Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Flessau im Ortsteil Storbeck
Inhaltsverzeichnis
Aufgrund der §33 $ und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der kommunalen Mandatstätigkeit vom 26.04.1999 (GVBl. LSA S. 152) - GO LSA i. V. m. §§ 2 und 6a des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 1999 (GVBl. LSA s. 150) hat der Gemeinderat der Gemeinde Flessau in seiner Sitzung am 24.02.2000 folgende Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge beschlossen.
§ 1
Wiederkehrende Beiträge und Verkehrsanlagen
- Die Gemeinde Flessau erhebt im Ortsteil Storbeck wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen, die durch das Vorhalten von Verkehrsanlagen (öffentliche Straßen, Wege, Plätze sowie selbstständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) entstehen.
Ausgenommen ist der Aufwand für laufende Unterhaltung.
- Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
- "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand.
- "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertig gestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
- "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
- Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in der zurzeit geltenden Fassung beitragsfähig sind.
- Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 12.03.1987 (BGBl. I S. 889) in der zur Zeit geltenden Fassung zu erheben sind.

§ 2
Abrechnungseinheiten
- Der beitragsfähige Aufwand wird für die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Verkehrsanlagen (Abrechnungseinheit) nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Absatz 2 ermittelt.
- Die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gelegenen Verkehrsanlagen von Storbeck werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst.

§ 3
Beitragsfähiger Aufwand
- Beitragsfähig sind die Investitionsaufwendungen für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von:
- Fahrbahnen
- Gehwegen
- Radwegen
- Parkflächen
- unselbständigen Grünanlagen/Straßenbegleitgrün
- Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
- Nicht beitragsfähig sind die Kosten
- für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Anlagen
- für die Herstellung von Kinderspielplätzen.

§ 4
Beitragstatbestand
Die wiederkehrenden Beiträge werden für alle in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke erhoben, die die Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu den in den Abrechnungseinheiten zusammengefassten Verkehrsanlagen haben.

§ 5
Gemeindeanteil
Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand beträgt:
für Anliegerstraßen - reine Wohnstraßen
| Fahrbahn |
40 % |
| Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen |
40 % |
| Parkflächen |
30 % |
| Gehweg |
30 % |
| Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
40 % |
| unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün |
40 % |
| |
| Für Haupterschließungsstraßen - Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr |
| Fahrbahn |
70 % |
| Parkflächen |
60 % |
| Gehweg |
60 % |
| Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
60 % |
| unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün |
60 % |
| |
| für Hauptverkehrsstraßen - mit überwiegend innerörtlichem und überörtlichem Durchgangsverkehr |
| Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen |
80 % |
| Parkflächen |
50 % |
| Gehweg |
70 % |
| Beleuchtung und Oberflächenetwässerung |
70 % |
| unselbständige Grünanlagen bzw. Straßenbegleitgrün |
60 % |

§ 6
Beitragsmaßstab
- Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für das zweite Vollgeschoss:
Es werden zugrunde gelegt:
| 1. |
bei eingeschossiger Bebaubarkeit |
100 v. H. |
| 2. |
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit |
105 v. H. |
der Grundstückfläche nach Absatz 2 und 3.
- Für übergroße Wohngrundstücke und gemischt aber nicht überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke gilt als Grundstücksfläche nach Abs. 1 in beplanten und unbeplanten Gebieten höchstens die durchschnittliche Grundstücksfläche.
- Für die übrigen Grundstücke gilt die Grundstücksfläche nach Abs. 1.
- in beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist;
- Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
- Bei Grundstücke, die an einer Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 30 m
- Bei Grundstücken, die nicht an einer Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dringliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer tiefe von 30 m; Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der grundstückstiefe unberücksichtigt.
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der auf dem Grundstück liegenden Baulichkeiten geteilt durch 0,2.
- Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1) gilt:
- Die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt.
- Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend.
- Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen festsetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Traufhöhe, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- und abgerundet werden.
Enthält ein Bebauungsplan sowohl Festsetzungen über die Höhe der baulichen Anlagen als auch über die Baumassenzahl, ist die Gebäudehöhe vor der Baumassenzahl maßgeblich.
- Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind, gilt:
- Die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,
- Bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken oder gewerblichen Zzwecken dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich genutzt werden, ist die Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl höher ist als diejenige nach Buchstabe a).
- Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Festplätze, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt.
- Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
- Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten wird.
- Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.
- Für Grundstücke, die ausschließlich gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzt werden, erhöhen sich die Maßstabsdaten nach Abs. 1) um 25 v. H.
- Abs. 4) gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.
- Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7
Beitragssatz
Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Beitragssatzung festgelegt.

§ 8
Entstehung, Veranlagung und Fälligkeit des Beitragsanspruches
- Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
- Für Grundstücke, die nicht überwiegend gewerblich genutzt werden, entsteht der Beitragsanspruch in Höhe der tatsächlichen Nutzung des Grundstückes.
- Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
- Der Beitragsbescheid enthält mindestens:
- die Bezeichnung des Beitrages,
- den Namen des Beitragsschuldners,
- die Bezeichnung des Grundstückes,
- den zu zahlenden Betrag,
- die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
- die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
- die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
- eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 9
Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag
- Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
- Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10
Beitragsschuldner
- Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dringlichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Vermögensrechtsanpassungsgesetzes vom 04. Juli 1995 /BGBl. I. S. 895) belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
- Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709).

§ 11
Auskunftspflichten
Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksfläche bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.

§ 12
Billigkeitsregelungen
Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 233, 224 Abs. 2 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 13
Übergangsregelungen
Erhebt die Gemeinde wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen, werden Grundstücke erstmals 20 Jahre nach Entstehung des letzten Anspruches auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, auf Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund öffentlich rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstige städtebauliche Verträge oder aufgrund eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (§§ 6, 7 des Maßnahmengesetztes zum Baugesetzbuch in der Fassung vom 28. April 1993, BGBl. I. s. 622) oder auf einmalige Beiträge nach § 6 KAG-LSA beitragspflichtig.

§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Flessau, den 25.02.2000
Lichtenknecker
Bürgermeister

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