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Satzung der Gemeinde über die Benutzung der Kindertageseinrichtung sowie über die Erhebung der Gebühren als Elternbeitrag (Hortsatzung)
Inhaltsverzeichnis
Auf der Grundlage der §§ 6, 8 und 44 Abs. 3, Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBL. LSA S. 568) -GO LSA-, in der zuletzt geänderten gültigen Fassung, der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105) -KAG LSA- in der zuletzt geanderten Fassung der §§ 11 und 13 des Gesetzes zur Förderung und Bestimmung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) sowie den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBl. LSA S. 710) -VwVG LSA- in der zuletzt geänderten gültigen Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.11.2003 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeine Grundsätze
- Die Gemeinde Flessau unterhält eine Kindertageseinrichtung in Form eines Schulhortes als öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde ist damit Träger der Einrichtung im Sinne des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
- Die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.
Durch sie entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
- Die Kindertageseinrichtung Flessau verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Unterhaltung der Kindertageseinrichtung.
Die Kindertageseinrichtung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Kindertageseinrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde erhält keine Zuwendung aus Mitteln der Kindertageseinrichtung. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden. Bei der Auflösung der Kindertageseinrichtung fällt das Vermögen an die Gemeinde Flessau zurück.

§ 2
Sozialpädagogische Aufgaben
Die Kindertageseinrichtung ist gemäß § 1, 2 und 3 eine sozialpädagogisch orientierte Einrichtung, deren Aufgaben vorrangig darin bestehen, die Erziehung des Kindes in der Familie zu ergänzen, zu unterstützen und die Kinder führsorglich zu betreuen. Die gesamte Entwicklung des Kindes, speziell die körperliche, geistige und seelische Konstitution, soll entsprechend seiner Altersstufe gefördert werden, wobei die Bildungs- und Betreuungsangebote nach den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien in Absprache mit den Erzieherinnen der Kindereinrichtung ausgerichtet sind.

§ 3
Aufnahmevorraussetzung
Die Erziehungsberechtigten erhalten auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages einen Platz in der Kindertageseinrichtung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- das Kind die Grundschule in Flessau besucht
- die Anzahl der vom Landesjugendamt bestätigten Plätze noch nicht überschritten ist.

§ 4
Aufnahmeverfahren
- Der Antrag auf Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung ist von den Erziehungsberechtigten an die VGem "Altmärkische Höhe" Lückstedt für die Kindertageseinrichtung einzureichen. Anträge sind auch in der Kindertageseinrichtung erhältlich und werden über die Einrichtung zur VGem "Altmärkische Höhe" Lückstedt weitergeleitet.
- Der Bescheid über die Aufnahme ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

§ 5
Besucherregelung bezüglich Krankheiten
- Vor Aufnahme der Kinder werden die Erziehungsberechtigten darauf hingewiesen, am normalen Impfprogramm teilzunehmen. Bei auftretenden Krankheiten durch Nichtimpfung übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
- Die Leiterin der Einrichtung ist berechtigt, Kinder, die offensichtlich krank sind, vorübergehend vom Besuch der Einrichtung auszuschließen.
- Ist eine übertragbare Erkrankung beim Kind, der Familie oder der Wohngemeinschaft aufgetreten, so ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu verständigen. Das betreffende Kind darf die Einrichtung erst dann wieder besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

§ 6
allgemeine Besucherregelungen
- Für das Abholen und ggf. wiederbringen der Kinder in die Kindertageseinrichtung sind die Eltern verantwortlich.
- Dürfen die Kinder allein den Rückweg antreten oder werden sie von anderen Personen als den Erziehungsberechtigten abgeholt, ist das nur mit einer schriftlichen Vollmacht der Erziehungsberechtigten möglich.
- Ist das Kind beim Rücktransport auf den Bus angewiesen, muss eine schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten in der Einrichtung vorliegen, dass das Kind den Bus benutzen darf.
- Wird ein angemeldetes Kind vorübergehend in der Familie betreut (z.B. bei Urlaub, Krankheit), ist die Kindertageseinrichtung darüber zu informieren.

§ 7
Öffnungszeiten
Die Einrichtung öffnet Werktags von Montag bis Freitag um 7:00 Uhr - 7:30 Uhr. (Frühhort nach Bedarf) und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Normalhort).
Die Öffnungszeiten werden nach dem örtlichen Bedarf um den Möglichkeiten durch den Träger im Zusammenhang mit dem Elternkuratorium innerhalb dieser Zeiten festgelegt. Die Festlegung ist in der Einrichtung bekannt zu geben. Änderungen der Öffnungszeiten werden den Erziehungsberechtigten mitgeteilt. In den Sommerferien kann die Einrichtung auf Beschluss des Trägers für 2 Wochen geschlossen werden. Bei Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten wird ein Notdienst eingerichtet.
Zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt die Einrichtung generell geschlossen.

§ 8
Abmeldung
Die Abmeldung eines Kindes hat schriftlich durch den Erziehungsberechtigten in der Kindertageseinrichtung bis zum 15. eines Monats zum Ende des folgenden Kalendermonats zu erfolgen.

§ 9
Entstehung und Ende der Gebührenpflicht
- Die Benutzungsgebühr ist für das Anrecht auf dem Betreuungsplatz bestimmt und auch bei betriebsbedingter kurzzeitiger Schließung der Einrichtung monatlich zu zahlen.
- Bei Erstaufnahme sind für Kinder, die bis zum 15. eines Monats aufgenommen werden, die volle Monatsgebühr, für Kinder die nach dem 15. eines laufenden Monats aufgenommen werden, die halbe Monatsgebühr zu entrichten.
- Bei Abmeldung eines Kindes erlischt die Zahlungspflicht mit Ablauf des Kalendermonats, indem das Kind fristgemäß aus der Einrichtung ausscheidet.

§ 10
Höhe und Fälligkeit der Gebühr
- Die Höhe der Benutzungsgebühr sowie die Gebührenermäßigung regelt der Gebührentarif als Anlage der Satzung.
- Die Benutzungsgebühr ist rückwirkend bis zum 15. eines Monats für den vorausgegangenen Monat zu entrichten.
- Die Benutzungsgebühr kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Kind länger als sechs Wochen wegen vertretenden Gründen die Einrichtung nicht besucht.
Über den Antrag entscheidet der Träger.
- Generelle Ermäßigungs- und Befreiungsanträge sind an das Jugendamt des Landkreises Stendal als örtlichen Träger der öffentlichen Jugenhilfe zu richten.

§ 11
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten, welche die Betreuung eines Kindes in der Kindereinrichtung veranlasst haben. Zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuldner.

§ 12
Zahlungsverzug und Ausschluss
- Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung der Gebühr in Verzug wird das Kind nach erfolgloser Mahnung vom Besuch der Kindertageseinrichtung zu Beginn des Monats ausgeschlossen.
- Die Erziehungsberechtigten werden durch die VGem "Altmärkische Höhe" Lückstedt im Auftrage des Trägers über den Ausschluss schriftlich informiert.
- Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 13
Kostenausgleich zwischen den Gemeinden
Vor Aufnahme der Kinder aus anderen Gemeinden ist der Kostenausgleich zu regeln. Hierzu sind gesonderte Kostenausgleichsvereinbarungen mit den betreffenden Gemeinden abzuschließen. Grundlage der Kostenabrechnung bilden die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres und die in diesem Zeitraum gemeldeten Kinder.

§ 14
Unfallversicherungsschutz
Während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung, sowie auf dem direkten Wege von und zur Kindertageseinrichtung sind Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Eine weitere Haftung der Gemeinde ist ausgeschlossen.

§ 15
Haftungsausschluss für Sachschäden
Für die Beschädigung oder den Verlust von Bekleidung oder von anderen Sachen, die in die Kindertageseinrichtung mitgebracht werden, haftet die Gemeinde nur bei grob fahrlässigen Verschulden ihrer Bediensteten.
Für mitgebrachtes Spielzeug wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

§ 16
Schlussbestimmungen
- Die Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung ab 01.01.2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Flessau über die Benutzung der Kindereinrichtung sowie über die Gebühren als Elternbeitrag (Hortsatzung) beschlossen am 25.10.2001 außer Kraft.
- Diese Satzung ist bei Aufnahme eines Kindes den Erziehungsberechtigten zur Einsicht auszuhändigen. Die Kenntnisnahme ist zu quittieren.
Flessau, den 19.11.2003
S. Böker
Bürgermeisterin

Gebührentarif zur Satzung der Gemeinde Flessau über die Benutzung der Kindertageseinrichtung sowie über die Erhebung der Gebühr als Elternbeitrag (Hortsatzung)
Die monatliche Benutzungsgebühr § 10 (1) der Satzung beträgt
| ab 01.01.2004 |
42,00 € pro Kind und Monat. |
Dieser Gebührentarif tritt nach öffentlicher Bekanntmachung ab 01.01.2004 in Kraft.
Flessau, den 19.11.2003
S. Böker
Bürgermeisterin

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