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Benutzungssatzung für kommunale Dorfgemeinschaftshäuser und -räume der Gemeinde Flessau
Aufgrund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBI. LSA S. 568 in der jeweils geltenden Fassung) sowie entsprechend § 2 Abs. 1 KAG LSA in der jeweils geltenden Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Flessau in seiner Sitzung am 30.09.2004 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung. Als freiwillige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises unterhält die Gemeinde Flessau zur Förderung der örtlichen Gemeinschaft und zur Befriedigung des Allgemeinwohls ihrer Einwohner und Bürger dörfliche Gemeinschaftshäuser in den Orten Wollenrade, Rönnebeck und Storbeck und dörfliche Gemeinschaftsräume im Feuerwehrgerätehaus in den Orten Flessau und Natterheide und gestattet deren Nutzung für private Zwecke gegen Gebühr. Zur Anmeldung und Genehmigung von Veranstaltungen ist der jeweilige Veranstalter verpflichtet. § 2 Das Betreiben einer Schankwirtschaft ist in den Dorfgemeinschaftshäusern und -räumen untersagt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung. Die Dorfgemeinschaftshäuser und -räume sind für Vereine, Gesellschaften, Gemeinschaften und den privaten Bedarf der Einwohner über 18 Jahre der Gemeinde Flessau nach vorheriger Anmeldung zugänglich. Bei Einwohnern unter 18 Jahren haftet der Erziehungsberechtigte für alle mit der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in Verbindung stehenden Angelegenheiten und daraus folgende Verbindlichkeiten. Das Einverständnis des Erziehungsberechtigten hat vor der Bereitstellung des Dorfgemeinschaftsraumes schriftlich vorzuliegen. Die Schlüsselgewalt über die Dorfgemeinschaftshäuser und -räume hat der Bürgermeister oder eine durch ihn beauftragte Person. Beim Bürgermeister oder der durch ihn beauftragten Person sind alle Veranstaltungen rechtzeitig vorher anzumelden. Durch Unterschrift im Benutzungsbuch wird der Inhalt der Benutzungssatzung anerkannt. Der Bürgermeister bzw. die durch ihn beauftragte Person öffnet, übergibt und nimmt nach Benutzung die genutzten Räume und das Inventar wieder ab. Es ist ein Benutzungsbuch zu führen. In das Benutzungsbuch sin folgende Einträge vorzunehmen: Datum der Raumnutzung, Name und Anschrift der verantwortlichen Person der Raumnutzung und deren Unterschrift, sowie die Unterschrift des Bürgermeisters bzw. der von ihm beauftragten Person für die Abnahme der genutzten Räume und des Inventars. Das Benutzungsbuch ist mindestens 1 x je Quartal, zwecks Rechnungslegung an den Nutzer, in der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft vorzulegen. Nach Benutzung sind alle genutzten Räume und benutztes Geschirr ordnungsgemäß gereinigt vom Benutzer an den Beauftragten zu übergeben. Grundreinigungen werden mindestens 2 x im Jahr durch eine vom Bürgermeister bestimmte Person durchgeführt. Die Benutzungsgebühren für die Dorfgemeinschaftshäuser und -räume mit Inventar und Geschirr betragen von
Gebührenfrei ist die Nutzung für kommunale, kirchliche und andere dem Gemeindewohl dienende Veranstaltungen der Gemeinde Flessau. Ein Ausleihen von Mobiliar und des Geschirrs erfolgt nicht. Mit dem Inventar ist pfleglich umzugehen. Zerstörungen und Beschädigungen in und an den Dorfgemeinschaftshäusern und -räumen sind vom Verursacher oder vom Nutzer finanziell zu ersetzen. Zerstörtes oder abhanden gekommenes Geschirr jeglicher Art ist von Nutzer zum Preis der Neuanschaffung finanziell zu ersetzen. Privates Austauschen ist nicht statthaft. Die Gemeinde haftet nicht für, durch oder bei Benutzung der Dorfgemeinschaftshäuser und -räume entstandene Schäden Dritter. Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 7 der GO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften des
Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 510,00 € geahndet werden. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung für kommunale Dorfgemeinschaftshäuser und -räume der Gemeinde Flessau, beschlossen am 30.12.2003 außer Kraft. Flessau, den 01.10.2004
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