Gemeinde Königsmark
- Der Bürgermeister -
Zuwendungsrichtlinie der Gemeinde
Königsmark
§ 1 - Zuwendungen
- Die Gemeinde Königsmark gewährt im Rahmen ihres Haushaltsplanes Zuwendungen
für Maßnahmen der Jugendförderung, der Seniorenbegegnung, der Kultur- und
Sportförderung sowie der Förderung von Vereinen und Verbänden, die sich für
gemeinnützige Zwecke im Interesse der Einwohner und die Belange der Natur und
Umwelt in der Gemeinde Königsmark einsetzen.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
Über die Anträge wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltslage der
Gemeinde Königsmark entschieden.
§ 2 - Bewilligungsvoraussetzungen
- Zuwendungen sind schriftlich mittels Formblatt (Anlage 1) zu beantragen.
Dabei ist der Zuwendungszweck exakt anzugeben. Der Antrag muss spätestens am 31.
Januar des laufenden Jahres der Gemeinde vorliegen. Für 2003 ist der Antrag bis
zum 31.03.2003 bei der Gemeinde einzureichen.
- Zuwendungen für Bau- oder andere investive Maßnahmen können nur gewährt
werden, wenn diese in vereinseigenen Gebäuden bzw. auf vereinseigenen
Grundstücken erfolgen sollen. Dem Eigentum gleichgestellt sind Erbbaurecht oder
langfristiger Pachtvertrag für den jeweiligen Verein, sofern sichergestellt ist,
dass der Verwendungszweck nach Zuwendungsgewährung noch mindestens 20 Jahre
Bestand hat.
§ 3 - Bewilligungsstelle
- Die Bewilligung von Zuwendungen obliegt dem Gemeinderat, soweit er dies
nicht im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis einem beschließenden Ausschuss
oder dem Bürgermeister übertragen hat.
- Die Prüfung der Antragsunterlagen sowie die Erstellung des Bewilligungsbescheides
obliegt dem jeweils zuständigen Fachamt der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg.
§ 4 - Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen,
wenn der Zweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände
sich ändern oder wegfallen.
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§ 5 - Nachweis der Verwendung
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung des
Zwecks nachzuweisen (Anlage 2). Die Belege müssen Angaben, insbesondere über
den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, enthalten. Der Verwendungsnachweis
ist von dem Fachamt zu prüfen, das den Bewilligungsbescheid erstellt hat.
§ 6 - Rückforderung von Zuwendungen
Die Bewilligungsbehörde hat Zuwendungen zurückzufordern, soweit der Empfänger im
Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen
Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt
oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie seiner Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig
nachkommt.
§ 7 - Inkrafttreten
Die Zuwendungsrichtlinie tritt am 01.01.2003 in Kraft.
Königsmark, den 14.02.2003
Dieter Werner
Bürgermeister
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