Satzung zur Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung
der Gewässer 2. Ordnung in der Gemeinde Flessau

Inhaltsverzeichnis

§ 1     Mitgliedschaft
§ 2     Deckung der Unterhaltungskosten
§ 3     Beitragspflichtige
§ 4     Grundstück
§ 5     Beitragsfestsetzung
§ 6     Beitragsberechnung
§ 7     Gebührenmaßstab
§ 8     Beitragshöhe
§ 9     Vorausleistung von Beiträgen
§ 10   Auskunftspflichten
§ 11   Ordnungswidrigkeiten
§ 12   Inkrafttreten

Aufgrund des für das Land Sachsen-Anhalt geltenden § 106 des Wassergesetzes (WG LSA) vom 31.08.1993 (GVBl. S. 477),
§§ 2 und 5 Kommunalabgabengesetz (KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. S. 105) und § 6 der Gemeindeordnung (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568),jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat für die Erhebung von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung am 16.12.2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Mitgliedschaft

Die Gemeinde Flessau ist durch Gesetz Mitglied in den Unterhaltungsverbänden Milde/Biese und Uchte, soweit die Flächen in der Gemeinde durch die Gewässer 2. Ordnung entwässert werden und die Flächen der Grundsteuerpflicht unterliegen.

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§ 2
Deckung der Unterhaltungskosten

Die Kosten der Unterhaltung sind durch Beiträge in Höhe der von den Unterhaltungsverbänden jährlich zu ermittelnden kostendeckenden
Beträge je Hektar zu finanzieren.

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§ 3
Beitragspflichtige

  1. Beitragspflichtig sind die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder ersatzweise die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen zum Verbandsgebiet gehörenden Flächen.

  2. Den Eigentümern der Grundstücke gleichgestellt sind Nießbraucher oder Verfügungsberechtigte der im Gemeindegebiet
    gelegenen zum Verbandsgebiet gehörenden Flächen.

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§ 4
Grundstück

Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Flurstück entsprechend des aktu­ellen Liegenschaftskatasters.

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§ 5
Beitragsfestsetzung

Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Diese Bescheide behalten bis zum Erlass eines Änderungsbescheides Gültigkeit. Bei jährlicher Festsetzung ist der Be­trag zum 01.07. eines jeden Jahres fällig. Die Festsetzung von Teilbeträgen in 4 Raten zu den Fälligkeiten 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. ist auf Antrag zulässig.

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§ 6
Beitragsberechnung

Berechnungsgrundlage für die Erhebung des Beitrages ist die Größe der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet
gehörenden zu veranlagenden Fläche des Beitragspflichtigen. Grundlage für die Festsetzung der Beiträge sind die zum Zeitpunkt der Veranlagung geltenden Liegenschaftsdaten.

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§ 7
Gebührenmaßstab

  1. Gebührenmaßstab ist die Größe der Grundstücksfläche in m².

  2. Die Art der Nutzung ist zur Ermittlung des Gebührenmaßstabes entsprechend dem jeweiligen Faktor, heranzuziehen. Der Faktor ergibt sich aus der Änderung des Wassergesetzes vom 15.04.2005 (§ 105 Abs. 2 aa)

    2.1 Waldflächen Faktor 0,6
    2.2 Versiegelungsrelevante Flächen Faktor 2,5
    2.3 Sonstige Flächen Faktor 1,0

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§ 8
Beitragshöhe

Die Höhe des Beitrages wird jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung der Gemeinde Flessau festgesetzt.

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§ 9
Vorausleistung von Beiträgen

Soweit für das laufende Jahr eine Festsetzung noch nicht erfolgt ist, wird auf den Beitrag eine Vorausleistung in Höhe des Vorjahresbeitrages erhoben.

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§ 10
Auskunftpflichten

  1. Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, sämtliche Angaben, die eine Änderung der Beitragspflicht zur Folge haben, der Kommune unaufgefordert mitzuteilen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Mitteilung über Änderungen am Eigentum oder Nutzung an der Verpachtung der Grundstücke oder Wechsel der Grundsteuerpflichtigen.

  2. Eigentümer von im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücken haben auf Verlangen der Gemeinde Auskunft über die Nutzung/Verpachtung durch bzw. an Dritte zu geben.

  3. Die Gemeinde ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Festsetzung des Beitrages gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.

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§ 11
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 16 Abs.2 Ziff.2 KAG LSA handelt, wer als Beitragspflichtiger oder Eigentümer vorsätzlich oder leichtfertig
  1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die eine Änderung der Beitragspflicht zur Folge haben oder

  2. Auskunft auf Verlangen der Gemeinde über die Nutzung oder Verpachtung durch bzw. an Dritte verweigert.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße gemäß § 16 Abs.3 KAG LSA bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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§ 12
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt außer § 7 Abs.2 zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.10.1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom 11.07.2001 außer Kraft.

  2. § 7 Abs.2 tritt spätestens am 01.01.2008 bzw. mit Bekanntgabe des Inkrafttretens des § 105 Abs. 2 Satz 2 aa des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15.04.2005 durch das zuständige Ministerium für Wasserwirtschaft in Kraft.

Flessau, den 19.12.2005

Böker
Bürgermeisterin
Siegel

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