Zuwendungsrichtlinien der Gemeinde Gladigau


Inhaltsverzeichnis

§  1    Zuwendungen
§  2    Bewilligungsvoraussetzung
§  3    Bewilligungsstelle
§  4    Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers
§  5    Nachweis der Verwendung
§  6    Rückforderung von Zuwendungen
§  7    Inkrafttreten
          Anlage 1
          Anlage 2

§ 1
Zuwendungen

  1. Die Gemeinde Gladigau gewährt im Rahmen ihres Haushaltsplanes Zuwendungen für Maßnahmen der Jugendförderung, der Seniorenbegegnung, der Kultur- und Sportförderung sowie der Förderung von Vereinen und Verbänden, die sich für gemeinnützige Zwecke im Interesse der Einwohner und der Belange der Natur oder Umwelt in der Gemeinde Gladigau einsetzen.

  2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Über die Anträge wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Haushaltslage der Gemeinde Gladigau entschieden.

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§ 2
Bewilligungsvoraussetzung

  1. Zuwendungen sind schriftlich mittels Formblatt (Anlage 1) zu beantragen. Dabei ist der Zuwendungszweck exakt anzugeben. Der Antrag muss spätestens am 31. Januar des laufenden Jahres der Gemeinde vorliegen.

  2. Zuwendungen für Bau- oder andere investive Maßnahmen können nur gewährt werden, wenn diese in vereinseigenen Gebäuden bzw. auf vereinseigenen Grundstücken erfolgen sollen. Dem Eigentum gleichgestellt sind Erbbaurecht oder langfristiger Pachtvertrag für den jeweiligen Verein, sofern sichergestellt ist, dass der Verwendungszwck nach Zuwendungsgewährung noch mindestens 20 Jahre Bestand hat.

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§ 3
Bewilligungsstelle

  1. Die Bewilligung von Zuwendungen obliegt dem Gemeinderat, soweit er dies nicht im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis einem beschließenden Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen hat.

  2. Die Prüfung der Antragsunterlagen sowie die Erstellung des Bewilligungsbescheides obliegt dem jeweils zuständigen Fachamt der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg.

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§ 4
Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Zweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.

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§ 5
Nachweis der Verwendung

    Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung des Zwecks nachzuweisen (Anlage 2). Die Belege sind im Original einzureichen und müssen Angaben, insbesondere über den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, enthalten. Werden Originalbelege für den Nachweis bei anderen Zuwendungsgebern benötigt, so können in diesem Falle Kopien der Belege eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis ist von dem Fachamt zu prüfen, das den Bewilligungsbescheid erstellt hat.

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§ 6
Rückforderung von Zuwendungen

    Die Bewilligungsbehörde hat Zuwendungen zurückzufordern, soweit der Empfänger im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie seiner Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt.

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§ 7
Inkrafttreten


    Die Zuwendungsrichtlinie tritt rückwirkend am 01.01.2008 in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Zuwendungsrichtlinie vom 21.02.2001 außer Kraft.



Gladigau, den 12.11.2008


Matthias Müller
amtierender Bürgermeister