Geschäftsordnung für den Ortschaftsrat Flessau


Inhaltsverzeichnis
§ 1   Einberufung, Einladung, Teilnahme
§ 2   Tagesordnung
§ 3   Öffentlichkeit von Sitzungen
§ 4   Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 5   Sitzungsleitung und -verlauf
§ 6   Anregungen und Beschwerden der Einwohner
§ 7   Anfragen
§ 8   Beratung der Sitzungsgegenstände
§ 9   Abstimmungen
§ 10 Wahlen
§ 11 Niederschrift
§ 12 Ordnung in den Sitzungen
§ 13 Sprachliche Gleichstellung
§ 14 Inkrafttreten

Der Ortschaftsrat Flessau hat in seiner Sitzung am 23.07.2009 folgende Geschäftsordnung erlassen:

§ 1
Einberufung, Einladung, Teilnahme

  1. Der Ortsbürgermeister beruft den Ortschaftsrat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Er bestimmt Ort und Zeitpunkt des Zusammentritts. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil. Auf Antrag ist die Übersendung der Einladung auf elektronischem Wege möglich.

  2. Der Tagesordnung sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen.

  3. Der Ortschaftsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

  4. Die Einladung hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Sitzung.

  5. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss, soll dies dem Ortsbürgermeister vor der Sitzung anzeigen.

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§ 2
Tagesordnung

  1. Anträge zur Tagesordnung können Ortschaftsratsmitglieder bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung stellen. Die Anträge sind dem Ortsbürgermeister schriftlich zuzuleiten.

  2. Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu verhandeln wären, grundsätzlich nicht zulässig. Soll die Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit erweitert werden, die in nicht öffentlicher Sitzung (§ 4) zu behandeln wäre, ist die Zustimmung der gesetzlichen Mitgliederzahl des Ortschaftsrates notwendig.

  3. Auf Antrag kann über die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen entschieden werden.

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§ 3
Öffentlichkeit von Sitzungen

  1. Alle Einwohner haben das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Ortschaftsrates teilzunehmen.

  2. Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden.

  3. Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.

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§ 4
Ausschluss der Öffentlichkeit

  1. Durch Beschluss des Ortschaftsrates ist im Rahmen des § 50 Abs. 2 GO LSA über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen Tagesordnungspunkten zu entscheiden.

  2. In nicht öffentlicher Sitzung behandelte Themen sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder - wenn dies ungeeignet ist - in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

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§ 5
Sitzungsleitung und -verlauf

  1. Der Ortsbürgermeister hat die Sitzung unparteiisch zu leiten. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung.

  2. Die Sitzungen des Ortschaftsrates sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

  3. öffentliche Sitzung

    1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder und der Beschlussfähigkeit

    2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung, ggf. Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung über die Behandlung von zusätzlichen Tagesordnungspunkten in nichtöffentlicher Sitzung

    3. Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teils

    4. Behandlung der Tagesordnungspunkte

    5. Informationen des Ortsbürgermeisters

    6. Anfragen und Anregungen,

    7. Einwohnerfragestunde

    Bei Bedarf schließt sich ein nicht öffentlicher Teil an.

  4. Gemäß § 86 Abs. 7 GO LSA kann der Bürgermeister an den Sitzungen des Ortschaftsrates teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm jederzeit das Wort zu erteilen. Ebenso haben Stadträte, die in der Ortschaft wohnen, aber nicht Mitglied des Ortschaftsrates sind, das Recht, mit beratender Stimme an den Verhandlungen des Ortschaftsrates teilzunehmen.

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§ 6
Anregungen und Beschwerden der Einwohner

Die Einwohner der Ortschaft Flessau einschließlich ihrer Ortsteile haben das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Ortschaftsrat zu wenden. Soweit Anfragen den Kompetenzbereich des Stadtrates berühren, werden diese an den Stadtrat bzw. an die Verwaltung weitergeleitet.

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§ 7
Anfragen

  1. Jeder Ortschaftsrat ist berechtigt, schriftlich oder in der Sitzung mündliche Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Ortschaft an den Ortsbürgermeister zu richten.

  2. Kann die Anfrage während der Sitzung nicht sofort beantwortet werden, so muss dies spätestens innerhalb eines Monats in geeigneter Form geschehen.

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§ 8

Beratung der Sitzungsgegenstände

  1. Der Ortsbürgermeister eröffnet die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. Er erläutert und begründet den Beratungsgegenstand. Gegebenenfalls erfolgt ergänzend der Vortrag eines Sachverständigen.

  2. Die Mitglieder des Ortschaftsrates, die wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 31 GO LSA von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Ortsbürgermeister vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen.

  3. Der Ortsbürgermeister hat das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird von ihm unter Zusammenfassung des Beratungsergebnisses geschlossen.

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§ 9
Abstimmungen

  1. Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

  2. Vor jeder Abstimmung hat der Ortsbürgermeister die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Bei mehreren Beschlussvorschlägen ist der Vorschlag angenommen, auf den die meisten Stimmen entfallen.

  3. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt.

  4. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Der Ortsbürgermeister stellt anhand der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis gibt der Ortsbürgermeister unverzüglich nach der Abstimmung bekannt.

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§ 10
Wahlen

  1. Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

  2. Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Ortschaftsrates mehrere Stimmenzähler bestimmt.

  3. Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so zu markieren, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Die Stimmzettel sind vor der Abgabe zu falten.

  4. Die Auszählung der Stimmen hat in Anwesenheit der Mitglieder des Ortschaftsrates zu erfolgen.

  5. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben wurden. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat. Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

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§ 11
Niederschrift

  1. Über jede Sitzung des Ortschaftsrates ist eine Sitzungsniederschrift nach § 56 GO LSA anzufertigen, die vom Ortsbürgermeister und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer und dessen Stellvertreter werden vom Ortsbürgermeister benannt.

  2. Es werden grundsätzlich Kurzprotokolle angefertigt; d. h. der Verlauf und die Ergebnisse der Beratung werden zusammengefasst und sachlich dargestellt.

  3. Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung allen Mitgliedern des Ortschaftsrates mit der Einladung zur nächsten planmäßigen Sitzung zuzuleiten. Auf Antrag ist die Übersendung der Niederschrift auf elektronischem Wege möglich.

  4. Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Ortsbürgermeister schriftlich mitzuteilen. Der Ortschaftsrat entscheidet in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist.

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§ 12
Ordnung in den Sitzungen

  1. Der Ortsbürgermeister sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus.

  2. Der Ortsbürgermeister kann ein Mitglied bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen.

  3. Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es dem Ortsbürgermeister nicht, sie wieder herzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen bzw. schließen.

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§ 13
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

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§ 14
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 24.07.2009 in Kraft.

Hansestadt Osterburg (Altmark),
Ortschaft Flessau, den 23.07.2009


Silvia Böker
Ortsbürgermeisterin

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