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Satzung der Gemeinde Erxleben zur Regelung der Plakatierung
an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten, als Teilbereich der Sondernutzung
Sondernutzungssatzung für die Plakatierung
Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des § 6 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), in Verbindung mit den §§ 18 und 50 Abs. 1 Nr. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 08.08.1990 (BGBl. S. 204) in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Erxleben mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbaubehörden in seiner Sitzung am 23.10.2006 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen, einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde Erxleben und dem Ortsteil Polkau.
- Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
 § 2
Erlaubnis zum Plakatieren
- In den Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, das sind: die Lange Straße, Kurze Straße, Düsedauer Straße, Osterburger Straße, Polkauer Straße und die Dorfstraße der Gemeinde Erxleben mit dem Ortsteil Polkau, ist das Plakatieren an den Lichtmasten und dem sonstigen Straßenzubehör nicht erlaubt.
Ausgenommen davon bleibt die Plakatierung anlässlich von Wahlen und Volksabstimmungen.
- Für das Plakatieren an Lichtmasten und sonstigem Straßenzubehör in den übrigen Straßen der Gemeinde Erxleben und dem Ortsteil Polkau bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde.Ausgenommen davon bleibt die Plakatierung anlässlich von Wahlen und Volksabstimmungen.
 § 3
Erlaubnisantrag
- Erlaubnisanträge sind zwei Wochen vor Beginn der Sondernutzung bei der Verwaltungsgemeinschaft Osterburg, im Ordnungsamt, schriftlich zu stellen.
- Der Antrag muss enthalten:
- Den Ort,
- Art und Umfang und
- Dauer der Sondernutzung, sowie
- Angaben über die Maßnahme zur Beseitigung der durch die Sondernutzung entstehenden Verunreinigungen.
 § 4
Pflichten der Erlaubnisnehmer
- Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
- Erlischt die Erlaubnis, haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.
- Kommt der Erlaubnisnehmer mit einer ihm obliegenden Maßnahme in Verzug, so ist die Gemeinde befugt, die zur Beendigung der Benutzung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Anordnungen ergehen gemäß §§ 55 und 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
 § 5
Haftung
- Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Lichtmasten und sonstigem Straßenzubehör, für die von ihm angebrachten Plakate ergeben.
- Der Erlaubnisnehmer haftet der Gemeinde für alle Schäden, die durch die Inanspruchnahme kommunalen Eigentums an diesem entstehen.
 § 6
Erlaubnisversagung
- Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
- Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener Belange, der Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers gebührt.Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
- Der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann;
- Die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;
- Die Straße oder ihr Zubehör durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird.
 § 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 in den Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen Plakate an Lichtmasten oder sonstigem Straßenzubehör anbringt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer in den übrigen Straßen der Gemeinde Plakate anbringt und dafür keine gültige Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde hat.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.
 § 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Erxleben, den 24.10.2006
Ahrend Bürgermeister |
Siegel |
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