Nach § 55 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union - Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) vom 1. Juli 1998 (Abl. EKD 1999 S. 137; Abl. KPS 2000 S. 148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2002 (ABl. S. 59) hat der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Erxleben (Friedhofsträger) in seiner Sitzung am 27.05.2010 die nachstehende

Friedhofssatzung

beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1     Geltungsbereich
§ 2     Friedhofszweck
§ 3     Schließung und Entwidmung
§ 4     Öffnungszeiten
§ 5     Verhalten auf dem Friedhof
§ 6     Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§ 7     Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8     Kirchliche Bestattungen
§ 9     Särge und Urnen
§ 10   Ausheben der Gräber
§ 11   Ruhezeit
§ 12   Umbettungenn
§ 13   Arten der Grabstätten
§ 14   Reihengrabstätten
§ 15   Wahlgrabstätten
§ 16   Aschenbeisetzungen
§ 17   Ehrengrabstätten
§ 18   Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19   Zustimmungserfordernis
§ 20   Anlieferung
§ 21   Fundamentierung und Befestigung
§ 22   Unterhaltung
§ 23   Entfernung
§ 24   Herrichtung und Unterhaltung
§ 25   Vernachlässigung der Grabpflege
§ 26   Benutzung der Leichenhalle
§ 27   Trauerfeier
§ 28   Alte Rechte
§ 29   Haftung
§ 30   Gebühren
§ 31   Öffentliche Bekanntmachung und
          Inkrafttreten

Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet des Friedhofsträgers gelegenen und von ihm verwalteten Friedhöfe:
  1. Friedhof Erxleben,
  2. Friedhof Düsedau,
  3. Friedhof Polkau.

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§ 2
Friedhofszweck

  1. Die Friedhöfe des Friedhofsträgers sind unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Friedhofsträgers.

  2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung der verstorbenen Gemeindeglieder, die bei ihrem Ableben Einwohner im Gebiet des Friedhofsträgers waren oder - in Absprache mit dem Friedhofsträger - ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

  3. Ferner werden auf den Friedhöfen des Friedhofsträgers bestattet:

    1. Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden

    2. Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen und

    3. andere Personen, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort nicht vorhanden ist (Monopolfriedhof)
    .
  4. Auf Antrag eines Elternteils ist die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten zulässig, für die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen keine Bestattungspflicht besteht.

  5. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

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§ 3
Schließung und Entwidmung

  1. Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

  2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstäen/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

  3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, in andere Grabstätten des Friedhofsträgers umgebettet.

  4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

  5. Ersatzgrabstätten werden von dem Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 4
Öffnungszeiten

  1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

  2. Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

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§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

  2. Die Anordnungen des Friedhofsträgers oder seiner Beauftragten sind zu befolgen.

  3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

    1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

    2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

    3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

    4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

    5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

    6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

    7. Abraum und Abfälle abzulagern,

    8. zu lärmen oder zu lagern,

    9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

  4. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

  5. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  6. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

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§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. Dienstleistungserbringer bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger.

  2. Auf ihren Antrag hin werden nur solche Dienstleistungserbringer zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und sich zur Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung schriftlich verpflichten.

  3. Sonstigen Dienstleistungserbringern kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

  4. Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

  5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungsurkunde. Die zugelassenen Dienstleistungserbringer haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

  6. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

  7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 18:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 17:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8:00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

  8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die bei den Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle sind nach Abschluss der Arbeiten vom Friedhof zu entfernen.

  9. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Dienstleistungserbringer, die trotz schriftliche Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 3, 4, 5 und 6 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

  2. Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.

  3. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  4. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

  5. Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

  6. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens innerhalb der nach den landesgesetzlich bestimmten Fristen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens innerhalb der nach den landesgesetzlich bestimmten Frist nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

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§ 8
Kirchliche Bestattungen

  1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin fest.

  2. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer oder durch eine andere Pfarrerin bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers oder der zuständigen Pfarrerin. Die Bestimmungen der kirchlichen Ordnung über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.

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§ 9
Särge und Urnen

  1. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

  2. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

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§ 10
Ausheben der Gräber

  1. Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle und grundsätzlich auf Veranlassung des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.

  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m.

  3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

  4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten des Friedhofsträgers zu erstatten.

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§ 11
Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 40 Jahre, für Aschen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

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§ 12
Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Gebietes des Friedhofsträgers im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Gebietes des Friedhofsträgers nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

  3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.

  4. Alle Umbettungen erfolgen mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 5, vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

  5. Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder von ihm besonders Beauftragten durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

  6. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie aufgetreten sind oder den Friedhofsträger oder dessen Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

  7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

  8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

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IV. Grabstätten

§ 13
Arten der Grabstätten

  1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

  2. Die Grabstätten werden unterschieden in

    1. Wahlgrabstätten,
    2. Urnenwahlgrabstätten.

  3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

  4. Die Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten setzt die schriftliche Anerkennung dieser Satzung voraus.

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§ 14
Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind auf den Friedhöfen nicht vorhanden.

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§ 15
Wahlgrabstätten

  1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

  2. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

  3. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
  4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

  5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

  6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

  7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

    1. auf den überlebenden Ehegatten,
    2. auf die Kinder,
    3. auf die Eltern,
    4. auf die Geschwister,
    5. auf die Enkelkinder,
    6. auf die Großeltern,
    7. auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
    8. auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

    Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - f) und h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

  8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.

  9. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

  10. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstäten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

  11. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

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§ 16
Aschenbeisetzungen

  1. Aschen dürfen beigesetzt werden in

    1. Wahlgrabstätten,
    2. Urnenwahlgrabstätten.

  2. Urnenreihengrabstätten sind nicht vorhanden.

  3. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Kirchgebäuden eingerichtet werden.

  4. In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

  5. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

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§ 17
Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  2. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

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VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19
Zustimmungserfordernis

  1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

  2. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgers. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

  3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

  4. Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

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§ 20
Anlieferung

  1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

  2. Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger bestimmen.

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§ 21
Fundamentierung und Befestigung

  1. Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

  2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

  3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.

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§ 22
Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder dessen Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

  3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften dem Friedhofsträger im Innenverhältnis, soweit den Friedhofsträger nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

  4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

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§ 23
Entfernung

  1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.

  2. Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum Friedhofsträgers über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

  3. Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24
Herrichtung und Unterhaltung

  1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätte zu entfernen.

  2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

  3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

  4. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

  5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Der Friedhofsträger kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

  6. Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

  7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, sowie Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzuhör sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen.

  9. Unzulässig ist

    1. das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern, die ein Endmaß von 1,50 m übersteigen,
    2. das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem,
    3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
    4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

  10. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung der §§ 24 und 18 für vertretbar hält, kann Ausnahmen zulassen.

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§ 25
Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Der Friedhofsträger kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

  2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger

    1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
    2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

  3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.

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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26
Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung eines vom Friedhofsträger Beauftragten betreten werden.

  2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

  3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

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§ 27
Trauerfeier

  1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

  2. Die Benutzung der Friedhofskapelle/ Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

  3. Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung beim Friedhofsträger. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

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Schlussvorschriften

§ 28
Alte Rechte

  1. Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

  2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

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§ 29
Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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§ 30
Gebühren

Für die Benutzung der von dem Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 31
Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer

    1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,

    2. die Verhaltensregeln des § 5 Absatz 2 missachtet,

    3. entgegen § 5 Absatz 6 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

    4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

    5. entgegen § 18 Absatz 1 und 2,§ 20 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

    6. Grabmale entgegen § 21 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Absatz 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

    7. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Absatz 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt,

    8. Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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§ 32
Öffentliche Bekanntmachung und Inkrafttreten

  1. Diese Friedhofssatzung einschließlich Anlagen und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung

  2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Mitteilungs- und Amtsblatt der Einheitsgemeinde der Hansestadt Osterburg.

  3. Die gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme aus bei Marlies Ahrend, Möckern 19, 39606 Erxleben, Charlotte Meinecke, Alte Dorfstr. 8, 39606 Düsedau, Anne-Rosi Klees, Dorfstr. 2, 39606 Polkau.

  4. Außerdem wird die Friedhofssatzung zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht.

  5. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung außer Kraft.

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Anlage: Richtlinie über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale Für den Gemeindekirchenrat:

gez. Lühe
(Erxleben)

gez. Meinecke
(Düsedau)               (Siegel)

gez. Klees
(Polkau)

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
Stendal, 01. Juni 2010
gez. Bremer
(Siegel)
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat des Kirchspiels Erxleben beschlossene Friedhofssatzung für die Friedhöfe Erxleben, Düsedau und Polkau wurde dem Kreiskirchenamt Stendal als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 01.06.2010 die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofssatzung wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Stendal, den 01. Juni 2010

gez. Bremer

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