| Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark)
zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände
Seege/Aland, Milde/Biese und Uchte
Auf Grund der §§ 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz vom 10. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 637), §§ 4, 6, 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 677), und der §§ 1, 2 des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Stadtrat der Hansestadt Osterburg (Altmark) in der Sitzung am 15.12.2010 die folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Allgemeines
§ 2 - Gegenstand der Umlage
§ 3 - Umlageschuldner
§ 4 - Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum
§ 5 - Umlagemaßstab
§ 6 - Umlagesatz
§ 7 - Fälligkeit
§ 8 - Auskunftspflichten
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten
§ 10 - Billigkeitsmaßnahmen
§ 11 - Datenverarbeitung
§ 12 - Inkrafttreten
§ 1
Allgemeines
- Die Hansestadt Osterburg (Altmark) ist auf Grund § 104 Abs. 3 WG LSA für die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied im Unterhaltungs-verband Seege/Aland, Milde/Biese und Uchte. Der Unterhaltungsverband unterhält die in seinem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter Ordnung so, dass die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses gewährleistet ist.
- Die Gemeinden der Unterhaltungsverbände Seege/Aland, Milde/Biese und Uchte, haben auf Grundlage der Satzung des Unterhaltungsverbandes "Seege/Aland", der Satzung des Unterhaltungsverbandes "Milde/Biese" und der Satzung des Unter-haltungsverbandes "Uchte in 39576 Stendal" Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten des Verbandes erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. Umgelegt werden entsprechend dieser Satzung die Beiträge, zu dessen Zahlung die Hansestadt Osterburg (Altmark) als Mitglied der Unterhaltungsverbände von diesen herangezogen wird.
- Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.
- Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben.
§ 2
Gegenstand der Umlage
- Die Hansestadt Osterburg (Altmark) legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehen, auf die Umlageschuldner um (Umlage).
- Zum Gemeindegebiet der Gemeinde gehören alle Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.
§ 3
Umlageschuldner
-
Schuldner der Umlage ist vorrangig, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist.
- Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
- Ersatzweise ist derjenige zu der Umlage heranzuziehen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides das Grundstück nutzt.
- Mehrere Umlageschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum
- Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes Seege/Aland, Milde/Biese und Uchte an die Hansestadt Osterburg (Altmark) für das betreffende Veranlagungsjahr. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
- Die Festsetzung der Umlage erfolgt durch Bescheid, der mit anderen Grundstücksabgaben oder Steuern zusammengefasst werden kann.
§ 5
Umlagemaßstab
- Der Umlagemaßstab setzt sich zusammen aus einem Flächen- und einem Erschwernismaßstab. Berechnungsgrundlage ist die Fläche in Bezug auf die Umlageschuld, mit dem die Hansestadt Osterburg (Altmark) am jeweiligen Verbandsgebiet der Unterhaltungsverbände Seege/Aland, Milde/Biese und Uchte beteiligt ist (Flächenbeitrag) sowie die Einwohnerzahl auf dem Grundstück. Maßgebend ist die Einwohnerzahl zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlageschuld.
- Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Hansestadt Osterburg (Altmark) beträgt lt. der unter § 1 bezeichneten Satzung des Verbandes
- im Unterhaltungsverband Seege/Aland 10 v.H.
- im Unterhaltungsverband Milde/Biese 10 v.H.
- im Unterhaltungsverband Uchte 10 v.H.
- Wird das Gemeindegebiet von beitragsfreien Flächen geschnitten, so ist die Einwohnerzahl der beitragspflichtigen Flächen maßgebend.
- Wird das Gemeindegebiet von Flächen verschiedener Verbandsgebiete geschnitten, so ist die Einwohnerzahl für die Flächen der Unterhaltungsverbände Seege/Aland, Milde/Biese und Uchte maßgebend.
§ 6
Umlagesatz
- Der Umlagesatz beträgt
- für das Kalenderjahr 2010 als Flächenbeitragssatz im
- Unterhaltungsverband Seege/Aland 0,001170 €/m²
- Unterhaltungsverband Milde/Biese 0,000741 €/m²
- Unterhaltungsverband Uchte 0,001200 €/m² Grundstücksfläche
und als Erschwernisbeitragssatz im
- Unterhaltungsverband Seege/Aland 4,99 €/Einwohner
- Unterhaltungsverband Milde/Biese 2,24 €/Einwohner
- Unterhaltungsverband Uchte 1,15 €/Einwohner.
- für das Kalenderjahr 2011 als Flächenbeitragssatz im
- Unterhaltungsverband Seege/Aland 0,001161000 €/m²
- Unterhaltungsverband Milde/Biese 0,000750572 €/m²
- Unterhaltungsverband Uchte 0,001200000 €/m² Grundstücksfläche
und als Erschwernisbeitragssatz im
- Unterhaltungsverband Seege/Aland 5,14000 €/Einwohner
- Unterhaltungsverband Milde/Biese 2,13393 €/Einwohner
- Unterhaltungsverband Uchte 1,15000 €/Einwohner
- Sind Teile eines Grundstückes beitragsfrei, ist die einwohnerbezogene Umlage nach den beitragspflichtigen Bruchteilen des Grundstückes zu bemessen.
- Die ermittelte Umlagehöhe wird auf ganze Cent gerundet.
- Zur Berechnung der Umlage werden alle beitragspflichtigen Grundstücksflächen des Umlageschuldners innerhalb des jeweiligen Unterhaltungsverbandes in den Ortschaften Ballerstedt, Düsedau, Erxleben, Flessau, Gladigau, Königsmark, Krevese, Meseberg, Rossau, Walsleben und Osterburg der Hansestadt Osterburg (Altmark) zu Grunde gelegt.
§ 7
Fälligkeit
- Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig.
- Im Abgabenbescheid kann bestimmt werden, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert. Die Fälligkeit entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes Seege/Aland, Milde/Biese und Uchte an die Hansestadt Osterburg (Altmark) für das betreffende Veranlagungsjahr.
§ 8
Auskunftspflichten
- Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen der Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.
- Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.
- Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Hansestadt Osterburg (Altmark) binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.
- Die Hansestadt Osterburg (Altmark) ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 8 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen eines Monats bei der Hansestadt Osterburg (Altmark) anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 10
Billigkeitsmaßnahmen
Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 11
Datenverarbeitung
- Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage für die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach §§ 9,10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die Hansestadt Osterburg (Altmark) zulässig.
- Die Hansestadt Osterburg (Altmark) darf die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen.
§ 12
Inkrafttreten
- Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.
- Gemäß § 9 Abs. 1 des GÄV vom 01.12 2008 verliert mit Inkrafttreten dieser Satzung das bislang bestehende Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden bezüglich der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Seege/Aland, Milde/Biese und Uchte seine Gültigkeit.
Hansestadt Osterburg (Altmark), den 16.12.2010
Hartmuth Raden
Bürgermeister |
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