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Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark)
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis
sowie Ausleihgebühren für bewegliches Vermögen
(Verwaltungsgebührensatzung)
Inhaltsverzeichnis
Auf Grund der §§ 4, 6, 44 Abs. 3 Nr. 1 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in der zuletzt gültigen Fassung und der §§ 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) - Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), in der zuletzt gültigen Fassung hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) in seiner Sitzung am 23.06.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
- Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten - nachfolgend
Verwaltungstätigkeiten - im eigenen Wirkungskreis der Hansestadt Osterburg (Altmark) werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
- Gebühren werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer gebührenpflichtigen
Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
- Die Erhebung von Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2
Gebührentarif
- Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
- Auslagen nach § 6 werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich
entstanden sind.
§ 3
Bemessungsgrundsätze
- Die Festsetzung von Gebühren nach dieser Satzung bestimmt sich nach dem
Verwaltungsaufwand.
- Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, ist für jede Verwaltungstätigkeit gesondert eine Gebühr zu erheben.
- Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter
Unkenntnis, kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
- Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
§ 4
Rechtsbehelfsgebühren
- Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10,00 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro.
- Wird dem Widerspruch teilweise stattgegeben, so ermäßigt sich die aus Abs. 1 ergebene Gebühr nach dem Umfang der Zurückweisung.
- Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfsgebühren ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
§ 5
Gebührenbefreiungen
- Gebühren werden nicht erhoben für
- mündliche Auskünfte
- Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
- Arbeits- und Dienstleistungssachen,
- Besuch von Schulen,
- Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern,
Unterstützung und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kasse
- Verwaltungstätigkeiten, welche die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von
Verwaltungsgebühren betreffen,
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge
- Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde des Landes, des Bundes oder eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,
- Maßnahmen der Amtshilfe
- Von der Erhebung der Gebühr kann über die in Abs. 1 genannten Fälle hinaus ganz oder
teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
§ 6
Auslagen
- Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und bei sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie in der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Auslagen sind nicht Bestandteil der in dieser Satzung enthaltenen Gebühren und Rechtsbehelfsgebühren. Auslagen hat der Gebührenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind.
- Abs. 1 gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist und die Höhe der Auslagen 5,00 € überschreitet.
- Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
- Postgebühren für die Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Stadt zugestellt, werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entstandenen Postgebühren erhoben,
- Kosten für Telefongespräche, Telefax und Internet,
- Kosten für öffentliche Bekanntmachungen
- Zeugen- und Sachverständigenkosten
- bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten nach geltendem Bundesreisekostenrecht,
- finanzielle Aufwendungen, die der Hansestadt Osterburg (Altmark) durch andere Behörden oder Personen durch deren Tätigkeit in Rechnung gestellt werden,
- Kosten für die Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
- Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien und Vervielfältigungen nach den im Gebührentarif vorgesehen Sätzen.
§ 7
Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:
- wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,
- wer die Gebühren durch eine der Stadt gegenüber abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat,
- wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.
- Gebührenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 8
Entstehung der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Verwaltungstätigkeit.
- Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Verursachung der tatsächlichen Kosten.
§ 9
Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebühren und Auslagen werden durch Bescheid festgesetzt. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Stadt einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
- Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Gebühren oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld übersteigt, ist er mit Festsetzung des Bescheides zu erstatten.
- Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994
(GVBl. LSA S. 710) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.
§ 10
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 11
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten sinngemäß, soweit die Regelungen des KAG LSA nicht ausdrücklich entgegenstehen.
§ 12
Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 13
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gemäß § 9 Abs. 1 des GÄV vom 01.12.2008 verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung die bislang bestehende Verwaltungskostensatzung der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft Osterburg ihre Gültigkeit.
Hansestadt Osterburg (Altmark), 24.06.2011
Hartmuth Raden
Bürgermeister
Anlage: Gebührentarif
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