Benutzungsordnung DGH Schmersau

Ordnung über die Benutzung des Vereinshauses in Gladigau
sowie des Dorfgemeinschaftshauses in Schmersau

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates zur Ermächtigung des Bürgermeisters zum Erlass einer Ordnung für die Nutzung des Vereinshauses in Gladigau sowie des Dorfgemeinschaftshauses in Schmersau wird folgendes verfügt:
  1. Das Vereinshaus in Gladigau sowie das Dorfgemeinschaftshaus in Schmersau sind Einrichtungen der Gemeinde Gladigau, die zum Zwecke des gesellschaftlichen Zusammenlebens der Einwohner und Bürger der Gemeinde eingerichtet wurden.

  2. Sie dienen ausschließlich zur Durchführung von Versammlungen und Veranstaltungen sowie zu Übungszwecken

    1. der Bürger und Einwohner der Gemeinde einschließlich ihrer Ortsteile zu Einwohnerversammlungen u. ä.,

    2. der Freiwilligen Feuerwehren des Ortes und der Ortsteile,

    3. von Religionsgesellschaften in der Gemeinde,

    4. der ortsansässigen Vereine/Verbände u. ä.,

    5. der Einwohner und Bürger sowie sonstigen Personen, Vereinigungen und Zusammenschlüssen.

  3. Das Vereinshaus in Gladigau steht dem Theater- und Turnverein kostenfrei nur für eigene Übungszwecke und Veranstaltungen zur Verfügung. Es darf nicht für Veranstaltungen privater Natur wie z.B. Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern genutzt werden. Der Ortschaftsrat der Gemeinde Gladigau entscheidet eigenständig über Ausnahme-fälle.

  4. Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in Schmersau ist bei dem Verantwortlichen der Gemeinde Gladigau spätestens zehn Tage vor Durchführung der Versammlung oder der Veranstaltung anzumelden. Es ist ein Benutzungsbuch zu führen. In das Benutzungsbuch sind folgende Einträge vorzunehmen: Datum der Nutzung, Name und Anschrift des Nutzers und deren Unterschrift, sowie die Unterschrift des Verantwortlichen. Das Benutzungsbuch ist mindestens 1 x je Quartal, zwecks Rechnungslegung an den Nutzer, in der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg vorzulegen. Durch Unterschrift im Benutzungsbuch wird der Inhalt der Benutzungsordnung anerkannt.

  5. Anmeldungen die weniger als zehn Tage vor Durchführung der Veranstaltung eingehen, finden nur Berücksichtigung, wenn das Dorfgemeinschaftshaus an noch keinen anderen Nutzer vergeben wurde.

  6. Über die Vergabe der Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses entscheidet der Verantwortliche der Gemeinde bzw. des Ortsteiles mindestens zehn Tage vor beabsichtigter Nutzung, sofern die Anmeldungen fristgemäß erfolgt sind.

  7. Liegen mehrere Anmeldungen auf Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses vor, regelt sich die Vergabe nach der in Ziffer 2 festgeschriebenen Reihenfolge.

  8. Bei Vorliegen von Anmeldungen zur Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses von Antragstellern einer Gruppe entsprechend Ziffer 2, ist der Durchführung von Versammlungen der Vorrang zu geben, sofern die Anmeldungen fristgemäß gestellt wurden. Sind jedoch alle Anmeldungen zur Durchführung desselben Vorhabens gestellt, ist dem Ersteinreicher die Benutzung zu gewähren.

  9. Das Dorfgemeinschaftshaus ist für Einwohner der Gemeinde Gladigau nach vorheriger Anmeldung zugänglich. Bei Einwohnern unter 18 Jahren haftet der Erziehungsberechtigte für alle mit der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in Verbindung stehenden Angelegenheiten und daraus folgende Verbindlichkeiten. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten hat vor Bereitstellung des Dorfgemeinschaftshauses schriftlich vorzuliegen.

    1. Der Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses ist zur Mitbenutzung der Außenanlagen berechtigt.

  10. Der Nutzer haftet für Schäden, die während seiner Nutzungszeit an den Einrichtungsgegenständen sowie am Gebäude selbst und den Außenanlagen durch ihn, seine Besucher, Mitglieder, Gäste, Beauftragte sowie sonstige Dritte schuldhaft verursacht werden, gegenüber der Gemeinde Gladigau.

    1. Die Nachweispflicht, dass es sich um keinen schuldhaft verursachten Schaden handelt, obliegt dem Nutzer.

  11. Der Nutzer des Vereinshauses oder des Dorfgemeinschaftshauses ist berechtigt, den Schlüssel mindestens einen Tag vor Durchführung der Versammlung bzw. Veranstaltung vom Verantwortlichen der Gemeinde in Empfang zu nehmen.

    1. Die Rückgabe des Schlüssels hat spätestens zwei Tage nach dem vereinbarten Veranstaltungstermin zu erfolgen.

    2. Erfolgt die Rückgabe des Schlüssels später, wird jeder überzogene Tag als Nutzungstag gerechnet.

  12. Mit der Übernahme des Schlüssels erkennt jeder Nutzer die Hausordnung für das Vereinshaus oder für das Dorfgemeinschaftshaus an.

  13. Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist an die Gemeinde Gladigau ein Entgelt zu zahlen.

    1. Mit dem Entgelt sind die Kosten für Wasserverbrauch und Abwasser, Heizung, Strom- und Gasversorgung, Straßen- und Schornsteinreinigung abgegolten.

    2. Die Müllentsorgung ist nicht Gegenstand des Nutzungsentgeltes und ist vom Nutzer sicherzustellen.

    3. Das Nutzungsentgelt berechnet sich nach den Nutzungstagen.

    4. Das Nutzungsentgelt für das Dorfgemeinschaftshaus beträgt

    von Mai bis September 50,00 € je Tag
    von Oktober bis April 60,00 € je Tag

    Für Veranstaltungen gleich welcher Art, von den in Ziffer 2.1 bis 2.4 bezeichneten Nutzern wird kein Entgelt erhoben.

  14. Das Nutzungsentgelt ist nach Rechnungslegung auf das Konto der Gemeinde Gladigau, Kontonummer 4520265600, BLZ 25863489, bei der Volksbank Osterburg- Lüchow-Dannenberg eG zu überweisen.

  15. Werden bei Rückgabe des Schlüssels Mängel festgestellt, sind diese dem Verantwortlichen anzuzeigen. Dieser entscheidet über die Art der Mängelbeseitigung bzw. die Höhe des Schadenersatzes.

  16. Schuldner des Entgeltes ist der Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses. Wird das Dorfgemeinschaftshaus von mehreren Nutzern gemeinsam genutzt, haften diese als Gesamtschuldner.

    1. Die Gemeinde haftet nicht für durch oder bei Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses entstandene Schäden Dritter.

    2. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung sind zulässig.

    3. Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Gladigau, den 25.06.2009


Müller
amt. Bürgermeister