Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 27.05.2010

Präambel

Aufgrund von § 56 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchen-gemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union - Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137; ABl. KPS 2000 S. 148), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2002 (ABl. S. 59) und § 30 der Friedhofssatzung vom 27.05.2010 hat der Gemeindekirchenrat der Evang. Kirchspiels Erxleben am 27.05.2010 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1   Gebührenerhebung
§ 2   Gebühren, Auslagen
§ 3   Gebührenpflichtiger
§ 4   Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
§ 5   Stundung und Erlass
§ 6   Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
§ 7   Öffentliche Bekanntmachung
§ 8   Außerkrafttreten/Inkrafttreten

§ 1
Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie die damit verbundenen Leistungen und Amtshandlungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

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§ 2
Gebühren, Auslagen

  1. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht geltenden Gebührentarif (Anlage). Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

  2. Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen nebeneinander vorgenommen, so wird für jede Leistung eine Gebühr erhoben.

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§ 3
Gebührenpflichtiger

  1. Zur Zahlung der Gebühren für Leistungen nach dieser Satzung ist verpflichtet,

    1. wer die Leistung in Anspruch nimmt, sie beantragt hat oder zu wessen Nutzen sie vorgenommen wird,

    2. wer sich durch Erklärung zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat,

    3. der Träger der Sozialhilfe für Verstorbene nach deren Tod in einem Alten- oder Pflegeheim, soweit vorrangig Verpflichtete nicht vorhanden oder diesen die Gebühren nicht zumutbar sind.

  2. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

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§ 4
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung sowie mit Beantragung der jeweiligen Leistung.

  2. Die Gebühren sind sofort nach der Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbe-scheides, spätestens jedoch nach vier Wochen zur Zahlung fällig.

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§ 5
Stundung und Erlass

  1. Die Gebühren können im Einzelfall auf begründetem Antrag aus besonderen Billigkeitsgründen oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

  2. Ein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass der Gebühren besteht nicht.

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§ 6
Rechtsbehelfe, Zwangsmittel

  1. Die Rechtsbehelfe gegen den Gebührenbescheid aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Lan-des Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 7
Öffentliche Bekanntmachung

  1. Diese Gebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öf-fentlichen Bekanntmachung.

  2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Mitteilungs- und Amtsblatt der Einheitsge-meinde der Hansestadt Osterburg.

  3. Die gültige Fassung der Gebührensatzung liegt zur Einsichtnahme aus bei Marlies Ahrend, Möckern 19, 39606 Erxleben, Charlotte Meinecke, Alte Dorfstr. 8, 39606 Düsedau, Anne-Rosi Klees, Dorfstr. 2, 39606 Polkau.

  4. Außerdem wird die Gebührensatzung zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht.

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§ 8
Außerkrafttreten/Inkrafttreten

  1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung in der geltenden Fassung außer Kraft.

  3. Wurde ein Gebührentatbestand schon vor Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung verwirklicht, so ist er nach der bisherigen Friedhofsgebührenordnung abzurechnen.


Für den Gemeindekirchenrat:

Lühe
(Erxleben)

Meinecke
(Düsedau)                     (Siegel)

Klees
(Polkau)


Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
Stendal, den 01.06.2010

gez. Bremer                     (Siegel)
Anlage: Gebührentarif

Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat des Evang. Kirchspiels Erxleben beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe Erxleben, Düsedau und Polkau wurde dem Kreiskirchenamt Stendal als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 01.06.2010 die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.


Stendal, den 01.06.2010

gez. Bremer

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