|
Satzung der Gemeinde Erxleben über die Erhebung der Vergnügungssteuer
Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise (Kommunalverfassung vom 17.05.1990) hat die Gemeindevertretung Erxleben in seiner Sitzung am 03.06.1991 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen.
Steuergegenstand, Steuerschuldner, Steuerform
§ 1 - Steuergegenstand
Die Gemeinde erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
- Veranstaltungen, bei denen Filme, bespielte Videokassetten, Bildplatten oder vergleichbare Bildträger vorgeführt werden, die von der obersten Landesbehörde nicht gem. § 6 Abs. 3 Ziff. 1 - 5 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit i.d.F. vom 25.02.85 (BGBl. I S. 425) gekennzeichnet sind und zudem brutale oder sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form schildern;
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
- Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.
- Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen
§ 2 - Steuerbefreite Veranstaltungen
Von der Steuer sind befreit
- Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchge- führt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht;
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlaß des 01. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden;
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zur kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck der Veranstaltung bei der Anmeldung nach § 13 angegeben worden ist.
§ 3 - Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung. Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
§ 4 - Steuerform
- Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.
- Die Steuer wird als Kartensteuer (§§ 5 - 8), als Pauschalsteuer (§§ 9 - 11) oder als Steuer nach der Roheinnahme (§ 12) erhoben.
- In der Form der Kartensteuer wird die Steuer erhoben, sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist, es sei denn, dass die Steuer als Pauschsteuer oder nach der Roheinnahme zu erheben ist.
- Nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben, wenn die Vorraussetzungen für die Erhebung in der Form der Pauschsteuer nicht gegeben sind und entweder auch die Vorraussetzungen für die Erhebung in der Form der Kartensteuer nicht gegeben sind oder die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann.
Kartensteuer
§ 5 - Steuermaßstab
- Die Kartensteuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis zu berechnen. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweisbar niedriger ist.
- Entgelt ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert oder geleistet wird. Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Steuer und die Vorverkaufsgebühr.
- Sind in dem auf der Karte angegebenen Preis oder in dem Entgelt Beträge für Speisen oder Getränke enthalten, so sind diese Beträge nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Ansatz zu lassen .
- Teile des auf der Karte angegebenen Preises oder des Entgeltes bleiben außer Ansatz, wenn sie einem Dritten zu einem von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannten Zweck zufließen.
§ 6 - Ausgabe von Eintrittskarten
- Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern und Steuerstempel versehen sein, die Veranstaltung kennzeichnen sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.
- Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Unternehmer verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
- Der Unternehmer hat der Gemeinde vor der Veranstaltung die Eintrittskarten vorzulegen, die dazu ausgegeben werden sollen. Die Karten müssen bei der Gemeinde abgestempelt werden, wenn sie nicht von einer Vertragsdruckerei der Gemeinde gedruckt worden sind.
- Über die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen Karten sind 3 Monate aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen.
- Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Abs. 1 - 4 zulassen.
§ 7 - Steuersätze
Die Steuer beträgt
| 1. |
bei Filmvorführungen (§ 1 Nr. 2) |
30 von Hundert |
| 2. |
in allen anderen Fällen (§1 Nr. 1, 3 u. 5) |
20 von Hundert |
| 3. |
bei Tanz- und karnevalist. Veranstaltungen |
10 von Hundert |
des Preises oder Entgelts.
§ 8 - Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld
- Die Steuer entsteht mit Beginn der Veranstaltung.
- Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.
- Die Gemeinde setzt die Steuer fest und gibt sie dem Steuerschuldner bekannt. Die Steuer mindert sich nach der Zahl und dem Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung zurückgenommen worden sind.
- Soweit die Gemeinde nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig.
Pauschsteuer
§ 9 - Pauschsteuer nach festen Sätzen
Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und
-automaten (§ 1 Nr. 4) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für
| 1. |
Geräte mit Gewinnmöglichkeit |
|
|
a) |
bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen |
35,-- DM |
|
b) |
bei Aufstellung in Spielhallen |
60,-- DM |
| 2. |
|
Musikautomaten |
15,-- DM |
| 3. |
Sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit |
15,-- DM |
| 4. |
Für Geräte gemäß Nr. 1, die gleichzeitig zwei oder mehrere
Spiele ermöglichen, gelten je Gewinnmöglichkeit die Steuersätze
gemäß Nr. 1 a) und b). |
§ 10 - Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld, Steuererklärung
- Die Steuer entsteht mit der Inbetriebnahme des in § 9 bezeichneten Gerätes.
- Die Steuer ist am 15. des Kalendermonats fällig. Auf Antrag kann die Gemeinde
- eine vierteljährige Fälligkeit für das 1. - 4. Vierteljahr zum 15.02., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres oder
- eine jährliche Fälligkeit zum 01.07. eines jeden Jahres gestatten
- Die Gemeinde kann vom Unternehmer verlangen, die Geräte gem. § 9, für die im laufenden Kalendermonat die Steuer entsteht, auf einer von der Gemeinde vorgeschriebenen Erklärung nach Art, Anzahl und Aufstellort anzugeben. In der Erklärung nach Art, Anzahl und Aufstellort anzugeben. In der Erklärung kann auch bestimmt werden, dass der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
§ 11 - Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes
- Für Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen und wenn die Vorraussetzungen für die Erhebung der Kartensteuer nicht gegeben sind oder wenn die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder wenn sich bei der Erhebung in der Form der Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag ergibt, wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben.
- Die Größe des Raumes wird festgestellt nach der Fläche der für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen und Kassenräume, der Kleiderablage und Aborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind die von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen.
- Die Steuer beträgt 1,-- Deutsche Mark, bei den in § 1 Nr. 1 bezeichneten Veranstaltungen 2,-- Deutsche Mark, für jede angefangenen 10m² Veranstaltungsfläche. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 v.H. dieser Sätze in Ansatz gebracht.
- Bei Veranstaltungen, die über den Eintritt der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, verdoppelt sich die Steuer. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.
- Die Steuer entsteht mit Beginn der Veranstaltung. Im übrigen gilt § 8 entsprechend.
Steuer nach der Roheinnahme
§ 12 - Steuer nach der Roheinnahme
- Für die Steuer nach der Roheinnahme gelten die für die Kartensteuer maßgeblichen Sätze.
- Die Steuer entsteht mit Beginn der Veranstaltung. Im übrigen gelten § 5 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 13 - Meldepflichten
- Vergnügungen, die in der Gemeinde veranstaltet werden, sind bei der Gemeinde spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
- Zur Anmeldung sind die Unternehmer der Veranstaltung und der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke verpflichtet.
- Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Gemeinde eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.
- In den Fällen des § 1 Nr. 4 ist die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort unverzüglich anzumelden. Als Inbetriebnahme gilt die erste Aufstellung des Gerätes, wenn der Gemeinde entgegenstehende Umstände nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden; andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der in § 9 genannten Apparates und Automaten im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung und Entrichtung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.
§ 14 - Sicherheitsleistungen
Die Gemeinde kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen § 6 Abs. 1 - 4 oder § 13 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Nds. Kommunalabgabengesetzes.
§ 16 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 03.06.1991 in Kraft.
Erxleben, den 03.06.1991
| Bürgermeister |
Gemeindevertretervorsteher |
|