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Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Königsmark
Inhaltsverzeichnis
Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568 und dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 07.02.2003 (GVBl. LSA Nr. 6/2003) in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Königsmark auf seiner Sitzung am 12.02.2008 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich der Satzung
Die Satzung gilt für die Kindertageseinrichtung "Kleiner Fratz", deren Träger nach § 9 des KiFöG des LSA die Gemeinde Königsmark ist.
§ 2
Aufnahme
- Die Kindertageseinrichtung "Kleiner Fratz" ist eine Kindertagesstätte, die über Krippen-, Kindergarten- und Hortplätze verfügt. Die Kinder werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze ab der 9. Lebenswoche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aufgenommen.
- Die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Königsmark steht allen Kindern offen, die in der Gemeinde Königsmark, einschließlich deren Ortsteile, wohnen. Kinder aus anderen Gemeinden werden aufgenommen, wenn zwischen der Gemeinde Königsmark und der entsendenden Gemeinde ein Vertrag zur Übernahme der Kosten, gemäß § 11 Abs. 5 KiFöG, abgeschlossen wurde. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
- Die Kinder sind zu Beginn der Betreuungszeit durch die Erziehungsberechtigten dem Fachpersonal der Kindertageseinrichtung zu übergeben und pünktlich nach Beendigung der vereinbarten Betreuungszeit abzuholen. Die Verantwortung der Einrichtung für ein Kind beginnt mit der Übergabe desselben an die Erzieherin und endet mit der Abholung durch den Erziehungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten im Rahmen der Öffnungszeiten. Es bedarf der schriftlichen Festlegung der Erziehungsberechtigten, wenn Kinder allein in die Einrichtung kommen und allein auch diese wieder verlassen dürfen. Für das Abholen der Kinder durch andere Personen ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig.
- Für Kinder, die durch schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten den Heimweg allein antreten dürfen, gilt in bestimmten Gefahrensituationen wie Sturm, Hagel, Gewitter usw. folgendes: Die Leiterin bzw. die Aufsichtsperson ist berechtigt in bestimmten Gefahrensituationen den Kindern den alleinigen Heimweg zu verwehren. Die Kinder können in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden, andernfalls treten die Kinder nach Beendigung der Gefahrensituation ihren Heimweg alleine an.
- Wird die in der Betreuungsvereinbarung festgelegte Betreuungszeit wiederholt oder unbegründet überschritten, so wird eine neue Betreuungsvereinbarung zwischen dem Träger und Erziehungsberechtigten mit der nächsthöheren Stundenstaffelung abgeschlossen. Für Kinder die nach der Beendigung der Öffnungszeit noch betreut werden müssen, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 12,80 Euro, je angefangener halben Stunde vom Erziehungsberechtigten erhoben.
§ 3
Aufnahmeverfahren
- Für die Aufnahme eines Kindes in die Tageseinrichtung kann jederzeit ein schriftlicher Antrag an die Einrichtung gestellt werden. Jedem Antrag ist der derzeit gültige Kindergeldbescheid und bei einer gewünschten Betreuungszeit von über 5 Stunden täglich bzw. über 25 Wochenstunden, die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über ein bestehendes Arbeitsverhältnis beizufügen. Die Bestätigung darf nicht älter als 4 Wochen sein.
- Mit Ihrer Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennen die Erziehungsberechtigten die Kindertageseinrichtungssatzung in der jeweils gültigen Fassung an, nachdem ihnen die Satzung bei der Antragstellung zur Kenntnis gegeben wurde.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet nach Befürwortung der Leitung der Träger der Einrichtung.
- Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist den Eltern schriftlich, mittels Bescheid, mitzuteilen. Die Bescheide werden in der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg erstellt.
§ 4
Gesundheitspflege
- Vor Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung ist der Leiterin der Einrichtung eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen. Die Bescheinigung soll nicht älter als 5 Tage sein.
- Bei Auftreten von Infektionskrankheiten und Läusebefall (so genannten Kinderkrankheiten, infektiösen Darmerkrankungen u. ä.) - auch im häuslichen Bereich - ist die Leitung der Einrichtung unverzüglich zu unterrichten, damit geeignete Maßnahmen zum Schutz der anderen Kinder getroffen werden können.
- Die Leiterin ist berechtigt, Kinder die offensichtlich erkrankt oder von Läusen befallen sind, vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung auszuschließen. Das betreffende Kind darf die Einrichtung erst dann wieder besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird, dass gegen den Besuch der Einrichtung keine Bedenken bestehen.
§ 5
Dauer der Benutzung der Kindertageseinrichtung
- Der Platz in der Kindertageseinrichtung wird vom Träger vom Zeitpunkt des bestätigten Aufnahmedatums an bis zur schriftlichen Abmeldung, unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes (voller Monat), bereitgestellt und gebührenpflichtig berechnet. Mit Beginn der Schulpflicht ist eine schriftliche Abmeldung des Kindes erforderlich, wenn keine Hortbetreuung gewünscht wird. Für den Aufnahme- und Abmeldemonat ist ein Elternbeitrag in Höhe von 1/20 des zu zahlenden Elternbeitrages je anwesenden Tag zu entrichten.
- Bei einer Abwesenheit des Kindes, die sich über mehr als 4 aufeinanderfolgende Wochen erstreckt, kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen (wie z.B. Kuraufenthalt) die Gebühr vom Träger erlassen werden.
- Die tageweise Benutzung der Kindertageseinrichtung für Gastkinder ist auf schriftliche Antragstellung möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Träger der Einrichtung.
- Eltern oder Sorgeberechtigte, für die der § 3 Abs.1 Ziffer 2 (Anspruch auf einen Halbtagsplatz) des KiFöG zutrifft, haben Anspruch auf eine maximale Betreuungszeit für ihre Kinder von 25 Wochenstunden . Die Betreuung erfolgt von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 14:45 Uhr.
- Eltern oder Sorgeberechtigte für die der § 3 Abs.1 (Anspruch auf einen Halbtagsplatz) des KiFöG zutrifft, die jedoch einer Nebentätigkeit nachgehen und deshalb einen Ganztagsplatz benötigen, haben eine Bescheinigung des Arbeitgebers der Leiterin der Einrichtung vorzulegen.
- Die Abmeldung eines Kindes aus der Einrichtung hat schriftlich und zwar einen Monat vor dem beabsichtigten Termin bei der Leiterin der Einrichtung zu erfolgen.
- Treten Umstände ein, nach denen die Eltern oder Sorgeberechtigten einen Anspruch auf Veränderung der bisherigen Betreuungszeit ihrer Kinder haben, so wird ab dem darauffolgendem Werktag, nach Mitteilung dieser Umstände durch die Eltern oder Sorgeberechtigten an die Leiterin, der beantragte Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt.
- Für die Elternbeitragshöhe gilt der § 6 Abs. 2 letzter Satz (Gastkinder) entsprechend.
§ 6
Beitragspflicht und Höhe der Beiträge
- Die Benutzung der Kindertagesstätte ist beitragspflichtig. Es wird ein Elternbeitrag im Sinne des § 13 KiFöG - LSA erhoben. Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde nach vorheriger Anhörung des Kuratoriums festgesetzt und erhoben.
- Die Höhe des monatlichen Elternbeitrages wird nach der Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigten Kinder gestaffelt. Der monatliche Elternbeitrag beträgt für
Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleinritt
| Betreuungsstunden |
1 Kindfamilie |
Mehrkindfamilie |
| bis 5 |
55,00 Euro |
35,00 Euro |
| über 5 - 8 |
80,00 Euro |
55,00 Euro |
| über 8 bis zum Ende der Öffnungszeit |
105,00 Euro |
80,00 Euro |
Hortkinder
| Betreuungsstunden |
1 Kindfamilie |
Mehrkindfamilie |
| bis 4 |
40,00 Euro |
30,00 Euro |
| über 4 (Ferienbetreuung) |
80,00 Euro |
55,00 Euro |
Für Gastkinder wird der Elternbeitrag auf 1/20 des zu zahlenden Elternbeitrages einer Einkindfamilie je anwesenden Tag festgesetzt.
- Unberührt hiervon haben die Erziehungsberechtigten das Recht einen Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrages beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen. (§13 KiFöG).
§ 7
Beitragsschuldner, Zahlungsverzug
- Beitragsschuldner im Sinne dieser Satzung sind die Erziehungsberechtigten des angemeldeten Kindes.
- Sie erhalten über den zu zahlenden Betrag und den Zahlungstermin einen Gebührenbescheid. Rückständige Gebühren (§§ 6 und 8) können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
- Geraten die Gebührenschuldner mehr als 2 Monate in Zahlungsverzug, dass heißt, zahlen sie nicht termingerecht oder nicht in geforderter Höhe, so ist der Träger der Einrichtung berechtigt, die Kinder vom Besuch der Einrichtung auszuschließen.
§ 8
Verpflegung
- Der Träger der Einrichtung sichert die Bereitstellung einer kindgerechten Mittagsmahlzeit zu. Die Kosten hierfür sind durch die Erziehungsberechtigten zu tragen.
- Die Entschuldigung des Kindes bei Krankheit oder bei sonstigen Verhinderungen, muss bis spätestens 08:30 Uhr des/der Fehltage/s bei einer Betreuungskraft der Einrichtung erfolgen. Wird ein Kind nicht ordnungsgemäß entschuldigt, werden die Verpflegungskosten gemäß dem Absatz 1 für die unentschuldigten Tage erhoben.
§ 9
Öffnungszeiten
Die Kindertageseinrichtung ist werktags (außer an gesetzlichen Feiertagen) Montag bis Freitag von 06.30 - 17:00 Uhr geöffnet.
In Absprach mit dem Träger der Einrichtung und dem Elternkuratorium kann die Einrichtung an Brückentagen geschlossen werden.
§ 10
Versicherungen
Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, sowie auf dem direkten Wege
von und zur Kindertageseinrichtung sind Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Eine weitere Haftung der Gemeinde ist ausgeschlossen.
§ 11
Haftungsausschluss
- Wird die Kindertageseinrichtung aus gesundheitlichen Gründen auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Erziehungsberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes oder auf Schadenersatz.
- Für den Verlust, die Beschädigung oder Verwechslung von Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände haftet der Träger nicht.
§ 12
Elterngremium
- Laut § 19 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Einrichtung ein Elterngremium zu bilden.
- Die Elternschaft der Kindertageseinrichtung wählt für die Dauer von 2 Jahren wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Kindertageseinrichtung. Diese Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, die leitende Betreuungskraft und ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Kindertageseinrichtung.
- Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Träger gemäß § 19 Abs. 4 KiFöG zu beraten und ist bei grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen.
§ 13
Steuerliche Behandlung
- Die Kindertageseinrichtung "Kleiner Fratz" verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Kindertageseinrichtung ist, dass
- die Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung gefördert werden sollen,
- die Betreuung der Kinder ein Beitrag in deren Erziehung darstellt,
- die Kindertageseinrichtung Bildung im elementaren Bereich betreibt und
- eine fürsorgliche Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung erfolgt.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Unterhaltung der Kindertageseinrichtung.
- Die Kindertageseinrichtung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Kindertageseinrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Träger der Kindertageseinrichtung erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnisgemäß hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei der Auflösung der Kindertageseinrichtung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Kindertageseinrichtung an die Gemeinde Königsmark zurück
§ 14
Mitteilungspflicht der Eltern und Sorgeberechtigten
Die Eltern und Sorgeberechtigten haben die Pflicht, Änderungen von Angaben, die auf Grund des Anmeldeformulars oder auf Grund dieser Satzung getätigt wurden, der Leiterin der Einrichtung innerhalb von 10 Werktagen nach Eintreten der Änderung mitzuteilen.
§ 15
Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Königsmark vom 10.06.2003 außer Kraft.
Königsmark, den 13.02.2008
Dieter Werner
Bürgermeister |
Siegel |
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