicht unter Buchstabe e) fallen, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn, soweit sich die bauliche oder gewerbliche Nutzung nach § 34 BauGB bestimmt; auch bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind,

    4. oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung oder im Falle von Buchstabe c) der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,

    5. bei Grundstücken, die als Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten nutzbar sind oder außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden und bei Grundstücken, die nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftlich genutzte Grundstücke), die Gesamtfläche des Grundstückes.

  3. Bei den in Abs. 2 Buchstabe e) genannten Grundstücken, wird nur die Grundstücksfläche nach Abs. 2 berücksichtigt. Im übrigen wird bei bebauten oder bebaubaren und bei gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken zu der nach Abs. 2 festgestellten Grundstücksfläche je Vollgeschoß 25 v.H. der Grundstücksfläche hinzugezählt.

  4. Die nach Abs. 2 und Abs. 3, Satz 2, ermittelte Grundstücksfläche wird vervielfacht.


    1. mit 0,5, wenn das Grundstück nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise nutzbar ist oder außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt wird (z.B. Flächen nach Absatz 3 Satz 1)

    2. mit 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) liegt)

    3. mit 2,0, wenn das Grundstück überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird,; oder innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 9 BauNVO) liegt

    4. mit 2,5, wenn das Grundstück innerhalb eines Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) oder innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Industriegebietes (§ 9 BauNVO) liegt.

  5. Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 3 Satz 2 gilt

    1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

    2. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt ist, Sonder nur eine Baumassenzahl angegeben ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die durch 2,8 geteilte Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,

    3. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß,

    4. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschossen,

    5. bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen,

    6. die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, wenn aufgrund von Ausnahmen oder Befreiung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstaben a) bis c) überschritten wird,

    7. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oser die Baumassenzahl nicht bestimmt sind

      aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen
            Vollgeschosse,

      bb) bei unbebauten Grundstücken die Zahl in der näheren Umgebung überwiegend
            vorhandenen Vollgeschosse,

      cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengelände bebaut sind, wird das
            Kirchengeländer als eingeschossiges Gebäude behandelt

  6. Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerkes als Vollgeschoß gerechnet, soweit 2/3 der Fläche erreicht wird. Bei industriell genutzten oder industriell nutzbaren, gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücken und Grundstücken, die in sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) liegen, die bebaut oder bebaubar sind, gelten je angefangene 2,80 m tatsächliche oder zulässige Gebäudehöhe als ein Vollgeschoß.

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§ 7
Verteilungsregelung für Gemeindeverbindungsstraßen und alle anderen Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat

  1. Der nach § 4 auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird auf die Grundstücke unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.

  2. Als Grundstücksfläche gilt die Gesamtfläche des Grundstückes im Sinne des Grundbuchrechtes.

  3. Die Grundstücksfläche gem. Abs. 2 wird mit einer an der Nutzung ausgerichteten Meßzahl vervielfältigt. Die Vervielfältigungszahl beträgt für

    a) Grundstücke ohne Bebauung
      aa) mit Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserfläche
    2
      bb) bei Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland
    4
      cc) bei gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.)
    12
      dd) bei in einer baulichen oder gewerblichen Nutzung (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibädern, Dauerkleingärten pp.)
    8
    b) Grundstücke mit Wohnbebauung, landwirtschaftlichen Hofställen oder landwirtschaftlichen Nebengebäuden (z.B. Feldscheunen) für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt.
    Für die Restfläche gilt Buchstabe a);
    16
    c) Gewerblich genutzte Grundstücke mit Bebauung für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt.
    Für die Restfläche gilt Buchstabe a)
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§ 8
Aufwandsspaltung

Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenbaubeitrag selbständig erhoben werden für
  1. den Grunderwerb für die öffentliche Einrichtung,

  2. die Freilegung der öffentlichen Einrichtung,

  3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Straßen und Wege, Rad- und Gehwege sowie ohne Entwässerung- und Beleuchtungseinrichtungen,

  4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Gehwege,

  5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Radwege,

  6. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung kombinierter Rad- und Gehwege,

  7. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen,

  8. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtungen

  9. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Parkflächen

  10. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Grünanlagen

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§ 9
Abschnittsbildung

Für selbständig nutzbare Abschnitte einer Einrichtung kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden. Der Ratsbeschluß ist ortsüblich bekanntzumachen.

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§ 10
Entstehen der Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme.

  2. In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme.

  3. Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme.

  4. Die in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beender, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind, der Aufwand berechenbar ist und in den Fällen von Abs. 1 und 3 die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen.

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§ 11
Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung der Bauarbeiten begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben.

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§ 12
Beitragspflichtige

  1. Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. S. 2494), zuletzt geändert durch Art. 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 04. Juli 1995 (BGBl. S 895) belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

  2. Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i.S.v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709).

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§ 13
Beitragsbescheid

  1. Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

  2. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Erteilung des Beitragsbescheides, die Erteilung des Ausbaubeitragsbescheides, sowie die Entgegennahme des Ausbaubeitrages wird durch die Verwaltungsgemeinschaft Osterburg mit Sitz in Osterburg wahrgenommen.

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§ 14
Fälligkeit

Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Für Wohngrundstücke, deren Größe nach § 6c Abs. 2 KAG über 2.000 qm hinausgeht, wird nur der auf diese Höhe entfallende Beitrag fällig. Der darüber hinausgehende Beitrag wird bis zur Grundstücksteilung oder Nutzungsänderung zinslos gestundet.

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§ 15
Ablösung

In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Zur Feststellung des Ablösungsbetrages ist der für die Ausbaumaßnahme im Sinne von § 1 entstehende Ausbauaufwand anhand der Kosten für vergleichbare Maßnahmen zu ermitteln und nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 auf die Grundstücke zu verteilen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtung besondere wirtschaftliche Vorteile bietet.

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§ 16
Billigkeitsregelungen

Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227, Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.


Krevese, den 29.09.99

Berger
Bürgermeisterin

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[Satzungen allg.] [Satzungen Krevese]